Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 389/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1792

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 389/13
vom
22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Oktober 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der Antrag
der Zeuginnen S.

und H.

auf Ausschließung der

Öffentlichkeit
zum Schutz ihrer Intimsphäre gemäß §
171b Abs.
2 GVG
in der hier noch anwendbaren Fassung des [X.] vom 18.
Dezember 1986 ([X.]
I S.
2496) ist wirksam gestellt worden. Die Vorsitzende hatte
den zuvor
außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten
Antrag der Zeuginnen in der öffentlichen Sitzung
vom 8.
März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten
Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten
wird, der Antrag könne wirksam nur
in der Hauptverhandlung gestellt
werden
(vgl. LR-Wickern, [X.], 26.
Aufl., §
171b GVG Rn.
22;
Meyer-Goßner, [X.], 56.
Aufl., §
171b GVG Rn.
10), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wortlaut verlangt solches nicht. Im Gegenteil sieht lediglich §
171b Abs.
1 Satz
2
[X.] vor, dass der [X.] des Betroffenen r-erklärt
wird; Vergleichbares setzt
§
171b Abs.
2 GVG
a.F.
für den Aus-schließungsantrag nicht
voraus. Ein solches Erfordernis
ist in
der bisherigen
Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs
demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Ge-setzgebungsgeschichte
ergibt sich hierzu
nichts (vgl. Entwurf eines [X.] der Stellung des Verletzten
im Strafverfahren vom 10.
April 1986, BT-Drucks.
10/5305 S.
23; Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschus-ses
des Deutschen
Bundestags vom 3.
Oktober 1986, BT-Drucks.
10/6124 S.
17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [[X.]]
vom 22.
Juni 2011, BT-Drucks.
17/6261 S.
14; Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses
des Deutschen
Bundestags vom 13.
März 2013,
BT-Drucks.
17/12735 S.
17).
Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein [X.] durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren In-halt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
nach §
55 [X.] zusteht, dieses Recht auch außerhalb
-
3
-

der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben
([X.], Urteil
vom 7.
März 1995

1
StR
523/94, [X.]R [X.] §
244 Abs.
3 Satz
2 Unerreichbarkeit
17). Ein Angehö-riger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach §
52 Abs.
1 [X.] umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben
sein Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Verneh-mung wirksam erklären
([X.], Beschluss
vom 19.
Oktober 2005

1
StR
117/05, [X.], 181).
Allerdings
ergibt sich
aus dem [X.] von §
171b Abs.
1 und 2 [X.] und §
174 Abs.
1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund eindeutig zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 1999

1
StR
325/98, [X.]St 45, 117, 119
f.; Beschlüsse vom 6.
November 1998

3
StR
511/97, [X.]R GVG §
174 Abs.
1 Satz
3 Begründung
7, und 26.
Juli 2001

3
StR
239/01, [X.], 262

bei [X.]); dies ist jedoch
auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten
Verfah-ren der Fall.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 389/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 389/13 (REWIS RS 2013, 1792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1792

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