Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2021, Az. IV ZR 318/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9387

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Gegenstand

Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Kapitallebensversicherung: Geltung der Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn bei einem Gewinnabführungsvertrag; Ermittlung des Sicherungsbedarfs; sekundäre Darlegungslast des Versicherers


Leitsatz

1. Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. August 2014 (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. April 2015).

2. Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG F.: 1. August 2014 i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG F.: 1. August 2014 (Fortführung Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 14. November 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven zu beteiligen hat.

2

Die Parteien schlossen 1987 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall. Die Versicherung endete zum 1. November 2014. Die Beklagte rechnete den [X.] vom 22. September 2014 ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 € aus. Hierin ist eine Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sockelbetrag) in Höhe von 6.388 € enthalten. Ein volatiler Anteil an den Bewertungsreserven war nicht ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26. September 2010 hatte die Beklagte in ihrer Standmitteilung an den Kläger noch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 11.310,04 € ausgewiesen. Auf dessen Nachfrage erklärte die Beklagte, dass durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz; im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014 ([X.] [X.] 1330) die auszuzahlende Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Versicherungsnehmer begrenzt sei, weil sie einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten habe.

3

Der vom Kläger eingeschaltete Versicherungsombudsmann erläuterte ihm mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, er könne nicht prüfen, ob ein Sicherungsbedarf bestehe. Die [X.] ([X.]) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2015 mit, die Ausführungen des Versicherers seien aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages Gewinne an die Muttergesellschaft ab.

4

Der Kläger beruft sich darauf, ihm stehe ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven zu. Ein Sicherungsbedarf zugunsten der Beklagten bestehe nicht. Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages sei mit der Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] in der vom 7. August 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 56a [X.] a.F.) gleichzusetzen. Der Verstoß gegen die [X.] habe zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 [X.] zur Hälfte auszuzahlen habe.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 403 (m. Anm. [X.]/Winter aaO S. 407) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Umstand, dass die [X.] im [X.] Gewinne an ihre Konzernmutter abgeführt habe, stehe der Annahme eines [X.]s im Sinne von § 56a Abs. 3 [X.] a.F. nicht entgegen. Eine Gewinnabführung an den Mutterkonzern sei bereits einer Ausschüttung im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. nicht gleichgestellt. Dies ergebe sich zunächst aus der [X.] des [X.]. Außerdem unterscheide sich eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre und sei aus diesem Grunde mit ihr nicht vergleichbar. Im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages würden zwar Gewinne der Tochtergesellschaft an den Mutterkonzern im Rahmen des § 301 [X.] abgeführt mit dem Ergebnis, dass diese Vermögensmassen der Tochtergesellschaft nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies habe jedoch sein Korrelat in der in § 302 [X.] normierten Verlustausgleichspflicht des [X.]. Demgegenüber sei das an Aktionäre als Dividende ausgeschüttete Kapital der Haftungsmasse des Unternehmens vollständig entzogen. Letztlich könne aber selbst eine Missachtung einer Ausschüttungssperre gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. durch den Versicherer nicht dazu führen, dass er darüber hinaus auch die Überschussbeteiligung aus Bewertungsreserven ohne einen möglichen [X.] an die im gleichen Geschäftsjahr ausscheidenden Versicherten auszahlen müsse. Die [X.] habe im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast auch einen [X.] substantiiert dargelegt. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien die von der [X.]n vorgelegten Zahlen nach eigenen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme sei nicht erforderlich.

8

II. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. falle und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines [X.]s gegenüber dem Versicherten habe, habe grundsätzliche Bedeutung, liegt darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - lediglich eine Begründung für die Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - [X.], [X.], 1367 [juris Rn. 16]; [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358 unter I [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Februar 2017 - [X.], [X.], 1946 Rn. 17).

9

III. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Gemäß § 153 Abs. 1 [X.] steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]). Ferner hat der Gesetzgeber durch das [X.] eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] (in der Fassung des [X.] vom 1. August 2014, [X.] I [X.]330) vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 [X.] a.F. unberührt. Gemäß § 56a Abs. 3 [X.] a.F. (= § 139 Abs. 3 [X.] n.F.) sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen [X.] aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. Nach § 56a Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] a.F. (= § 139 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] n.F.) ist der [X.] aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der [X.]e der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven ([X.]) liegt. Der [X.] eines Versicherungsvertrages wiederum ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des [X.]es bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrages, vermindert um die Deckungsrückstellung.

