Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. IX ZB 51/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
51/15
vom

7. September 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape und Dr. Bär

am
7. September
2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist nicht statthaft.
Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Be-

1
-

3

-
schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Bär

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2015
-
4 C 213/14
-

LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2015
-
20
T 16/15
-

Meta

IX ZB 51/15

07.09.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. IX ZB 51/15 (REWIS RS 2015, 5800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5800

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