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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 127/06 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf [X.] und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit [X.] (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen hatte. Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-schwerde der Klägerin ist vom [X.] durch [X.]uss vom 30. Oktober 2007 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von [X.], gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückwei-sungsbeschluss hat die Klägerin eine [X.] nach § 321 a ZPO erhoben, mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten [X.] ver-1 - 3 - schiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht [X.] sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des [X.] vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der [X.] diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. I[X.] Die [X.] der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-genständige Gehörsverletzung durch den [X.] (vgl. [X.] 107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergan-gen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. 2 Wenn einer [X.] stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt wird, dass der [X.] bei seiner Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde auf deren [X.] nicht im Einzelnen eingegangen ist, so stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. 3 Diese Befugnis des [X.]s zum [X.] ist auch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem der Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller [X.] erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des [X.] heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Be-gründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende [X.]uss kurz begründet werden soll - gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung 4 - 4 - einer [X.] nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrü-ge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a ZPO an der Befugnis des [X.]s nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer [X.] abzusehen, nichts ändern sollte. Eine [X.] gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe-schwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-zung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der [X.] nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO 5 - 5 - auszuhebeln ([X.], [X.]. v. 28.07.2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63; v. 12.01.2006 - [X.], [X.], 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
04.12.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. X ZR 127/06 (REWIS RS 2007, 494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 494
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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