Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 6 StR 187/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in [X.] in Auslieferungshaft befand, das [X.] indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 [X.], [X.], 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in [X.] erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Feilcke     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 187/23

13.06.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 7. Februar 2023, Az: 4 KLs 85/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 6 StR 187/23 (REWIS RS 2023, 3633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 315/19 (Bundesgerichtshof)

Gesamtstrafenbildung: Folgen der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


4 StR 476/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 278/17 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall


2 StR 310/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 247/14 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.