2. Ohne Erfolg macht die Revision hierzu zunächst geltend, die [X.] habe durch die im [X.] an ihre Muttergesellschaft auf der Grundlage eines bestehenden Vertrages abgeführten Gewinne gegen das [X.] 2 Satz 3 [X.] a.F. (= § 139 Abs. 2 Satz 3 [X.] n.F.) verstoßen. Hiernach darf ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen [X.] nach Absatz 4 überschreitet. Unter einem Bilanzgewinn im Sinne von § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nur der an die Aktionäre in Form einer Dividende auszuzahlende Gewinn (§ 58 Abs. 4 Satz 1 [X.]) zu verstehen, nicht dagegen ein solcher, den ein Lebensversicherer infolge eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) an ein anderes Unternehmen abführt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 153 Rn. 40; HK-[X.]/[X.], § 139 Rn. 16; [X.], [X.], 2018, [X.]00 f.; [X.]/Winter, [X.], 407, 408 f.; [X.]/[X.]/Menning, [X.] 2015, 1477, 1479; [X.]/Winter, [X.] Beilage 2018 Nr. 4, [X.], 53; Lieder/[X.], AG 2020, [X.], [X.]; [X.]/[X.], [X.], 15, 20; a.[X.], [X.], 965, 967).

a) Bei dem aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abzuführenden Gewinn handelt es sich schon begrifflich nicht um einen Bilanzgewinn (vgl. [X.] Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des [X.] vom 30. Juni 2014 [X.]1 li. [X.]; [X.]/Winter, [X.], 407, 408). Der Bilanzgewinn in § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. stellt einen technischen Begriff des Bilanzrechts dar (vgl. [X.]/Winter aaO). Er errechnet sich aus dem Saldo aus Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag und den Posten nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [X.] sowie gegebenenfalls noch zusätzlich auszuweisenden Posten bei einer Kapitalherabsetzung ([X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 158 Rn. 7; vgl. ferner BeckOGK-[X.]/[X.]/v. [X.], § 58 Rn. 18 [Stand: 19. Oktober 2020]). Die Beteiligung der Aktionäre am Bilanzgewinn erfolgt in Form einer Dividende, soweit ihr Anspruch nicht nach dem Gesetz - z.B. nach § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. - ausgeschlossen ist, § 58 Abs. 4 Satz 1 [X.].

Der Gewinn einer Tochtergesellschaft, die in einen Gewinnabführungsvertrag eingebettet ist, stellt demgegenüber bilanztechnisch keinen Gewinn dar. Durch einen solchen Vertrag verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft (sog. Tochtergesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (sog. Muttergesellschaft) abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 301 [X.]). Der an die Muttergesellschaft abzuführende Betrag wird als Verbindlichkeit gegenüber der Konzernmutter auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB als Aufwendung verbucht (vgl. Formblatt 3 Ziffer II Nr. 10 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen; im Folgenden: [X.]; BeckOGK-[X.]/[X.]/[X.], § 291 Rn. 102 [Stand: 19. Oktober 2020]; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 291 Rn. 26; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 291 Rn. 145). Demgemäß gelten gemäß § 291 Abs. 3 [X.] die Leistungen der Tochter- an die Muttergesellschaft [X.] nicht als Verstoß gegen ein Ausschüttungsverbot im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 [X.].

Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - auch nicht strukturell mit der Ausschüttung eines Bilanzgewinns im Sinne von § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. gleichzusetzen. Die errechneten Bewertungsreserven, die zusammen mit der Beteiligung am Überschuss die Überschussbeteiligung bilden (§ 153 Abs. 1 [X.]), werden nicht davon berührt, ob das Lebensversicherungsunternehmen einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt oder nicht (vgl. BT-Drucks. 19/4390, [X.]). Die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. §§ 54 ff. [X.] zu ermittelnden Bewertungsreserven stellen zunächst rein rechnerische Posten dar, deren Höhe sich aus dem Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert von Kapitalanlagen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 172 unter [X.] [juris Rn. 14 f.]; Bruck/[X.]/Winter, [X.] 9. Aufl. § 153 Rn. 9, 96; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 153 Rn. 36 f.; [X.]/[X.], [X.] 31. Aufl. § 153 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 153 Rn. 35). Sie sind in der Bilanz erst dann als Gewinn ersichtlich und erhöhen den Jahresüberschuss, wenn sie durch ein Umsatzgeschäft realisiert worden sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 aaO [juris Rn. 14]; Bruck/[X.]/Winter aaO Rn. 97).

b) Gegen eine Einbeziehung von [X.]n in das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. spricht auch die [X.]. In der Sachverständigenanhörung vor dem Finanzausschuss des [X.] wiesen zahlreiche Teilnehmer auf die unterschiedliche Behandlung von Dividendenausschüttungen und [X.]n hin (vgl. [X.] Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des [X.] vom 30. Juni 2014, [X.]. [X.], [X.]. [X.], 31, 33 f.). Trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. [X.] Protokoll 18/15 aaO, [X.]. [X.], 32 re. [X.], 33 re. [X.]; Stellungnahme des [X.] vom 27. Juni 2014, Anlage 2, [X.] zum [X.] Protokoll 18/15; BT-Drucks. 18/2016, [X.]1; [X.] 18/47 vom 4. Juli 2014, S. 4396 li. [X.], [X.]. [X.]; [X.] 924 vom 11. Juli 2014, [X.]27 re. [X.]) und der damit verbundenen Forderung zur Einbeziehung von [X.]n (vgl. [X.] Protokoll 18/15 aaO, [X.]. [X.], 31 li. [X.]; Stellungnahme des [X.] vom 27. Juni 2014 aaO; BT-Drucks. 18/2016 aaO; BT-Drucks. 18/2025, [X.]; [X.] 18/47 aaO, S. 4393 li. [X.]; [X.]. 290/1/14, [X.]) nahm der Gesetzgeber diese bewusst nicht in den Anwendungsbereich des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. auf (vgl. BT-Drucks. 18/2016, [X.]; [X.] 18/47 aaO, [X.]. [X.], [X.] re. [X.]; HK-[X.]/[X.], § 139 Rn. 16; [X.]/Winter, [X.], 407, 408).

Bestätigt wird dies durch den Bericht des [X.] an den Finanzausschuss des [X.] zur Evaluierung des [X.] vom Juni 2018 (im Folgenden: Evaluierungsbericht, abrufbar unter "www.bundesfinanzministerium.de"; ebenso [X.]/Winter, [X.], 407, 408). Hiernach gilt die Ausschüttungssperre nicht für Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften, die aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages ihren Jahresüberschuss abführen müssen (Evaluierungsbericht S. 4).

c) Für dieses Verständnis des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. sprechen schließlich Sinn und Zweck des Gesetzes. Zielsetzung des [X.] war die Anpassung der gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen an die Risiken eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes, die sich in der Bilanz und der Solvabilitätsrechnung der Versicherungsunternehmen nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zeigen (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 129 Rn. 10). Vermögen, das mittel- und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicherten benötigt wird, könnte kurzfristig abfließen, insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder eine ökonomisch inadäquate Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten eines kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer. Zum Schutz des [X.] war es daher vorrangiges Ziel des Gesetzgebers, ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Lebensversicherer zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Mittel weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 18/1772, [X.], 19; [X.] 18/41 vom 24. Juni 2014, [X.]566 re. [X.]).

