Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 27 W (pat) 520/15

27. Senat | REWIS RS 2016, 10427

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "LASER FABRIK" – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Beauftragung einer Überweisung erst am Tage des Fristablaufs – verspätete Zahlung - Verschulden des Bevollmächtigten – Verschulden ist Markeninhaber zuzurechnen – Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflichten – keine Wiedereinsetzung – zu den erhöhten Anforderungen an die Organisation des Bewirkens der Zahlung bei Beauftragung der Zahlung erst am Tag des Ablaufs der Frist


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 040 484

hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Juni 2016 durch den Richter [X.], die Richterin [X.] und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung der Marke LASER FABRIK mit Beschluss vom 2. März 2015 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

2

Der Anmelderin wurde der Beschluss am 6. März 2015 zugestellt.

3

Mit [X.] vom 7. April 2015 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

4

Der Rechtspfleger des Senats hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die [X.] nicht rechtzeitig am 7. April 2015 eingegangen sei, sondern erst am 8. April 2015. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.

5

Die Anmelderin hat daraufhin mit [X.] vom 4. November 2015 auf den Überweisungsauftrag der Verfahrensbevollmächtigten von 13:50 Uhr am 7. April 2015 an deren Bank hingewiesen. Diese hätten darauf vertrauen dürfen, die Überweisung führe zu einer Gutschrift auf dem Konto des [X.] am selben Tag. Die Anmelderin beantragt hilfsweise,

6

ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.] zu gewähren.

II.

7

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.

1.

8

Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 66 Abs. 2 [X.] war die [X.] innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle zu bezahlen. Die Markenanmelderin hat den Beschluss am 6. März 2015 erhalten. Die Frist zur Zahlung der [X.] endete wegen des [X.] am 7. April 2015. Die [X.] wurde jedoch erst am 8. April 2015 und damit verspätet gezahlt.

2.

9

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 91 Abs. 1 [X.] nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem Vorbringen der Anmelderin kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der [X.] gehindert gewesen ist.

Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch die Büroorganisation umfassen, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.

Die Zahlung der [X.] ist am Tag des Fristablaufs mit der Beauftragung einer Überweisung begonnen worden.

Dieses genügt nach der Auffassung des Senats nicht den hohen Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts zu stellen sind. Wenn eine Zahlung erst am Tag des Ablaufs der Frist vorgenommen wird, sind erhöhte Anforderungen an die [X.] der Zahlung zu stellen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um ein Fristversäumnis wie hier geschehen zu vermeiden. Schon aus § 675 s BGB folgt, dass nicht damit gerechnet werden durfte, dieser Überweisungsauftrag führe zur rechtzeitigen Erfüllung.

Schulte ([X.], 9. Aufl. 2014, § 123 Rn. 146 m.w.[X.]) führt hierzu aus: „Als [X.] einer Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das [X.] gilt nach § 2 Nr. 2 [X.] auf dem [X.]-Konto, nicht der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrags. Daher muss der Überweisende die normale Laufzeit in Rechnung stellen, mit der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu rechnen ist. Auf sie darf er vertrauen. Für Überweisungen ist eine Laufdauer von mehr als einer Woche nicht ungewöhnlich. Nur wenn die Laufzeit [X.] überschritten wird, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Besteht objektiv die Befürchtung, dass mit einer Überweisung der Tag der Gutschrift innerhalb der Frist nicht zu erreichen ist, so ist der [X.] gehalten, einen schnelleren Zahlungsweg zu wählen, z. B. statt Überweisung die Bareinzahlung auf das [X.]-Konto gemäß § 2 Nr. 3 ([X.] ist der Tag der Einzahlung bei dem Geldinstitut des Schuldners) oder Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung, die auch per Fax übermittelt werden kann ([X.] ist der Tag des Eingangs der Ermächtigung beim [X.] oder BPatG).“

Das Versäumnis der Frist zur Zahlung der [X.] beruht damit auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Markeninhaberin, so dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist. Auf den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift selbst, wie sie im [X.] vom 3. März 2016 behandelt wird, kommt es nicht mehr an.

3.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung somit erfolglos war, gilt gem. § 6 II PatKostG die Beschwerde als nicht eingelegt.

Meta

27 W (pat) 520/15

07.06.2016

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 675s BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 27 W (pat) 520/15 (REWIS RS 2016, 10427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10427

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