Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017, Az. 1 C 21/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 3311

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Gegenstand

Ausschluss des Erwerbs einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestandskräftig abgelehnt worden ist


Leitsatz

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist sind.

2. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diese Fälle führt jedenfalls dann nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung, wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde.

3. Ein Wiederaufnahmeantrag (§ 51 VwVfG) kann die Tatsache einer bestandskräftigen Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Zeitpunkt der Ausreise nicht rückwirkend beseitigen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Der am 6. April 1954 in [X.] (ehemalige [X.], heute: [X.]) geborene Kläger stellte am 31. März 1993 einen Aufnahmeantrag als Spätaussiedler. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. Juli 1993 lehnte das [X.] den Aufnahmeantrag des [X.] ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Angaben des [X.] im Aufnahmeantrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Deutschkenntnisse über ein passives Verstehen der Sprache hinausreichten. Es könne auch nicht angenommen werden, dass er die [X.] als Umgangssprache verwende. Folglich fehle es an der erforderlichen Beherrschung der [X.]. Zudem fehle ein ausdrückliches Bekenntnis zum [X.] Volkstum, da er sich nach Erlangung der Bekenntnisfähigkeit für die Eintragung der [X.] Nationalität in seinen [X.] entschieden habe.

3

Durch [X.] des [X.]es vom 20. Juli 1993 wurde der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] (a.F.) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Der Kläger reiste am 27. Dezember 1993 gemeinsam mit seiner Mutter in die [X.] ein.

4

Am 27. Januar 1994 stellte die Stadt [X.] der Mutter des [X.] eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] und dem Kläger eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 [X.] aus.

5

Mit Schreiben vom 6. November 2000 erhob der Kläger bei der Stadt [X.] "Widerspruch" gegen die Einstufung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin und beantragte, das Verfahren wiederaufzugreifen sowie ihn als Spätaussiedler anzuerkennen. Unter dem 11. Dezember 2000 teilte die Stadt [X.] dem Kläger mit, dass der Widerspruch wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht zulässig sei und auch Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht zu erkennen seien. Den dagegen im Januar 2001 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er im Zeitpunkt der Aussiedlung über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt habe. Die Eintragung des fremden Volkstums in seinen [X.] sei automatisch und ohne seinen Willen nach der Nationalität des [X.] erfolgt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 und 22. Oktober 2004 wies die Stadt [X.] den Antrag des [X.], das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, zurück und verwies auf die Bestandskraft ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2000.

6

Am 10. Dezember 2010 beantragte der Kläger, ihm im Wege des [X.] des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG "einen Aufnahmebescheid gemäß § 15 Abs. 1 [X.] zu erteilen und in seiner Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 [X.] anzuerkennen".

7

Mit Bescheid vom 22. August 2011 lehnte das [X.] diesen - als Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] gewerteten - Antrag ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des [X.] wies das [X.] zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] auszustellen. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stehe einem Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegen. Denn diese Vorschrift finde auf den mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung im [X.] aufgenommenen Kläger keine Anwendung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des [X.] habe das [X.] in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ([X.]) gegolten. Diese Rechtslage sei für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des [X.] maßgeblich. Der durch das [X.] vom 30. Juli 2004 eingefügte § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei erst am 1. Januar 2005 in [X.] getreten. Es könne offenbleiben, ob eine auf die Aufenthaltnahme des [X.] rückwirkende Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] über die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 [X.] überhaupt hätte in Betracht kommen können. Denn § 100a Abs. 1 [X.] 2001 sei mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] selbst ordne - anders als § 100a Abs. 1 [X.] - keine rückwirkende Geltung an. Hinzu komme, dass der Kläger durch seinen "Widerspruch" vom 6. November 2000 bereits vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 [X.] in Gang gesetzt habe, über das nicht abschließend entschieden worden sei. Nicht zu vertiefen sei, ob die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Fällen, in denen die Aufenthaltnahme vor dessen Inkrafttreten erfolgt ist, eine unzulässige Rückwirkung bedeute. Denn eine Rückwirkung von Rechtsfolgen liege bereits deswegen nicht vor, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den Fall des [X.] nicht anwendbar sei. Der Anspruch des [X.] scheitere auch nicht daran, dass dieser einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung erstmals (sinngemäß durch seinen Widerspruch) im Jahr 2000 und den Antrag auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens erst im Jahr 2010 gestellt habe. Der nach der Rechtsprechung des [X.] erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Aussiedlung und der Stellung des [X.] gelte nur für den [X.] nach § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] und sei nicht auf den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung übertragbar. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Übersiedlung. Insbesondere stamme er von einer [X.] [X.] ab, und ihm sei im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden.

