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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
42/15
vom
13. Juli 2015
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.],
die Richterinnen [X.] und Möhring
am
13.
Juli 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden
gegen den Beschluss der 20. Zivilkam-mer des [X.] vom 3. Juni 2015 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsmittel des [X.] sind nicht statthaft.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf gegen die Ent-scheidung des [X.] über die Verwerfung von [X.] des [X.] gegen [X.] des Spruchkörpers ist unzulässig. Da das [X.] als Beschwerdeinstanz entschieden hat, könnte allenfalls die Rechtsbeschwerde eröffnet sein
(vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
46 Rn.
14 mwN). Das Gesetz sieht aber im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor
(§
46 Abs.
2 Fall 2 ZPO, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch wurde die Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
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Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist unstatthaft. Im Gesetz ist für das Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechts-beschwerde nicht allgemein vorgesehen
(§
127 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), diese ist daher ebenfalls von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO) abhängig, die hier nicht erfolgt ist.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
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keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-
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chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2015 -
8 C 59/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
20 T 36/15 -
Meta
13.07.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. IX ZB 42/15 (REWIS RS 2015, 8315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8315
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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