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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in [X.] in Auslieferungshaft befand, das [X.] indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 [X.], [X.], 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in [X.] erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.
Feilcke |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
13.06.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Braunschweig, 7. Februar 2023, Az: 4 KLs 85/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 6 StR 187/23 (REWIS RS 2023, 3633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3633
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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