Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 5/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14317

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316B[X.][X.]5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 5/15

vom

17.
März
2016

in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §
23 [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 56 Abs. 1
a)

Wenn ein Bewerber um die Aufnahme in eine [X.] eine
Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, kann ihm die generelle fachliche [X.] nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil der Insolvenzrichter ihm zwei Fehler nachweisen kann.
b)

Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte [X.] wird gegen-standslos, wenn der [X.] aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein [X.] sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht.
[X.], Beschluss vom 17. März 2016 -
[X.] ([X.]) 5/15 -
OLG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser, den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Dr.
Pape und die [X.]in Möhring

am 17. März
2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der [X.] des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
April 2015, berichtigt am 3.
August 2015,
auf-gehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5

Gründe:

[X.]

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht mit Kanzleisitz in [X.]. Seit dem Jahr
2006 wird sie regelmäßig an mehre-ren Gerichten in Norddeutschland als Insolvenzverwalterin und Treuhänderin bestellt, seit dem Jahr
2007 auch beim Amtsgericht [X.]. Dies handhabten 1
-

3

-
die Amtsvorgänger des Antragsgegners ebenso. Nachdem der Antragsgegner die Abteilungen
67b und 68b des Amtsgerichts [X.] als Insolvenzrichter übernommen hatte, beantragte die Antragstellerin im Dezember
2013 ihre Auf-nahme auch in seine [X.] zur Bestellung als Insolvenzverwalter. Mit [X.] vom 12.
Februar 2014 lehnte der Antragsgegner die Aufnahme der Antragstellerin in seine [X.] ab. Zur Begründung führte er aus: Aus dem Verfahren 67b
IN 518/08 ergebe sich die mangelnde Eignung der Antrag-stellerin
in juristischer Hinsicht wie auch bei der praktischen Herangehenswei-se. Sie habe nicht erkannt, dass der vom Schuldner durch einen Erbfall wäh-rend des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch in Gänze zur [X.] selbst dann gehöre, wenn er erst nach Aufhebung des [X.] anerkannt oder rechtshängig gemacht werde. In einem Ergän-zungsbescheid vom 20.
März 2014 begründete der Antragsgegner die Ableh-nung der Aufnahme in die [X.] mit einem fehlerhaften Gutachten im Insolvenzverfahren 67b IN 209/13. Gegen diesen [X.] beantragte die [X.] fristgerecht beim [X.] die gerichtliche Entscheidung nach §§
23 ff [X.].

Durch Beschluss vom 22.
April 2015 hat das [X.] den Be-scheid vom 12.
Februar 2014 aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelas-sen. Mit seiner frist-
und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde möchte der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags erreichen.

I[X.]

Das gemäß §
29 Abs.
1 [X.] statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an 2
3
-

4

-
das [X.]. Die mögliche mangelnde [X.] des [X.] führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die [X.] ist die davon betroffene [X.] als beteiligten-fähig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010
VI
ZR 249/09, VersR
2011, 507 Rn.
3).

1.
Das [X.] hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiell-rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Es hat ausge-führt, an der Annahme, der Antragsgegner sei als Leiter einer Insolvenzabtei-lung des Amtsgerichts [X.] nach §
23 [X.] beteiligtenfähig, nicht durch die Entscheidungen des [X.] vom 16.
Mai 2007 (IV
AR ([X.]) 5/07, Z[X.]
2007, 711) und vom 19.
Dezember 2007 (IV
AR ([X.]) 6/07 Z[X.]
2008, 207) gehindert zu sein, auch wenn dort als richtiger Antragsgegner der Träger der Landesjustizverwaltung nach den [X.] der be-troffenen Länder angesehen worden sei. Denn seit dem Inkrafttreten von §
8 Nr.
3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftig FamFG) am 1.
September 2009 seien Behörden beteiligtenfähig. §
8 FamFG sei auch auf das Verfahren nach §§
23 ff [X.] anwendbar. Behörde im Sinne von §
23 [X.] sei der einzelne Insolvenzrichter als Leiter der jeweiligen Insolvenzabteilung, denn [X.] diesem obliege nach §
56 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Entscheidung darüber, ob er einen Bewerber in die Insolvenzverwaltervorauswahlliste aufnehme.