9

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] finde auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte/Abkömmling ausgesiedelt seien. Es gälten die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach bei Fehlen einer Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden sei. Hiernach sei § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf alle noch nicht abgeschlossenen Fälle der Bescheinigungserteilung nach § 15 Abs. 1 [X.] anzuwenden. Aus der Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist seien, ergebe sich keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Zwar wirke sie sich insoweit belastend aus, als die Möglichkeit der "Höherstufung" ab dem 1. Januar 2005 entfallen sei. Hieraus ergebe sich aber keine schützenswerte Position des betroffenen Personenkreises, die aus [X.] nicht wieder entzogen werden dürfte. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgrund eines erfolgreichen [X.]antrags nach § 51 VwVfG ggf. [X.]. § 48 VwVfG beseitigt werden könne. Gehe man - wie das Berufungsgericht - davon aus, dass der Kläger einen Anspruch auf eine materiellrechtliche Entscheidung über sein Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung habe, sei zu prüfen, ob es sich bei dem Kläger um einen [X.] [X.] handele. Diese Prüfung müsste auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 [X.] in der ab dem 7. September 2001 geltenden Fassung erfolgen und nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - aufgrund von § 6 Abs. 2 [X.] 1993. Dies ergebe sich aus § 100a [X.] 2001, der auf Fälle wie den vorliegenden trotz seiner Streichung durch den Gesetzgeber im November 2015 weiter anwendbar sei. Denn wenn man auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung abstelle, habe § 100a Abs. 1 [X.] 2001 als rückwirkende Norm für den betroffenen Personenkreis noch existiert. Der Wegfall der Übergangsvorschrift im [X.] sei als spätere Rechtsänderung unbeachtlich. Zudem sei die Streichung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 nach der Gesetzesbegründung allein zur Rechtsbereinigung erfolgt.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger einen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] ([X.]) hat, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen (1.), sodass offenbleiben kann, ob der Kläger materiellrechtlich die Spätaussiedlereigenschaft erworben hat (2.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von dem Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs ist § 15 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 2010).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt das [X.] zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Personen, die bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren (vgl. § 27 Abs. 2 [X.]), kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

1. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen (vgl. § 27 Abs. 2 [X.]) Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingereist sind (1.1.1), ohne dass dem insgesamt Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen (1.1.2); soweit Vertrauensschutz in engen Grenzen anzuerkennen ist (1.1.2.3), greift dies nicht zugunsten des [X.] durch (1.1.2.4). Für die Frage, ob im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Aufnahmebescheid bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der [X.]punkt der Einreise maßgeblich; ein Wiederaufnahmeantrag nach § 51 VwVfG kann die anspruchshindernde Wirkung einer Antragsablehnung nicht rückwirkend beseitigen (1.2).

1.1 Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das [X.] vom 30. Juli 2014 ([X.] I S. 1950) geschaffene zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in zeitlicher Hinsicht auch im Fall des [X.] anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm (dem 1. Januar 2005) im [X.] Aufnahme gefunden hat.

1.1.1 § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] findet grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen der Betroffene - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war. Der frühere § 100a Abs. 1 [X.] 2001, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 [X.] nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7. September 2001 gilt, ist dafür allerdings bedeutungslos. Diese Übergangsvorschrift war hier - ungeachtet ihrer Aufhebung - bereits nicht einschlägig, weil sie lediglich einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in [X.] getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 [X.] enthielt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - [X.]E 152, 164 Rn. 21).

