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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
51/15
vom
7. September 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape und Dr. Bär
am
7. September
2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist nicht statthaft.
Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
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keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Be-
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schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Bär
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2015
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4 C 213/14
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LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2015
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20
T 16/15
-
Meta
07.09.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. IX ZB 51/15 (REWIS RS 2015, 5800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5800
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