Der Antrag habe auch Erfolg, weil der Antragsgegner sein Auswahlermes-sen fehlerhaft ausgeübt habe. Bei dem angegriffenen [X.] handele es sich nicht um die Ablehnung einer Aufnahme in die [X.], sondern um eine Streichung aus der [X.], weil die Antragstellerin bei dem Amtsvorgänger des Antragsgegners gelistet gewesen sei. Der An-4
5
-

5

-
tragsgegner
habe seiner Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die [X.] (weiter) als Insolvenzverwalterin bestellt werden könne,
Maßstäbe zugrunde gelegt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten, und sein Auswahlermessen überschritten. Der
Antragstellerin sei in einem Verfahren nachweisbar ein Rechtsfehler unterlaufen und sie habe in einem anderen Ver-fahren ein nicht gänzlich beanstandungsfreies Gutachten erstattet. [X.] habe sie unbeanstandet 1.400
Insolvenzverfahren geführt. Daher könne eine fehlende fachliche Eignung nicht angenommen werden. Ebenso wenig könne aus einer unzureichenden Examensnote auf die fehlende fachliche [X.] geschlossen werden.

2.
Die Ausführungen des [X.]s zur [X.] des Antragsgegners halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a)
Allerdings ist die Frage in der Rechtsprechung streitig, wie der Antrags-gegner in den Verfahren vor dem [X.] nach §§
23 ff [X.] in diesen zu bezeichnen
und wer zu beteiligen ist. Die jüngere Spruchpraxis der [X.]e sieht regelmäßig in dem einzelnen Insolvenzrichter oder in den [X.] in ihrer Gesamtheit, wenn sie gemeinsam die Voraus-wahlliste führen, den nach §
23 [X.] richtigen Antragsgegner (OLG
Köln, NZI
2007, 105, 106; Z[X.]
2015, 798
f; OLG
Hamm, NZI
2007, 659
f; [X.] vom 7.
Januar 2013
27
VA 3/11, [X.]; OLG
Düsseldorf, NZI
2009, 248, 249; ZIP
2011, 341, 342; OLG
Brandenburg, NZI
2009, 647, 648). Andere mei-nen, Antragsgegner sei das Amtsgericht
Insolvenzgericht
(OLG
Bamberg, NZI
2008, 309; OLG
Celle, NZI
2015, 678) oder der Behördenleiter des [X.] (KG, NZI
2008, 187; früher auch OLG
Düsseldorf, NZI
2008, 614, 615). Wieder andere sehen in dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefochte-nen Verwaltungsakt erlassen hat, den richtigen Antragsgegner, sofern nicht im 6
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-

6

-
Landesrecht etwas anderes bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007

IV
AR ([X.]) 5/07, Z[X.]
2007, 711 Rn.
14
f; vom 19.
Dezember 2007
IV
AR ([X.]) 6/07, Z[X.]
2008, 207 Rn.
13
ff; vom 19.
September 2013
[X.] ([X.]) 1/12, [X.]Z
198, 225 Rn.
3; so auch OLG
Frankfurt, NZI
2007, 524; Beschluss vom 25.
Februar 2010
20 VA 14/08, [X.]; vgl. auch OLG
[X.], NZI
2008, 744, 745; NZI
2011, 762, 764; NZI
2012, 193). In der Literatur ist die Frage ebenso umstritten (vgl. einerseits [X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
35; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, §
56 Rn.
26; [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
56 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], §
56 Rn.
31; andererseits [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
56 Rn.
73; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
56 Rn.
17; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
56 Rn.
27).

b)
Richtiger Antragsgegner nach §
23 [X.] in Verbindung mit §
8 Nr.
3 FamFG in Verbindung mit [X.]
Nr.
2 Buchst.
e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt [X.] im Geschäftsbereich der für die Justiz zu-ständigen Behörde vom 16.
Februar 2012 (AV der [X.] Nr.
2/2012, Az.
5002/1/1, HmbJVBl
2012, 11) ist nicht der jewei-lige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer Insolvenzabtei-lung, sondern das Amtsgericht [X.], das nach §
9 Abs.
3 FamFG durch den
Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird, in [X.] durch den Präsiden-ten.

aa)
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts
vom 3.
August 2004 (NJW
2004, 2725; vgl. auch [X.], NZI
2006, 636; NZI
2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007

