Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 446/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8147

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716UIIIZR446.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 446/15

Verkündet am:

14. Juli
2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB § 280 Abs.1; [X.] § 12a Abs. 1

a)
Der [X.], den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs.
1 [X.] schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der [X.] Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der [X.] wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert.

b)
Die gesetzliche Regelung in § 12a [X.] verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 [X.] einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "[X.]" kosten--

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-

los führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Auf-wand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten [X.] mit Arzneimitteln beliefert.

c)
Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt,
verletzt ihre Pflicht zur Rücksicht-nahme nach § 241 Abs.
2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im [X.] an [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 -
V [X.], [X.], 1262).

[X.], Urteil vom 14. Juli 2016 -
III ZR 446/15 -
OLG [X.]

[X.]
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli
2016
durch [X.] [X.] und
die
Richter
Tombrink, [X.] und Reiter
sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des
4. Zivilsenats des
[X.]s [X.] vom 11. November
2015 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 24. März 2015
wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen

Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgange-nen Gewinns in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin einer öffentlichen Apotheke in R.

.
Die Beklagte ist Trägerin des in demselben Ort gelegenen Alten-
und Pflege-heims "Haus

H.

". Die Klägerin,
die das Heim seit dem [X.] mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte, schloss unter dem 27. März 2003 mit dem damaligen Heimträger einen "Vertrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner eines Heimes
im Sinne des § 1 des Heimgesetzes"
(im Folgenden: [X.] bzw. Versorgungsvertrag). Dabei handelte es sich um einen "Mustervertrag"
gemäß § 12a [X.] ([X.]), den die Bezirksregierung H.

am 9. Juli 2003 genehmigte. Auf Grund Vereinbarung vom 1. Februar 2008 trat die Beklagte als neue Heimträgerin
in das Vertragsverhältnis ein.

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelun-gen:

"Präambel

Die Parteien schließen nachfolgenden Vertrag mit dem Ziel, eine qualifi-zierte
Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apotheken-pflichtigen Medizinprodukten sowie eine individuelle Betreuung sicherzu-stellen. Dabei besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vertrag das Recht Auch bleibt es dem Heimträger unbenommen, weitere Verträge gleichen

§ 1
Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner
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mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten

(1)
Der Apotheker verpflichtet sich, die Bewohner des Heimes auf [X.] mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpro-

(2)
Die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit [X.] und apothekenpflichtigen Medizinprodukten umfaßt neben der Belieferung, Beratung und Herstellung die Überwachung der Vorräte im Heim nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behördlicher Anforderungen und der nachfolgenden Vereinbarun-gen.

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-

§ 3
Pflichten des Heimträgers

(1)
Der Heimträger stellt sicher, daß
dem Apotheker das Recht ge-währt wird, das Heim zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzli-chen und vertraglichen Pflichten in Absprache mit der Heimleitung betreten zu können. Er erklärt, mit dem Apotheker zusammenzu-arbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen.

§ 4
Belieferung

(1)
Der Apotheker ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Heim zugeleite-ten Verordnungen und Bestellungen im Sinne des § 1 Absatz 1

(2)

(3)
Wird das Heim von mehr als einer öffentlichen Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der [X.] die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen.

§ 6
Überwachung der Arzneimittel und
apothekenpflichtigen
Medizinprodukte im Heim

(1)
Der Apotheker überprüft die ordnungsgemäße bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihm gelieferten Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimträger stellt sicher, daß der Apotheker dieser Pflicht nach-kommen kann.

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-

§ 8
Beratungsaufgaben

(1)
Im Rahmen
des Versorgungsauftrages nimmt der Apotheker ins-besondere folgende Beratungsaufgaben wahr:

1.
Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der
gelieferten Produk-te Verantwortlichen, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,

(2)
Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apo-theken die in der Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestim-mungen.

(3)

§ 10
Informationspflichten

(1)
Der Apotheker ist verpflichtet, den Heimträger über Umstände zu informieren, die eine sachgerechte Wahrnehmung der aus diesem Vertrag resultierenden Aufgaben beeinträchtigen können.