Dieses Ziel gebietet es nicht, [X.] in den Anwendungsbereich des § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. einzubeziehen. Bei bestehendem [X.] kommt es durch Ausschüttungen an Aktionäre zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten endgültigen Mittelabfluss aus dem Vermögen des [X.], da die Aktionäre nach Leistung ihrer Einlage (§ 54 Abs. 1 [X.]) nicht zu Nachschüssen oder einem Verlustausgleich der Aktiengesellschaft verpflichtet sind (vgl. [X.]/Rachlitz, [X.] 2. Aufl. § 54 Rn. 3 f.; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 54 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 54 Rn. 8). Im Gegensatz dazu korrespondiert der Anspruch der Muttergesellschaft auf Gewinnabführung zwingend mit ihrer Verlustausgleichspflicht gegenüber der Tochtergesellschaft (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 291 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 302 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 301 Rn. 3, § 302 Rn. 2). Die Verlustausgleichspflicht dient gerade der Sicherung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen den Verlust ihrer bilanzmäßigen Vermögenssubstanz (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 2 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 302 Rn. 2) und stellt damit zugleich die vom [X.] beabsichtigte Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer sicher (vgl. [X.]/Winter, [X.], 407, 409; siehe auch BT-Drucks. 18/2016, [X.]).

Soweit die Revision dem entgegenhält, die Frage, ob ein [X.] nach § 56a Abs. 3 [X.] a.F. bestehe, könne nicht losgelöst davon beantwortet werden, ob die Ausschüttungssperre nach § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. greife, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen die Ausschüttung eines Bilanzgewinns unzulässig sein soll, solange die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven wegen eines [X.]s des [X.] eingeschränkt ist (vgl. BT-Drucks. 18/1772, [X.]2). Das damit verbundene gesetzgeberische Ziel, auf diese Weise sicherzustellen, dass ausscheidende Versicherte und Eigentümer des Versicherungsunternehmens gemeinsam zur Sicherung der Garantien der verbleibenden Versicherten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 aaO), wird durch die unterschiedliche Behandlung von Dividendenausschüttungen und [X.]n aber nicht beeinträchtigt, sondern durch die mit letzteren verbundene Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft sogar besser erfüllt (vgl. BT-Drucks. 18/2016, [X.]; [X.] 18/47 vom 4. Juli 2014, [X.]. [X.]; [X.]/Winter, [X.], 407, 409).

Die von den gesetzlichen Neuregelungen verfolgten Ziele sind schließlich nicht deckungsgleich. Dient die in § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 56a Abs. 3 [X.] a.F. vorgesehene Koppelung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven an das Vorliegen eines [X.]s nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben des [X.] ([X.] 114, 73 [juris Rn. 95]) primär dem Interessenausgleich der in einer Risikogemeinschaft verbundenen Versicherten (vgl. BT-Drucks. 18/1772, [X.]0; siehe auch Evaluierungsbericht [X.]), soll durch die Einführung einer Ausschüttungssperre in § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. vor allem erreicht werden, dass keine Mittel aus dem Unternehmen abfließen, die bei unveränderten Kapitalmarktzinsen für die Erfüllung der Versicherungsverträge benötigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/1772, [X.], 22). Letzteres ist nach dem oben Gesagten bei [X.]n wegen der Verlustausgleichspflicht der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft gerade nicht der Fall.

3. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages könne denknotwendigerweise kein [X.] gemäß § 56a Abs. 4 [X.] a.F. entstehen. Bei dem [X.] handelt es sich um die Gegenüberstellung zweier Deckungsrückstellungen, zum einen der handelsrechtlich zu bildenden Deckungsrückstellung und zum anderen der Deckungsrückstellung, die sich aus der versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des [X.]es bewerteten Zinssatzverpflichtung ergibt. Der Betrag, um den diese hypothetische Deckungsrückstellung die handelsrechtliche übersteigt, stellt den [X.] des jeweiligen Versicherungsvertrages dar, die Summe aller so einzelvertraglich ermittelten [X.]e den abziehbaren [X.] nach § 56a Abs. 4 [X.] a.F. (vgl. auch BT-Drucks. 18/1772, [X.]2; HK-[X.]/[X.], § 139 Rn. 22; [X.], [X.], 327, 328). In Höhe des [X.]s werden die im Kollektiv verbleibenden Bewertungsreserven zur Finanzierung der Zinszusatzreserve und damit zur Finanzierung der Deckungsrückstellung für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt (vgl. [X.]/Pohlmann/[X.], [X.] 3. Aufl. § 153 Rn. 48, 75; [X.] aaO).