IV
AR
([X.]) 5/07, Z[X.]
2007, 711; vom 19.
Dezember 2007
IV
AR
([X.]) 6/07, Z[X.]
2008, 207; vom 19.
September 2013
IX
AR
([X.]) 1/12, [X.]Z
198, 225) und Literatur (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2007, §
56 Rn.
62; MünchKomm-8
9
-

7

-
[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
56 Rn.
104; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, §
56 Rn.
26; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, §
56 Rn.
25; [X.], 4.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
60; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den [X.] geführte [X.] um einen [X.] handelt, der nach §§
23
ff [X.] anfechtbar ist. Entsprechendes gilt als actus contrarius für die Strei-chung des Bewerbers von der [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
56 Rn.
114; [X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
37; [X.]/
[X.], [X.], 19.
Aufl., §
56 Rn.
72). Die Entscheidung im [X.]verfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist deswegen weder Rechtsprechung im mate-riellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, weil der [X.] zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Die [X.] hat [X.] einen erheblichen Einfluss auf die Berufsausübung der Bewerber (Art.
12 Abs.
1 GG). Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von [X.], die nur von hoheitlich tätigen [X.]n vergeben wird, muss [X.] jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in §
56 Abs.
1 [X.] vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkür-freier Einbeziehung in das [X.]verfahren (Art.
3 Abs.
1 GG). Die Chan-cengleichheit der Bewerber ist daher gerichtlicher Überprüfung zugänglich. [X.] sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte ([X.], NJW
2004, 2725, 2727).

bb)
Nach §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] entscheiden über die Rechtmäßig-keit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den 10
-

8

-
Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses -
dessen Regeln das Insolvenzverfahren folgt (§
4 [X.])
-
getrof-fen werden ([X.]e), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die-ser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die or-dentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichts-barkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderli-chen zivilrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu §
40 Abs.
1 VwGO eng auszulegen ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007
IV AR ([X.]) 5/07, Z[X.]
2007, 711 Rn.
11).

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in [X.] stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in §
23 [X.] genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat zutreffend die Insolvenzrichter ihrer Funktion nach als Justizbehörde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft tätig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom Bundes-verfassungsgericht geforderten Kontrolle ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007, aaO Rn.
12). Daraus ist jedoch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der [X.] selbst Antragsgegner in dem Verfahren nach §§
23
ff [X.] ist. Richtiger Antragsgegner ist nach diesen Regeln die für die Rechts-verletzung durch einen [X.] verantwortliche staatliche Stelle, also vorliegend die Stelle, die für die Entscheidung, einen Interessenten für das Amt des Insolvenzverwalters in die [X.] nicht aufzunehmen oder ihn aus dieser Liste zu streichen, verantwortlich ist. Aus den Regeln der §§
23
ff 11
-

9

-
[X.] ergibt sich nicht unmittelbar, wer die in diesem Sinne für den angegrif-fenen [X.] verantwortliche staatliche Stelle ist.

cc)
Im Verwaltungsprozess kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und juristischen Personen nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§
61 Nr.
1, 3 VwGO, §
78 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Zivilprozess gilt zu §
50 ZPO eine vergleichbare Regelung. Behörden sind auch hier [X.] und allein insoweit parteifähig. Bis zum 31.
August 2009 ordnete §
29 Abs.
2 Halbs.
1 [X.]
aF für das Verfahren vor dem [X.] nach §§
23
ff [X.] die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die freiwillige Ge-richtsbarkeit ([X.]) an. Auch in Verfahren, die nach den Regeln dieses Geset-zes geführt wurden, konnten grundsätzlich nur rechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit [X.], waren lediglich parteifähig, wenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen war, sich an einem Verfahren zu beteiligen. Dies setzte eine entsprechende gesetz-liche Regelung voraus, durch welche die fehlende [X.]fähigkeit ersetzt wurde ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007, aaO Rn.
14
f). Deswegen nahm der [X.] bis zum Inkrafttreten des §
8 Nr.
3 FamFG am 1.
September 2009 auch an, dass Antragsgegner des abgelehnten Bewerbers auf Aufnahme in die [X.] in den Verfahren nach §§
23 ff
[X.] der Rechtsträger war, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, sofern nicht die Behörde selbst nach Landesrecht verklagt werden konnte ([X.], [X.] vom 16.
Mai 2007, aaO; vom 19.
Dezember 2007
IV
AR ([X.]) 6/07, Z[X.]
2008, 207 Rn.
12 ff). Das [X.] [X.] hat daher bislang unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der einschlägigen [X.]
-