(2)
Der Heimträger informiert den Apotheker unverzüglich, wenn er Verträge zum gleichen Gegenstand mit anderen Apotheken ab-schließt.

§ 12
Vertragsdauer und Kündigung

(1)
Dieser Vertrag wird beginnend ab dem 27. Aug.
2013 auf [X.] geschlossen.

(2)
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Quar-tals.

-

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-

(3)
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."

Im Jahr 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstellung eines [X.]s auf, das die Arzneimittelbelieferung inklusive einer kostenlosen Verblis-terung (Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeit-punkte des Patienten in einem nicht wiederverwendbaren Behältnis, § 1a Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung) beinhalten sollte. Mit Schreiben vom 30. Sep-tember 2013 teilte die Klägerin der [X.] mit, für die Verblisterung kein [X.] abgeben zu können, da der daraus resultierende Mehraufwand ihre per-sonellen Ressourcen übersteige.
Daraufhin kündigte die Beklagte den [X.] mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 und hielt an der Kündigung auch fest, nachdem die Klägerin mit Anwalts-schreiben vom 19. Dezember 2013
darauf hingewiesen hatte, dass die sechs-monatige vertragliche Kündigungsfrist erst am 30. Juni 2014 ende.
Zum [X.] schloss die Beklagte einen Versorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke ab, die in der Folgezeit die Heimbewohner mit Arzneimitteln und apo-thekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt -
nach Abzug ersparter Bürokos-ten
-
entgangenen Gewinn in Höhe von e-macht. Sie hat sich hierbei auf den
Durchschnittswert des
jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011
bis 2013 aus den Umsätzen der Heimbewohner erwirt-schafteten Rohgewinns
berufen.

Das [X.] hat
die Beklagte

verurteilt.
Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin
hat
Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.].

I.

Das Berufungsgericht,
dessen Entscheidung in [X.], 278 veröffent-licht ist,
hat zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe
gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf [X.] gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es könne dahinstehen, ob die in § 12 Abs. 2 des [X.]s geregelte Kündigungsfrist für beide Vertragspar-teien gelte beziehungsweise
für die Beklagte ein Grund zur fristlosen Kündi-gung vorgelegen habe. In jedem Fall scheitere ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des rechtmäßi-gen [X.].
Aus Wortlaut und Systematik
der vertraglichen Rege-lungen, insbesondere aus der Präambel und der Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 2 des [X.],
ergebe sich, dass die Beklagte auch ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist berechtigt gewesen sei, nachträg-lich eine andere
Apotheke vollständig mit den Leistungen zu beauftragen, die die Klägerin bis dahin erbracht habe.
Dafür sprächen auch Sinn und Zweck von
Versorgungsverträgen im Sinne des § 12a [X.], die ausschließlich
dazu dien-ten, die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichti-gen Medizinprodukten zu sichern.
Schutzsubjekt des § 12a [X.] seien allein die Heimbewohner beziehungsweise -
mittelbar -
auch das Heim selbst, nicht aber die Apotheke. Diesem Sinn und Zweck
diene auch die in § 12 Abs. 2 des 7
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9

-

[X.]
bestimmte
Kündigungsfri[X.] Diese solle gerade [X.], dass
ein Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes ([X.])
"von einem Tag auf den anderen"
ohne [X.] dastehe. Weder § 12a [X.] noch die vertraglich geregelte Kündigungsfrist dienten dem Interesse der [X.] Apotheke, die [X.] in dem bisherigen Umfang fortsetzen zu können. Dementsprechend
müsse der bisherigen [X.] nach [X.] einer weiteren Apotheke auch kein relevanter Versorgungsbereich ver-bleiben, zumal unklar sei, wie der Bereich der noch zulässigen Verlagerung des bisherigen Leistungsumfangs auf eine andere Apotheke abzugrenzen sei.
[X.] den Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns
spreche
auch die Überlegung, dass der Inhaber einer Apotheke ohnehin nicht darauf [X.] dürfe, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende [X.] während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen bleibe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 252 BGB auf Ersatz entgangenen Gewinns zu.

