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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsschutz gem § 86b SGG bzgl Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Pflichtverletzung (§§ 31ff SGB II )
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. [X.] ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.
Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b [X.] zu verweisen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.08.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 31ff SGB 2, § 31 SGB 2, § 31a SGB 2, § 31b SGB 2, § 86b SGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.08.2015, Az. 1 BvR 1701/15 (REWIS RS 2015, 7097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7097
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