10

-
regelungen als richtige Antragsgegnerin die Freie und Hansestadt [X.], vertreten durch die [X.], angesehen (vgl. OLG
[X.], Z[X.]
2012, 175).

dd)
Seit dem 1.
September 2009 gilt für das Verfahren nach §§
23 ff [X.] vor dem Zivilsenat des [X.]s die Vorschrift des §
8 Nr.
3 FamFG. Nach dieser Regelung sind Behörden allgemein beteiligtenfähig.

(1)
Richtig hat das [X.] erkannt, dass §
8 Nr.
3 FamFG auf das Verfahren nach §§
23 ff [X.] Anwendung findet, auch wenn in §
29 Abs.
3 [X.] nur auf §
17 FamFG und auf §§
71 bis 74a FamFG, also die Regelungen über die Wiedereinsetzung und für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde, verwiesen wird. Die Verweisung in §
29 Abs.
2 [X.] aF auf das [X.] für das Verfahren vor dem [X.] hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 (BGBl.
I S.
2586) ersatzlos gestrichen. Weiter hat der Gesetzgeber §
29 [X.] aF dadurch grundlegend geändert, dass die Entscheidung des [X.]s nicht mehr endgültig ist, die Pflicht einer Divergenzvorlage an den Bundesge-richtshof abgeschafft und dafür die Rechtsbeschwerde eingeführt wurde. Der [X.] hat dabei die Bedeutung des §
29 Abs.
2 [X.] aF zu eng nur auf das Verfahren der Divergenzvorlage bezogen und nicht seine dar-über hinaus bestehende Bedeutung für das Verfahren vor dem Oberlandesge-richt bedacht. Die Materialien machen deutlich, dass nur beabsichtigt war, den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
318 zu Art.
21 zu Nr.
2). Deswegen müssen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des [X.]s die Regelungen des
FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend herangezogen 13
14
-

11

-
werden ([X.]/[X.], 4.
Aufl., Vorbemerkung zu den §§
23
ff [X.] Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
29 [X.] Rn.
2; vgl. [X.]/
[X.], [X.], 2015, 93, 94
ff).

(2)
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass dem einzelnen [X.] im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Behörden im [X.] von §
8 Nr.
3 FamFG sind wie in §
61 Nr.
3 VwGO solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Sie sind un-selbständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers und daher nur nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich des §
8 Nr.
3 FamFG sämtliche Stellen, die dem Behördenbegriff entsprechen, beteiligtenfähig (Haußleiter/[X.], FamFG, 2011, §
8 Rn.
10; zu §
61 Nr.
3 VwGO: [X.], NVwZ
1986, 761, NVwZ-RR 1989, 576, NJW 1991, 2586, 2587; BeckOK-VwGO/[X.], 2016, §
61 Rn.
18; Bier in [X.]/
[X.]/Bier, VwGO, 2015, §
61 Rn.
8).

(3)
Der einzelne Insolvenzrichter bildet entgegen der Ansicht des Oberlan-desgerichts keine solche Stelle. Denn er ist, soweit er
wenn auch in [X.] Unabhängigkeit
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, lediglich unselbstän-diger Teil der Gesamtbehörde Amtsgericht [X.]. Nur das Amtsgericht selbst ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einzelnen Untergliederungen und Abteilungen. Diesen fehlt die für die Annahme der Be-hördeneigenschaft unabdingbare organisatorische Verselbständigung gegen-über dem Amtsgericht im Übrigen (vgl. OVG
Münster, NVwZ
1986, 761; vgl.
[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
133, §
29 Rn.
4 [X.]). Nach 15
16
-

12

-
der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt [X.] im [X.] der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16.
Februar 2012 (Az.
5002/1/1; HmbJVBl 2012, 11) ist unter [X.] Nr.
2 Buchst.
e angeordnet, dass die Freie und Hansestadt [X.] im Geschäftsbereich der für die Justiz zu-ständigen Behörde, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder [X.] nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit durch die Dienststelle vertreten wird, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

(4)
Aus der Stellung des [X.] und den Besonderheiten der Insolvenzordnung ergibt sich nichts Anderes. Allerdings entscheidet der [X.] selbst und weisungsfrei über die Aufnahme eines [X.] auf die von ihm geführte [X.] und über die Streichung in [X.] Unabhängigkeit. Denn mit der Erstellung der [X.] bereitet er die allein ihm obliegende Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im konkreten Insolvenzverfahren vor. Allein die [X.] gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem [X.] hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens ([X.]E
116, 1, 16
f; [X.], Z[X.]
2009, 1641 Rn.
12). In die jeweilige [X.] ist jeder Bewerber einzutragen, der die grund-sätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt ([X.], aaO Rn.
11).

Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur der Insolvenzrichter selbst verklagt werden kann, weil weder der Leiter des Amtsgerichts noch der Träger der Landesjustizverwaltung Weisungen in Bezug auf die Listenführung erteilen dürften und deswegen eine gegen das Land oder das Amtsgericht ergehende 17
18
-

13

-
Entscheidung nicht durchgesetzt werden könne (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
56 Rn.
73). Die Besonderheiten seiner Stellung als Insolvenzrichter haben weder zur Folge, dass seine Entscheidungen nicht justiziabel wären, noch machen sie ihn zur Behörde im Sinne von §
8 Nr.
3 FamFG. Eine gegen das Amtsgericht nach §
28 [X.] ergehende Entscheidung des Oberlandes-gerichts zur Führung der [X.] ist von ihm zu beachten, ohne dass es einer Weisung des [X.] bedarf.

II[X.]

Da das [X.] bislang das Amtsgericht [X.] als den rich-tigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§
7 Abs.
2 Nr.
2, §
9 Abs.
3 FamFG), war die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.
Dadurch dass die Antragstellerin in ihrer Antragschrift als Antragsgeg-ner nicht das Amtsgericht [X.], sondern den einzelnen Insolvenzrichter genannt hat, ist ihr Antrag nicht gemäß §
26 Abs.
1 [X.] verfristet. [X.] muss nach dieser Regelung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in-nerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]s gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem [X.] zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die [X.] einer Justiz-
oder Vollzugsbehörde geltend gemacht wird ([X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
50). Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell-rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein sol-cher Antrag wahrt gegenüber
dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht.
19
20
21
-

14

-

Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem sie den Insolvenzrichter als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend machte und wer die Verlet-zungshandlung vorgenommen haben soll.

2.
Vorliegend geht es entgegen der Ansicht des [X.]s nicht um die
Streichung aus der [X.], sondern um
die Aufnahme in diese Liste.
Jeder einzelne Insolvenzrichter entscheidet selbst über die Aufnahme eines Interessenten auf die von ihm geführte [X.] und über die Streichung in richterlicher Unabhängigkeit. Er bereitet mit der Erstellung der [X.] die allein ihm obliegende Auswahl und Bestellung des [X.] im konkreten Verfahren vor (vgl. [X.]E
116, 1, 16
f). Die [X.] darf er jedenfalls
dann nicht einem anderen Insolvenzrichter oder Stellen der [X.] überlassen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Liste entsprechend der von ihm selbst für maßgeblich befundenen Kriterien geführt wird ([X.], Z[X.]
2009, 1641 Rn.
12). Die
von einem Insolvenzrich-ter persönlich erstellte [X.] wird deswegen gegenstandslos, wenn der
[X.] aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht (vgl. [X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
8).
Dass der Antragsgegner sich
die [X.] des Vorgängers zu Eigen gemacht hat, hat das Oberlan-desgericht nicht festgestellt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteilig-ten ist das Gegenteil der
Fall: Der Antragsgegner führt
eine eigene [X.]-liste, auf welche die Antragstellerin aufgenommen werden will.

22
23
-

15

-

3.
Für das [X.]verfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet ([X.], [X.] vom 19.
Dezember 2007
IV
AR ([X.]) 6/07, Z[X.]
2008, 207 Rn.
19; [X.], Z[X.]
2009, 1641
Rn.
14). Der Insolvenzrichter hat die [X.] transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im [X.] oder durch Fragebögen ([X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
9). Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der
Vergabe willkürlich zu bestim-men; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbin-dung der Verwaltung führen (Art.
3 Abs.
1 GG; [X.]E 116, 135, 153
f). Damit die [X.] die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das [X.]verfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und An-schriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige [X.] nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte [X.] bei der Auswahlentscheidung benötigt ([X.]E
116, 1,17). [X.] ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die [X.] führenden [X.] besteht nicht ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2007
IV AR ([X.]) 6/07, Z[X.]
2008, 207 Rn.
20). Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspiel-raum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der Be-werber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element imma-nent ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2007, aaO Rn.
21; vgl. [X.]/ Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
34).