1.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das am 27.
März 2003 begründete Vertragsverhältnis auf Grund der Vereinbarung vom 1. Februar 2008 von den Parteien des Rechtsstreits weitergeführt wurde. Dabei handelte es sich um einen so genannten [X.] im Sinne des § 12a
Abs. 1
[X.], auf dessen Grundlage die Bewohner des Pflegeheims mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt wurden.
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-

a) Der [X.], den der Apotheker mit dem Heimträger schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unter-liegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmen-vertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem [X.] bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert (vgl. [X.] in Rixen/
[X.], [X.], § 12a Rn. 5, 7, 10; [X.] in [X.], Handbuch des Medizin-
und Gesundheitsrechts, [X.] 2015, § 11 Rn. 366; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] [Stand: 1. Februar 2015], § 12a Rn. 47
und Rn. 48 ff zur Frage der Einordnung als öffentlich-rechtlicher bzw. gemischter Vertrag). Die Heimbewohner sind nicht Vertragspartner des [X.]. Mit diesen wird erst im Zuge der konkreten Arzneibelieferung ein Vertragsverhältnis (Kaufvertrag) begründet, das bei gesetzlich krankenver-sicherten Heimbewohnern wiederum zum Teil durch öffentliches Recht überla-gert wird ([X.] aaO Rn. 412; [X.] aaO Rn. 44).

b) Der [X.] ist regelmäßig als zweiseitiger Vertrag zwischen öffentlicher Apotheke und Heimträger ausgestaltet ([X.], [X.], 281, 283). Während der Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelver-sorgung gewährleistet (§ 12a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.];
insbesondere § 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des [X.]) sowie Informations-
und Bera-tungspflichten gegenüber den Heimbewohnern
und den Beschäftigten des Heims übernimmt (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 [X.]; § 8 Abs. 1 des [X.]),
trifft den
Heimträger insbesondere die Verpflichtung, dem [X.] beziehungsweise dem von ihm beauftragten pharmazeutischen Personal ein Zutrittsrecht zum Heim einzuräumen (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.]; § 3 Abs.
1 des [X.]) und sicherzustellen, dass die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter mindes-13
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tens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln
beraten werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 des [X.] über unterstützen-de Wohnformen vom 29. Juni 2011, [X.].GVBl. 2011, 196; s. auch
§ 11 Abs. 1 Nr. 10 [X.];
[X.] aaO Rn. 4; [X.] aaO).

c) Obwohl die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 [X.] für den Apotheker, der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 [X.] einem Kontrahierungszwang unterliegt, einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet, sieht das Gesetz nicht vor, dass er hierfür ein Entgelt vom Heimträger bekommt (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem [X.], Urteil vom 11. September 2009 -
L[X.] [X.], BeckRS 2009, 39439 = juris Rn. 28; [X.] aaO Rn. 373; [X.] aaO Rn. 27). Dem zusätzlichen Auf-wand des Apothekers steht
allerdings
insoweit ein (lukrativer) finanzieller Aus-gleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potentiellen) Kunden eröffnet wird, an die er Arzneimittel liefern und zu denen allmählich ein (absatzsteigerndes) Vertrauensverhältnis gebildet werden kann (Landesberufs-gericht für Heilberufe
aaO Rn. 28, 30, 33 f; [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
4 K 1759/09.DA, BeckRS 2012, 52199 = juris Rn. 26; [X.] aaO Rn.
9). So gesehen stellt der [X.] den rechtlichen Zugang, gleichsam den "Schlüssel"
der [X.] zu einer dauerhaften Ver-sorgung der Heimbewohner dar (Landesberufsgericht für Heilberufe
aaO
Rn.
28;
[X.] aaO Rn. 28).