Der [X.] wird bilanziell nicht erfasst (vgl. [X.]/Pohlmann/[X.], [X.] 3. Aufl. § 153 Rn. 48; [X.]/[X.]/Menning, [X.] 2015, 1477, 1479). Er wird in seiner Berechnung von einem bilanziellen Gewinn oder Verlust der Tochtergesellschaft und dessen Abführung oder Ausgleich mithin nicht beeinflusst (vgl. [X.]/Pohlmann/[X.] aaO).

Die Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft ergibt sich demgegenüber aus dem vom Tochterunternehmen bilanziell ausgewiesenen Jahresfehlbetrag im Rahmen der Gewinnverwendung. Die Verlustübernahme bezieht sich auf den sonst bei der Konzerntochter entstehenden Jahresfehlbetrag im Sinne von § 341a Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 2, Formblatt 3 Ziffer II Nr. 11 [X.], wie er auszuweisen wäre, wenn ihm nicht der Anspruch gegen die Konzernmutter gegenüberstände (vgl. [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 302 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 302 Rn. 17).

Entgegen der Auffassung der Revision haben die Abführung des Bilanzgewinns aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages und umgekehrt der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages durch die Konzernmutter mithin keinen Einfluss auf die Höhe des [X.]s. Er ist hinsichtlich seiner Berechnung von einem bilanziellen Gewinn oder Verlust genauso unabhängig wie von der Höhe der Bewertungsreserven. Auch aus der [X.] lässt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber den abzuführenden Gewinn im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages bei der Ermittlung des [X.]s gemäß § 56a Abs. 4 [X.] a.F. berücksichtigt wissen wollte. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/1772, [X.]2), dem Bericht des Finanzausschusses des [X.] (BT-Drucks. 18/2016, [X.], 9) noch aus dem Evaluierungsbericht ([X.], 4). Die Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren betrafen vielmehr hauptsächlich die Frage, ob [X.] unter § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. fallen (sollen), was - wie gezeigt - nicht der Fall ist.

4. Die Regelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 56a [X.] a.F. in der Gestalt des [X.] ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 im Einzelnen ausgeführt hat, nicht verfassungswidrig ([X.], [X.]Z 219, 129 Rn. 12 ff.). Sie stellt sich auf der Grundlage der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume als eine insgesamt ausgewogene Regelung dar, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 18). Die Nichtberücksichtigung von [X.]n in § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner abweichenden Beurteilung.

Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich die Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft wegen der mit ihr verbundenen Verlustübernahmepflicht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die vom Gesetzgeber angestrebte Fähigkeit der Lebensversicherer zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der den Versicherten gegebenen Garantiezusagen grundlegend von der mit einem endgültigen Mittelabfluss verbundenen Ausschüttung an Aktionäre. Durch das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns soll sichergestellt werden, dass ausscheidende Versicherte und Eigentümer des Versicherungsunternehmens in gleicher Weise zur Sicherung der Garantien der verbleibenden Versicherten beitragen (BT-Drucks. 18/1772, [X.]2; Referentenentwurf zum [X.] vom 26. Mai 2014, [X.]2 f.).

Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, im Falle eines [X.]s nach § 56a Abs. 4 [X.] a.F. gegenüber den Aktionären die Ausschüttung eines Bilanzgewinns gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. zu untersagen, nicht aber die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft, die - anders als der Aktionär - dem Tochterunternehmen im [X.] wirtschaftlich zur Seite steht und Mittel zuführt (vgl. [X.] Protokoll 18/15 der 15. Sitzung des Finanzausschusses des [X.] vom 30. Juni 2014, [X.]1 re. [X.], [X.]4 li. [X.]; BT-Drucks. 18/2016, [X.]). Die Verlustübernahmepflicht schützt die Lebensversicherungsunternehmen und trägt dazu bei, dass die den Versicherten garantierten Leistungen im Niedrigzinsumfeld erfüllt werden können (vgl. Evaluierungsbericht S. 4). Durch sie wird gegenüber § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. eine noch höhere Sicherungsstufe erreicht (vgl. BT-Drucks. 18/2016, [X.]; [X.] 18/47 vom 4. Juli 2014, [X.]. [X.], [X.] re. [X.]; [X.]/Winter, [X.], 407, 409; [X.], [X.] Journal April 2020 [X.]4, 35). Zusätzlich wird die Fähigkeit der Unternehmensgruppe zur [X.] gestärkt, da die Muttergesellschaft für die Gesamtgruppe als Nachfrager nach zusätzlichem Eigenkapital auf den Kapitalmärkten auftritt (vgl. [X.] Protokoll 18/15 aaO [X.]1 re. [X.]; [X.]/Winter aaO). Auch hiervon profitiert das [X.] während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages.

