Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 10 AZB 30/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 16792

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Gegenstand

Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25.573,92 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Aussetzung eines die Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks betreffenden Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Auf der Grundlage des zwischen dem [X.] und der Industriegewerkschaft [X.] abgeschlossenen Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ([X.] Maler) begehrt er von dem Beklagten die Zahlung der von diesem gemeldeten Beiträge der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2015 in Höhe von 25.573,95 Euro. Der Beklagte, der in seinem Betrieb Maler- und Lackiererarbeiten ausführt, ist nicht Mitglied im [X.].

3

Der im Streitzeitraum geltende [X.] Maler vom 23. November 2005 idF des [X.] vom 30. Juni 2011 wurde ausweislich der Bekanntmachung vom 4. Juni 2012 (BAnz. [X.] 12. Juni 2012 [X.]) für allgemeinverbindlich erklärt ([X.] [X.] Maler 2012). Nach einer vom Kläger vorgelegten, ua. im Hinblick auf diese und auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 idF vom 21. Oktober 2011 ([X.] Maler) erteilten [X.] des [X.] ([X.]) vom 19. November 2013 ist das [X.] mit Stand 30. April 2011 von 67.957 sowohl unter den [X.] Maler als auch unter den [X.] Maler fallenden gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen. In der [X.] wird ausgeführt, es seien nach den realistischen Angaben der Gemeinnützigen Urlaubskasse für das Maler- und Lackierhandwerk e.V. (Urlaubskasse), die zudem annähernd mit den Daten der Betriebsstatistik des [X.] für das Maler- und Lackierhandwerk übereinstimmten, insgesamt 106.592 Arbeitnehmer in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigt worden. Daraus ergebe sich ein arbeitnehmerseitiger Organisationsgrad von 63,8 %. Zu dem die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] Maler betreffenden Verfahren heißt es in der [X.], selbst bei Zugrundelegung der Beschäftigtenstatistik der [X.] sei von einer Tarifbindung von mindestens 50,8 % auszugehen.

4

Der Beklagte hat gemeint, die [X.] [X.] Maler 2012 sei unwirksam, weil die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 [X.] idF vom 31. Oktober 2006 (aF) nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF erforderliche Quorum nicht erreicht. Das [X.] habe zu Unrecht die Angaben der Urlaubskasse zur „[X.]“ übernommen. Das statistische Jahrbuch des [X.] weise für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils ca. 95.000 in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigte Arbeitnehmer aus. Da Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten nicht mitgezählt würden, sei die „[X.]“ in Wirklichkeit erheblich höher. Das Internetportal „[X.]“ gehe für die Jahre 2011 bis 2013 von jeweils mehr als 127.000 Arbeitnehmern aus; gemäß einer [X.] des [X.] aus dem [X.] seien sogar 199.000 Beschäftigte zu verzeichnen gewesen. Der tarifschließende Arbeitgeberverband selbst habe laut einer Mitteilung in der „[X.]“ angegeben, 2012 seien nur 47,7 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt gewesen.

5

Der Kläger hat gemeint, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [X.] [X.] Maler 2012 bestünden nicht. Der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung. Das [X.] habe sich bei seiner Entscheidung völlig zu Recht auf die von der Urlaubskasse mitgeteilten und insoweit einzig belastbaren und aussagekräftigen Erhebungen zur „[X.]“ gestützt. Die Daten des [X.] seien wegen der fehlenden Erfassung von Kleinbetrieben nur begrenzt geeignet. Nicht maßgeblich sein könnten die stark davon abweichenden Zahlen des Internetportals „[X.]“, das keine [X.] über die Erfassungskriterien gebe. Die im Rahmen der [X.] erhobene Zahl von 199.000 enthalte mehr als 45.000 Beschäftigte von Betrieben, für die der [X.] Maler wegen einer Ausnahmeregelung im [X.] Maler nicht gelte, und habe daher in Bezug auf die „[X.]“ ebenfalls keine Aussagekraft. Es sei auch verfehlt, für die Ermittlung der „Kleinen Zahl“ auf die [X.] in der „[X.]“ abzustellen. Diese sei dort in einer wenige Wochen später erschienenen Mitteilung richtiggestellt worden, wonach der Arbeitgeberverband einen Organisationsgrad von 60 % angegeben habe.

6

Das [X.] hat den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der das [X.] nicht abgeholfen hat. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortführung des Rechtsstreits.

7

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Aussetzungsbeschluss des [X.]s zu Recht zurückgewiesen.

8

1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a [X.] oder nach § 3a [X.] wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen ([X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 150, 254).

9

2. Das [X.] ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der [X.] oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl. [X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 150, 254). Es hat insoweit festgestellt, dass der Beklagte einen Malerbetrieb führt. Die Entscheidungserheblichkeit der [X.] [X.] Maler 2012 hat es damit begründet, dass sich der Beklagte von Anfang an ausschließlich gegen deren Wirksamkeit gewandt habe. Angesichts des Umstands, dass der Kläger den Beklagten unstreitig auf Zahlung der von diesem für die gewerblichen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gemeldeten Beiträge in Anspruch nimmt, genügt die Begründung des [X.]s den insoweit an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu [X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 150, 254).

3. Das [X.] hat ferner berücksichtigt, dass bei der Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es hat demzufolge für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG substantiierten Parteivortrag verlangt, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 [X.] zu begründen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] 17. Februar 2016 - 10 [X.] - Rn. 12 mwN).