2.
Die Pflichtverletzung der [X.] im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist darin zu sehen, dass sie
die Kündigung vom 3. Dezember 2013 unter Verstoß gegen die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2013
aussprach und auf Grund dessen die Klägerin seit dem [X.] von der Versorgung
der Heimbewohner ausschloss. Eine Vertrags-15
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partei, die -
wie die Beklagte -
ein Gestaltungsrecht unter Missachtung des ver-traglich Vereinbarten ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach §
241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin durfte erwarten, dass die Beklagte die [X.] einhält und keinen Vertragsbruch begeht
(vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 -
V [X.], [X.], 1262 Rn. 16 f;
Palandt/Grüne-berg, BGB, 75. Aufl., § 280 Rn. 26).
Dass der [X.] ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 626 BGB) zugestanden haben könn-te, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der [X.]
ist § 12 Abs. 2 des [X.] nicht dahingehend auszulegen, dass die
dort geregelte sechs-monatige
Kündigungsfrist lediglich von der Klägerin zu beachten war
und
die Beklagte
den Vertrag
deshalb
zum 31. Dezember 2013
wirksam kündigen konnte. Vielmehr bezieht
sich die Kündigungsfrist auf beide Vertragsparteien.

a) Der Senat kann
den von der [X.] verwendeten Heimversor-gungsvertrag, der als "Mustervertrag"
für eine Vielzahl von Verträgen vorformu-liert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz
1 BGB enthält, selbst auslegen. Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientie-ren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-gung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wer-den, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspart-ners zugrunde zu legen sind ([X.] Rspr.;
vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2011
-
III ZR 157/10, [X.], 1678 Rn. 33; [X.], Urteil vom 21. April 2015 -
XI [X.], [X.]Z 205, 84 Rn. 20;
jeweils m[X.]).

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b) Nach § 12 Abs. 2 des [X.]s beträgt die [X.] sechs Monate zum Quartalsende. Der Vertragswortlaut enthält keine Einschränkung, dass diese Frist nur für die Klägerin gelten und eine "freie Kün-digung"
der [X.] jederzeit möglich sein soll. Dagegen spricht auch, dass die allgemein formulierte Kündigungsregelung eines zweiseitigen Vertrags grundsätzlich für beide Parteien gleichermaßen gilt. Eine dahingehende Aus-nahme, dass eine vereinbarte Kündigungsfrist ausnahmsweise nur das Kündi-gungsrecht einer Vertragspartei begrenzen soll, hätte daher positiv geregelt werden müssen ([X.] aaO S. 282).

c) Abgesehen davon, dass der Vertragswortlaut für eine ordentliche Kündigung der [X.] ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nichts hergibt, spricht auch die Interessenlage dafür, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist von beiden [X.] einzuhalten war. Denn durch die Vereinbarung einer wechselseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde zum einen sicher-gestellt, dass bei einer Kündigung des [X.]s durch die Klä-gerin
die zentrale Arzneimittelversorgung der Heimbewohner nicht von heute auf morgen endete, was möglicherweise eine Gefährdung der Heimbewohner zur Folge gehabt hätte (vgl. [X.] aaO Rn. 86, der deshalb vorschlägt, auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist zu vereinbaren). Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass der Inhaber der "[X.]"
durch den Abschluss des [X.]
-
wie dargelegt -
zusätzliche, mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbundene Leistungen übernimmt. [X.] hat er bei einer Veränderung des Versorgungsumfangs bis hin zur Beendigung der Belieferung ein schutzwürdiges Interesse daran, sich innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist auf die veränderte Situation einstellen und die erforderlichen Dispositionen treffen
zu können, zum Beispiel die Personal-planung
danach auszurichten und den Arbeitskräftebedarf -
gegebenenfalls un-19
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-

ter Beachtung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen -
anzupassen
([X.] aaO). Eine Auslegung, dass die Kündigungsfrist des § 12 Abs. 2 des [X.] nur einseitig zugunsten der [X.] gegolten habe, ist nach alledem fernliegend. Ein solcher Klauselinhalt würde den Apotheker unange-messen im Sinne von §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.