Schon bisher entsprach es überdies der ständigen Praxis der [X.], dass zum Schutz des [X.] Aufhebungen und Kündigungen von [X.]n der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Dem ist nunmehr auch der Gesetzgeber gefolgt und hat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Wirkung zum 16. Juli 2019 ausdrücklich eine entsprechende Genehmigungspflicht eingeführt und damit die aufsichtsrechtliche Kontrolle der [X.] auch durch gesetzliche Regelungen verstärkt (vgl. Evaluierungsbericht [X.]1, 24; [X.], [X.] Journal April 2020, [X.]4, 35; siehe auch [X.]/Winter, [X.], 407, 410; Lieder/[X.], AG 2020, [X.], [X.]; [X.], [X.], 965, 967).

5. Fällt die Gewinnabführung an eine Muttergesellschaft nicht unter § 56a Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F., so kann die weitere Frage, ob die Missachtung der Ausschüttungssperre dazu führt, dass sich der Versicherer nicht auf einen [X.] nach § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 [X.] a.F. berufen kann, oder ob es sich - wie von der [X.]n angenommen - um unterschiedliche Regelungskonzepte handelt (siehe auch [X.]/Winter, [X.], 407, 410), offenbleiben.

6. Nicht auf [X.] beruht schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Bestehen eines [X.]s der [X.]n gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 56a Abs. 3 und 4 [X.] a.F.

a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 129 Rn. 28; vom 2. Dezember 2015 - [X.], [X.], 173 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - [X.], [X.], 1236 Rn. 7). Da der Versicherungsnehmer allerdings die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann und muss, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. Er muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihm ein entsprechender [X.] bestanden hat (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO). Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 15).

b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] habe ihrer sekundären Darlegungslast genügt.

Die [X.] hat mit [X.] vom 28. August 2018 die zur Ermittlung ihres [X.]s relevanten Berechnungsgrundlagen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat hiernach Beweis erhoben über die Behauptung des [X.], die Bewertungsreserven hätten zum Stichtag 17. September 2014 den [X.] der [X.]n überschritten. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen waren die von der [X.]n vorgelegten Zahlen nach seinen Berechnungen im Schätzverfahren plausibel und nachvollziehbar. Er sah nach dem ihm möglichen Einblick in die Berechnungsgrundlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die offengelegten Zahlen des [X.], der Bewertungsreserven, der Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und der Zinsunterschiede zwischen Rechnungs- und [X.] fehlerhaft seien. Ebenso bestätigte er aus eigener Sachkunde und Berechnung den von der [X.]n zugrunde gelegten [X.].

Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, die [X.] habe einen entsprechenden gerichtlich überprüfbaren [X.] dargelegt. Soweit die Revision dem entgegenhält, anhand der von der [X.]n gemachten Angaben habe der Sachverständige den behaupteten [X.] nicht überprüfen können, die [X.] habe ihrer sekundären Darlegungslast also nicht genügt, setzt sie - revisionsrechtlich unbehelflich - lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 318/19

20.01.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 14. November 2019, Az: 7 U 12/18, Urteil

§ 153 Abs 3 S 3 VVG vom 01.08.2014, § 56a Abs 2 S 3 VAG vom 01.08.2014, § 56a Abs 3 VAG vom 01.08.2014, § 56a Abs 4 VAG vom 01.08.2014, § 139 Abs 2 S 3 VAG vom 01.04.2015, § 301 AktG, § 302 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2021, Az. IV ZR 318/19 (REWIS RS 2021, 9387)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 298-299 WM2021,227 REWIS RS 2021, 9387

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