Die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage richtet sich im Ausgangspunkt nach der Rechtslage, die im [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (stRspr, [X.], Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - [X.]E 129, 265 Rn. 11). Überdies erfassen nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt ([X.], Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 20.10 - [X.]E 139, 323 Rn. 16 und vom 28. September 2011 - 3 C 38.10 - [X.] § 349 [X.] Rn. 12; [X.], Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - [X.]E 87, 48 <62 f.>). Damit sind auch Rechtsnormen, die erst nach der Einreise des [X.] in [X.] getreten sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung näher bestimmen, grundsätzlich zu berücksichtigen.

Dass sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft auch im [X.] grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das [X.] richtet (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - [X.]E 152, 283 Rn. 38), bezieht sich allein auf die Spätaussiedlereigenschaft und nicht auf die hiervon zu trennenden weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Für deren Erteilung verlangt der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] von dem Antragsteller, dass er vor der Einreise ein nicht bestandskräftig negativ abgeschlossenes Aufnahmeverfahren in Gang gesetzt hat. Diese zusätzliche Voraussetzung ist nicht im Wege einer Modifikation des Spätaussiedlerbegriffs eingeführt, sondern - systematisch getrennt von § 4 [X.] - bezogen allein auf das [X.].

Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf noch offene [X.] ausschließt, wenn die Aufenthaltnahme vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Gesetzesmaterialien lassen auch keinen eindeutigen Gesetzeswillen dahin erkennen, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht alle bei Inkrafttreten der Norm einschlägigen Fälle erfassen soll. Vielmehr sollte mit Hilfe der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] generell verhindert werden, dass solchen Personen eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] ausgestellt wird, deren Aufnahmeverfahren negativ abgeschlossen worden war oder die vor der Einreise einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht gestellt hatten ([X.]. 15/420 zu Nr. 4b [X.]). Zwar ist der Gesetzgeber hierbei unzutreffend davon ausgegangen, dieser Personenkreis habe die [X.] nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" gemäß § 4 Abs. 1 [X.] verlassen. Denn auch die Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] "im Wege des Aufnahmeverfahrens" (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - [X.]E 152, 283 Rn. 23; s. bereits - zur Formulierung in § 7 Abs. 2 [X.] - [X.], Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 und - 5 C 30.00 - [X.]E 115, 10 <13 f.>). Dies lässt aber nicht auf eine Absicht schließen, die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Unterscheidung von [X.] und Statusbescheinigung vorausgesetzt und mit der Begründung einer - selbstständig neben dem Status nach § 4 [X.] stehenden - zusätzlichen Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] objektiv in Kauf genommen, dass es Personen geben kann, die zwar mit ihrer Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens (hier: durch Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 [X.]) den Spätaussiedlerstatus erworben haben, denen aber die Bescheinigung - und damit auch die mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Rechte, die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] an den Besitz der Bescheinigung geknüpft sind - verwehrt bleibt.

1.1.2 Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen ist auch nicht insgesamt aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.

1.1.2.1 Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung ist mit der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen nicht verbunden. In dieser Anwendung liegt kein nachträglich ändernder Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Der Spätaussiedlerstatus entsteht unabhängig von der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] und wird durch diese nur nachgewiesen ([X.], Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - [X.]E 116, 119 <121>). Die bestandskräftige Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung lässt den Bestand eines einmal erworbenen Spätaussiedlerstatus (anders als unter der Geltung der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage, vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - [X.]E 129, 265 Rn. 21) unberührt, wenn die Erteilung der Bescheinigung lediglich an der neugeschaffenen zusätzlichen Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] scheitert. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] beseitigt daher nicht rückwirkend die Spätaussiedlereigenschaft, sondern enttäuscht lediglich die Erwartung der mit einem Einbeziehungsbescheid eingereisten Personen, nach der Einreise noch eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten und in den Genuss der damit verbundenen Rechte und Vergünstigungen kommen zu können.