24
-

16

-

4.
Bei der Antragstellerin geht es allein um die Frage ihrer fachlichen [X.].

a)
Sie ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht. Sie ist seit 2006 als Insolvenzverwalterin
tätig und hat beanstandungsfrei 1.400
Verfahren geführt. Diese Zahl war zwischen den [X.]en im Verfahren vor dem Oberlan-desgericht unstreitig. Deswegen hatte das [X.] keinen Anlass, hierzu eigene Ermittlungen anzustellen, nachdem der Insolvenzrichter selbst zur Berufserfahrung der Antragstellerin keine anderslautenden Feststellungen getroffen hatte. Angesichts dieser Berufserfahrung durfte der Antragsgegner die fachliche Ungeeignetheit der
Antragstellerin nicht aus Unkenntnis einer Ent-scheidung des [X.] und einem fehlerhaften Gutachten schlie-ßen.

[X.] Erfahrungen aus früheren Verfahren auch vor anderen [X.]n können einen Grund zur Ablehnung der Aufnahme eines [X.] auf und zu seiner Streichung von der [X.] darstellen. Darunter kann fallen: Unzureichende Berichterstattung, fehlerhafte Insolvenzplanbearbei-tung, umfassende Delegation oder vermeidbar verlustreiche Betriebsfortführun-gen, Notwendigkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern oder verlorene [X.] (vgl. OLG
Schleswig, ZIP
2007, 831, 832; OLG
[X.], NJW
2006, 451, 452; AG
Mannheim, Z[X.]
2010, 2149 Rn.
14, 22, 24; vgl. [X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
56 Rn.
16).
Doch genügt bei einer lan-gen, [X.] Berufsausübung nicht jeder
Fehler, um die Ableh-nung der Aufnahme auf die [X.] oder die Streichung von dieser zu begründen. Ein Fehler
kann jedem Verwalter unterlaufen und berechtigt nicht den Schluss auf seine fachliche Ungeeignetheit. Vielmehr muss sich aufgrund 25
26
27
-

17

-
mehrerer Insolvenzverfahren ergeben, dass der Bewerber immer wieder [X.] gearbeitet hat und arbeitet (vgl.
AG
Mannheim, Z[X.]
2010, 2149 Rn.
52).

Hierzu hat der Antragsgegner keine ausreichenden Feststellungen getrof-fen. Insbesondere hat er nicht festgestellt, dass es zu einem schwerwiegenden Haftungsfall
gekommen ist. Vielmehr ist nach den bisherigen Feststellungen davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Fehler im Wesentlichen [X.] berichtigt hat und kein gravierender Schaden für die von ihr betreute Masse entstanden ist.

b)
Unerheblich ist, dass der Antragsgegner als Insolvenzrichter einer an-deren Abteilung des Amtsgerichts die Aufnahme der Antragstellerin in seine damals geführte [X.] im Jahr
2006 wegen unzureichender [X.] abgelehnt hat. Denn ein Bewerber, dessen Aufnahme in die [X.] von dem [X.] einer Abteilung des [X.] worden ist, ist nicht gehindert zu beantragen, in die [X.] einer anderen Abteilung aufgenommen zu werden. An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil zwischenzeitlich der Antragsgegner Leiter der [X.] geworden ist. Seit der Ablehnung im [X.] sind [X.], in denen die Antragstellerin als Insolvenzverwalterin beruflich tätig war und 1.400
Insolvenzverfahren beanstandungsfrei geführt hat. Im Übrigen erweist sich die Examensnote nicht als geeignetes Qualifizierungsmerkmal für

28
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-

18

-
die Aufnahme in die [X.], zumal der Beruf des Insolvenzverwalters kein juristisches Studium voraussetzt
(vgl. OLG
[X.], NZI
2008, 744, 746
f).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
2 VA 1/14 -

Meta

IX AR (VZ) 5/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 5/15 (REWIS RS 2016, 14317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14317

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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