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer [X.] bestehen, bleibt dem [X.] ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ([X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 254). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält der angegriffene Beschluss stand.

a) Das [X.] hat bei seiner Entscheidung den gesamten Sachverhalt gewürdigt und alle von den Parteien für und gegen die Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 vorgebrachten Argumente berücksichtigt. Den [X.] lässt sich im Einzelnen entnehmen, von welchen der vorgetragenen oder gerichtsbekannten Zweifeln das [X.] ausgegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde gelegt hat. Die in sich widerspruchsfreie und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erfolgte Würdigung, wonach ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 bestehen, überschreitet nicht den dem [X.] insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum.

aa) Das [X.] hat betont, vieles spreche für die auch vom [X.] geteilte Annahme, wonach es zutreffend und im Ergebnis besonders genau sei, wenn bei der Prüfung des [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF die von der Urlaubskasse ermittelten Zahlen zugrunde gelegt würden. Die gleichwohl erfolgte Einbeziehung des vom Beklagten hervorgehobenen Umstands, wonach die Zugrundelegung des [X.] des [X.] problematisch sei, in seine Würdigung hat das [X.] ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze mit dem eigenen Interesse des [X.] am positiven Ausgang des Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] Maler begründet.

bb) Das [X.] ist ebenfalls ohne Denkfehler auf die Diskrepanz zwischen den von dem Beklagten verwerteten Zahlenwerken des [X.] und der Urlaubskasse eingegangen. Es hat dabei insbesondere auch den Einwand des [X.] berücksichtigt, wonach die Daten des [X.] wegen der Nichterfassung von Kleinbetrieben mit weniger als 20 Beschäftigten ungenauer seien. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung des [X.]s, dass dann allerdings die „[X.]“ bei Einbeziehung der Kleinbetriebe noch größer ausfallen müsste, weil gerade im Maler- und Lackiererhandwerk kleinere Betriebe mit weniger Arbeitnehmer häufig anzutreffen seien, begegnet keinen [X.]en Bedenken. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen einer anderen Kammer des Hessischen [X.]s und des [X.]s Berlin-Brandenburg betrafen nicht die streitgegenständliche [X.] [X.] Maler 2012.

cc) Das [X.] hat in seine Erwägungen weiterhin zutreffend die Tatsache einbezogen, dass die im Rahmen der [X.] des [X.] erhobene Anzahl von 199.000 Beschäftigten im Maler- und Lackiererhandwerk ebenfalls deutlich über der vom [X.] zugrunde gelegten „[X.]“ liegt.

dd) Das [X.] durfte auch dem Umstand Beachtung schenken, dass nach dem in der [X.] des [X.] vom 19. November 2013 zitierten Vermerk das Quorum bei Zugrundelegung der Beschäftigtenstatistik der [X.] nur geringfügig überschritten gewesen wäre. Soweit das [X.] den Prozentsatz hierbei mit 50,6 % anstatt mit 50,8 % angegeben hat, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler.

ee) Dass der Beklagte keine Akteneinsicht beim [X.] genommen hatte, durfte das [X.] außer Acht lassen, zumal sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten ausführlichen [X.] des [X.] vom 19. November 2013 ergab, dass dieses die Zahlen der Urlaubskasse lediglich mit der Betriebsstatistik des [X.] für das Maler- und Lackiererhandwerk und der Statistik der [X.] verglichen hatte.

ff) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das [X.] seine Würdigung nicht auf die - später richtig gestellte - Mitteilung in der „[X.]“ gestützt, wonach 2012 nur 47,7 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt gewesen seien. Ebenso wenig hat das [X.] seiner Würdigung die von der Rechtsbeschwerde für unmaßgeblich gehaltenen Zahlen des Internetportals „[X.]“ zugrunde gelegt. Welche Auswirkungen der Einspruch des [X.] gegen die Allgemeinverbindlicherklärung auf die Richtigkeit der von der Urlaubskasse ermittelten Zahlen gehabt haben könnte, legt die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar.

gg) Wenn das [X.] vor diesem Hintergrund angenommen hat, das [X.] habe nicht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, was ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] begründe, bewegt sich diese Schlussfolgerung innerhalb des ihm zustehenden [X.].

b) Schließlich hat das [X.] zutreffend erkannt, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Rechtsstreit vorbehalten ist (vgl. [X.] 7. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 254).

5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] auch ausführlich erwogen, ob das Interesse des [X.] an einer Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor dem durch den Antrag bekundeten Interesse des Beklagten an der Aussetzung des Rechtsstreits haben könnte. Es hat ohne Überschreitung des ihm insoweit zukommenden tatrichterlichen [X.] das Überwiegen des Interesses des Beklagten an der Überprüfung der Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 bejaht und dies maßgeblich mit der Unzumutbarkeit des zeit- und kostenaufwändigen Verfahrens begründet, das auf den Beklagten zukäme, wenn er, obwohl er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Wirksamkeit der [X.] [X.] Maler 2012 zur Wehr gesetzt hat, zur Zahlung der Beiträge verurteilt würde und sodann ggf. gezwungen wäre, ein Restitutionsverfahren durchzuführen. Auch diese Würdigung ist [X.] nicht zu beanstanden.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 30/16

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Wiesbaden, 11. November 2015, Az: 6 Ca 1750/14, Beschluss

§ 1 TVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 TVG vom 31.10.2006, § 98 Abs 6 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 10 AZB 30/16 (REWIS RS 2017, 16792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16792

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