1.1.2.2 In der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Aufenthaltnahmen liegt aber eine unechte Rückwirkung, weil für ein noch andauerndes Rechtsverhältnis veränderte Rechtsfolgen für die Zukunft getroffen werden. Eine solche unechte Rückwirkung (oder tatbestandliche Rückanknüpfung) unterliegt weniger strengen Beschränkungen als die nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingreifende Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Allerdings sind auch hier Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes mit dem Gewicht, das ihnen nach den jeweiligen Umständen zukommt, zu berücksichtigen und gegen die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, abzuwägen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - NVwZ 2007, 441 <443> m.w.N.).

Die Reichweite des Vertrauensschutzes hängt dabei auch davon ab, ob es sich bei § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] um eine (rein) verfahrensrechtliche oder eine (auch) materiellrechtliche Norm handelt, da das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im [X.] wegen weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen [X.], Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 <601 >; [X.], Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - [X.]E 87, 48 <63 f.>). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] materiellrechtlichen Gehalt. Denn die in dieser Vorschrift normierte Voraussetzung, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht bereits bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, stellt eine (negative) Erteilungsvoraussetzung für die Bescheinigung dar und ist kein bloßes Verfahrenserfordernis. Die materiellrechtlichen Auswirkungen zeigen sich auch an der in § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] angeordneten Bindungswirkung, die bewirkt, dass der Spätaussiedlerstatus seinen Wert erst durch die Bescheinigung erhält: Nur Inhaber der Bescheinigung können danach die Spätaussiedlern verheißenen Rechte und Vergünstigungen geltend machen.

1.1.2.3 [X.] mit einem Einbeziehungsbescheid eingereisten Personenkreises auf den Fortbestand der Möglichkeit, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] noch nach der Einreise erhalten zu können, ist nur in eingeschränktem Umfang schutzwürdig. Die betroffenen Personen wurden als Abkömmling oder Ehegatte eines Spätaussiedlers und nicht als Spätaussiedler im [X.] aufgenommen. Einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht hatten sie vor der Einreise entweder nicht beantragt, oder dieser war bestandskräftig abgelehnt worden. Ein etwaiges Vertrauen bei der Einreise, kraft Gesetzes den Spätaussiedlerstatus zu erwerben, war vor diesem Hintergrund ohne schutzwürdige Grundlage (s.a. - für das Vertrauen in den [X.] selbst - [X.], Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - [X.]E 119, 188 <190> und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - [X.]E 152, 238 Rn. 39).

§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] enttäuscht allerdings ein (möglicherweise vorhandenes) Vertrauen, die eigene [X.] Volkszugehörigkeit und so auch die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise noch erstmals erfolgreich geltend machen zu können. Da auch ein in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson [X.] im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.] "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist ist, war der Verzicht auf die Stellung eines eigenen Aufnahmebescheides oder auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine ablehnende behördliche Entscheidung aus der Sicht der vor dem 1. Januar 2005 eingereisten Personen mit keinem dauerhaften [X.] verbunden und machte ein Verhalten nachvollziehbar, zunächst die Übersiedlung durchzuführen und die endgültige Statusklärung auf die [X.] nach der Einreise zu verschieben. Diese Klärung durch einen Höherstufungsantrag ist in Fällen einer Einreise bei Einbezug in den Aufnahmebescheid eines Dritten (nach [X.] Ablehnung eines Aufnahmebescheides "aus eigenem Recht") nur zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Dass bei dem Verzicht auf die Beantragung bzw. das Erstreiten eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht ein Vertrauen auf eine spätere "Höherstufungsmöglichkeit" überhaupt eine Rolle gespielt hat, mithin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen anzunehmen ist, kann nicht angenommen werden, wenn das Vertrauen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] betätigt worden ist. Dann überwiegt regelmäßig das staatliche Interesse an einer - auch rückwirkenden - Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Unabhängig von der - hier nicht zu beantwortenden - Frage, ob es für die Beantragung einer Spätaussiedlerbescheinigung generell zeitliche Grenzen gibt, kann ein vor dem 1. Januar 2005 eingereister Antragsteller der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einem von ihm eingeleiteten [X.] daher einen Vertrauensschutz nicht mehr entgegenhalten, wenn er den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] nicht zeitnah nach seiner Aussiedlung gestellt hat. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem [X.] und der Antragstellung geht dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren.

