Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 30 W (pat) 532/10

30. Senat | REWIS RS 2011, 3740

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hurtig" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 001 645.0

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 25. August 2011 unter Mitwirkung ... beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist das Zeichen

2

[X.]

3

Nach Einschränkung lautet das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Salz (Rohstoff), Steinsalz, Regeneriersalz; Chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Düngemittel, nämlich Salze; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;

5

Klasse 3: Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Reinigungsmittel für die Körper- und Schönheitspflege, Hautpflegemittel, Seifen, nicht-medizinische Präparate zur Mund- und Zahnpflege, Zahncreme, Kosmetika, kosmetische Badesalze, Badesalze für nicht-medizinische Zwecke;

6

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Badesalze für medizinische Zwecke, Salze für [X.], Kaliumsalze, [X.], Calciumsalze, Natriumsalze für medizinische Zwecke; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, nämlich [X.] für medizinische Zwecke; Babykost; Desinfektionsmittel;

7

[X.]: Brot; feine Backwaren, nämlich Salzgebäck; Salz, nämlich [X.] für Lebensmittel, Speisesalz, [X.], Kräutersalz, Gewürzsalz; Gewürze;

8

Klasse 44: Medizinische- und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

9

[X.] stelle einen lexikalisch nachweisbaren Begriff dar, der den angesprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung von "schnell, flink, rasch, zügig, eilig" bekannt sei und der im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis in werbeüblicher, schlagwortartiger Form auf schnell wirkende, schnell anwendbare bzw. schnell erhältliche oder schnell handhabbare Produkte sowie auf in schneller, flinker oder zügiger Art erbrachte Dienstleistungen vermittle.

[X.] aber mit einem Großbuchstaben beginne und damit ein Substantiv darstelle, das als Unternehmenskennzeichen erkennbar sei. Außerdem werde der Begriff "hurtig" im heutigen Sprachgebrauch kaum noch verwendet.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.] ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. - RdNr. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 - RdNr. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - RdNr. 34 - [X.]; [X.], 935 - RdNr. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 - RdNr. 13 - [X.]; [X.], 952 - RdNr. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - RdNr. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] GRUR 2003, 1050 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8 RdNr. 23 m. w. N.; vgl. z. B. [X.] [X.], 411, 413 - RdNr. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - RdNr. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - RdNr. 20 - My World; [X.], 411 - RdNr. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - RdNr. 19 - [X.]).

[X.] jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

[X.] die Bedeutung "schnell" verliert.

[X.] für die maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen allgemeinen Verkehrskreise und die [X.] ohne weiteres Nachdenken verständlich. "[X.]" ist ein Wort der [X.], wie die Aufnahme im oben genannten Universalwörterbuch zeigt, und wird im Kreuzworträtsel Lexikon (Reader’s Digest, Band 1, [X.]) sowie im Scrabble-Wörterbuch ([X.], [X.]) geführt.

[X.] eine sachbezogene Information über deren Wirkungsweise. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 44, bei denen die schnelle Zurverfügungstellung ein wichtiger Aspekt ist. Ein enger beschreibender Bezug besteht bei den Waren der [X.], bei denen der Verkehr mit dem angemeldeten Zeichen einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu diesen Waren in dem Sinn herstellt, dass schlagwortartig auf schnelle Lieferung hingewiesen wird, die - neben einer Anpreisung allgemeiner Art - von großer Bedeutung ist.

[X.] im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als werblich-beschreibender Sachhinweis verstanden wird, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis und die Marke daher ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen kann. Die angemeldete Bezeichnung ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

Meta

30 W (pat) 532/10

25.08.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 30 W (pat) 532/10 (REWIS RS 2011, 3740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

30 W (pat) 545/20

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