Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 2 StR 310/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8069

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2023

a) aufgehoben

aa) im Strafausspruch und

bb) soweit die Bestimmung des [X.] für eine in [X.] erlittene Freiheitsentziehung unterblieben ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es „die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 3.000,00 € angeordnet“.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

3

1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

4

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Das [X.] hat nicht erkennbar in den Blick genommen, dass gegen den Angeklagten am 29. April 2021 durch ein Gericht in A.     rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verhängt wurde. Diese Freiheitsstrafe wäre, sofern ein [X.] Gericht sie ausgesprochen hätte, nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig. Den Umstand, dass eine im Ausland verhängte Strafe aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates nicht gesamtstrafenfähig ist, muss der Tatrichter regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs oder des Gesamtstrafenübels berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2014 – 2 [X.], juris Rn. 15; [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 3 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29, Rn. 4; vom 24. Januar 2023 – 1 StR 423/22, juris Rn. 4 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier (vgl. § 6 Nr. 5 StGB) – die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegende Tat auch in [X.] hätte abgeurteilt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 [X.], [X.], 30, 31).

6

Die demnach gebotene Berücksichtigung der [X.] Vorverurteilung ist nicht erfolgt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie die hypothetische Gesamtstrafenfähigkeit in den Blick genommen hätte. Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.

7

3. Auch die unterbliebene Bestimmung des [X.] für eine in [X.] erlittene Freiheitsentziehung ist nicht frei von [X.]. Die Urteilsfeststellungen legen nahe, dass gegen den Angeklagten vor seiner Überstellung nach [X.] in hiesiger Sache Auslieferungshaft vollstreckt wurde. Das Urteil teilt insoweit mit, dass der Angeklagte wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat am 9. Juni 2022 auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 8. April 2020 „aus [X.] Strafhaft“ nach [X.] ausgeliefert wurde. Zugleich ist indes festgestellt, dass die [X.] Strafhaft nur bis zum 26. Mai 2022 andauerte. Zu der naheliegenden Frage, ob zwischen dem Ende der Strafhaft und der Auslieferung des Angeklagten in hiesiger Sache ([X.] vollstreckt wurde, hat die [X.] keine Feststellungen getroffen. Dies wird das zur neuen Entscheidung berufene Tatgericht nachzuholen und gegebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen haben.

8

4. Die [X.] war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu korrigieren. Der [X.] kann ausschließen, dass der Beuteanteil des Angeklagten noch gegenständlich in dessen Vermögen vorhanden ist, so dass gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen war. Insoweit haftet der Angeklagte zusammen mit seinen Mittätern als Gesamtschuldner. Es beschwert ihn demgegenüber nicht, dass das [X.] seiner [X.] fehlerhaft lediglich den eigenen Beuteanteil des Angeklagten und nicht den Gesamtbetrag des durch die Sprengung des Geldautomaten [X.] in Höhe von 9.000 € zugrunde gelegt hat.

9

5. Die bisherigen Feststellungen sind von den [X.] nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StGB).

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 310/23

26.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 5. April 2023, Az: 11 KLs 840 Js 14410/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 2 StR 310/23 (REWIS RS 2023, 8069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8069

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