1.1.2.4 Nach diesen Maßstäben steht der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] hier kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] entgegen. Er hat allenfalls erstmals mit dem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 6. November 2000 (sinngemäß) einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt. Ein solcher mehr als sechs Jahre nach der Aussiedlung gestellter Antrag nach § 15 Abs. 1 [X.] steht nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung.

1.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen des - mithin anwendbaren - § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar vor seiner Ausreise einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestellt. Dieser ist jedoch durch Bescheid des [X.] vom 20. Juli 1993 bestandskräftig abgelehnt worden.

Die Tatsache, dass im [X.]punkt der Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt gewesen ist, kann nach der Ausreise auch nicht mehr für die Zwecke der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 2 [X.] ex tunc durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG beseitigt werden; unerheblich ist daher etwa, ob sich die Sach- oder Beweislage hinsichtlich einzelner Statusvoraussetzungen zugunsten des Betroffenen geändert hat und ob ein derartiger Antrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt unabhängig von den Wirkungen eines (auch im Ergebnis erfolgreichen) [X.] nach § 51 VwVfG im Übrigen für den [X.]punkt der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmebescheides auf den [X.]punkt der Übersiedlung ab. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG könnte daher die anspruchshindernde Wirkung der Ablehnung der Aufnahme als Spätaussiedler nicht mehr zum Wegfall bringen.

Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner (vorläufigen) Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion ([X.], Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - [X.]E 95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die Eigenschaft als Spätaussiedler oder auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - [X.]E 115, 10 Rn. 12). Da das Aufnahmeverfahren einen temporalen Bezug zum [X.] hat, ist eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des [X.]s nicht mehr - auch nicht im Wege des [X.] des Verfahrens - möglich. Mit dem Abschluss des [X.]s ist eine rechtliche Grenze für die im Aufnahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Umstände erreicht.

2. Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Spätaussiedler nach §§ 4, 6 [X.] 1993 ist und dabei insbesondere von einer hinreichenden familiären Vermittlung des bestätigenden Merkmals der [X.]n Sprache ausgegangen werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1993, vgl. näher [X.], Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 - [X.]E 112, 112 <119 ff.>), obwohl eine solche Vermittlung vom Berufungsgericht nur bis zum 12. Lebensjahr festgestellt werden konnte, kann hier offenbleiben. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung insoweit im Ausgangspunkt zutreffend die Rechtslage nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ([X.] 1993) zugrunde gelegt. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen [X.]punkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist ([X.], Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - [X.]E 116, 119 <121>). Für die Beurteilung des Begehrens des [X.] ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (stRspr, [X.], Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - [X.]E 129, 265 Rn. 11), mithin das [X.] in der Fassung, die es durch Art. 10 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 ([X.] I S. 2010) gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

Diese Rechtslage ist allerdings nur zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 [X.] zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 [X.] Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im [X.] - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das [X.] ([X.], Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01- [X.]E 116, 119 <121>, vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - [X.]E 152, 164 Rn. 20 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - [X.]E 152, 283 Rn. 38 und - 1 C 30.14 - juris Rn. 34). Die Übersiedlung des [X.] nach [X.] erfolgte im Dezember 1993, so dass für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft die Rechtslage nach dem [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ([X.]) maßgeblich ist.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der in § 100a Abs. 1 [X.] 2001 getroffenen Übergangsvorschrift. Nach dieser mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Regelung waren auch Anträge nach § 15 Abs. 1 [X.] nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt". § 100a Abs. 1 [X.] 2001 ist indes durch Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.]es vom 7. November 2015 ([X.] I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden und deshalb einer weiteren Anwendung nicht zugänglich (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 7 f.).

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 C 21/16

25.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Juni 2016, Az: 11 A 1254/14, Urteil

§ 100a Abs 1 BVFG, § 15 Abs 2 S 2 BVFG, § 15 Abs 1 BVFG, § 4 BVFG, § 6 Abs 2 BVFG, § 51 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017, Az. 1 C 21/16 (REWIS RS 2017, 3311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3311

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 1 K 19.221, (AN 1 K 13.730)

W 1 K 19.523

L 2 U 200/15

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