3.
Das -
gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin vermutete -
Verschulden der [X.] ergibt sich daraus, dass sie die
vereinbarte sechsmonatige Kün-digungsfrist bewusst missachtete.

4.
Durch die Pflichtverletzung der [X.] ist der Klägerin ein ersatzfähi-ger Schaden entstanden. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend
gemachte [X.] sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen [X.] zu versagen, ist von [X.] beeinflus[X.] Ohne Ein-haltung der vereinbarten Kündigungsfrist
und ohne Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes
war
die Beklagte
nicht befugt, sich einseitig von dem [X.] zu lösen, indem eine andere Apotheke vollständig mit den von der Klägerin bis dahin erbrachten Leistungen betraut wurde.

aa) Weder die Präambel noch die Informationspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vertrags räumen dem Heimträger die Möglichkeit ein, den bisherigen [X.]spartner einseitig auszutauschen.

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-

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(1) Soweit die Präambel dem Heimträger gestattet, "weitere Verträge gleichen Inhalts"
mit anderen öffentlichen Apotheken zu schließen, wird ledig-lich den Vorgaben aus § 12a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 [X.] Rechnung getragen. Danach darf die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2
[X.]
erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung des [X.]s nur erteilt werden, wenn der [X.] die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht einschränkt und keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält. Dabei sind die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung be-teiligter Apotheken klar abzugrenzen
(§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]).
Die Präambel bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass mehrere Versorgungsver-träge parallel zur Ausführung gelangen können (vgl. auch [X.] aaO S.
282). Sie räumt dem Heimträger jedoch nicht die Befugnis ein, einen beste-henden Versorgungsvertrag unabhängig von einer Kündigung einseitig zu [X.] und durch einen neuen Vertrag mit einer anderen Apotheke zu ersetzen.

(2) Aus der Verpflichtung der [X.], den Apotheker unverzüglich über den Abschluss weiterer Versorgungsverträge zu informieren (§ 10 Abs. 2 des Vertrags), folgt ebenfalls kein
einseitiges
Recht, die bisherige [X.] abzulösen. Die unverzügliche Informationspflicht des Heimträ-gers ist Ausfluss der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht, auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Die Regelung
soll deshalb dazu beitragen, dass der bislang heimversorgende Apotheker sich rechtzeitig mit seinem Betrieb auf die zu erwartende geänderte [X.] einstellen kann ([X.] aaO). Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, dass die bisherige "[X.]"
ohne Einhaltung von Fristen durch eine andere ersetzt werden kann.
Insbesondere bedeutet die
Befugnis der [X.], weitere Versorgungsverträge mit anderen Apotheken "zum glei-chen Gegenstand"
zu schließen, nicht, dass solche Verträge ohne ein Einver-25
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-

nehmen der Beteiligten oder eine (Teil-)Kündigung
des bisherigen [X.]
durchgeführt werden können.

bb) Dass die Beklagte das Leistungsprogramm der Klägerin ohne [X.] einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht auf "Null"
reduzieren durfte, belegen ferner die in § 4 Abs. 3
und § 8 Abs. 2 des Vertrags getroffenen Rege-lungen. Denn diese gehen davon aus, dass das Heim von mehr als einer öffent-lichen Apotheke "versorgt"
wird und verweisen für die Abgrenzung der [X.] der "beteiligten"
Apotheken auf die "vereinbarten Bestimmun-gen". Dadurch wird klargestellt, dass der bisherigen [X.] auch nach Beteiligung einer weiteren Apotheke an der Versorgung der [X.] ein noch relevanter Versorgungsbereich verbleiben muss und es unzulässig ist, die bisherige [X.] faktisch
von der Versorgung der Heimbe-wohner auszuschließen, indem ihr überhaupt kein Zuständigkeitsbereich belas-sen oder nur noch ein völlig unbedeutender zugewiesen wird
([X.] aaO Rn.
91).
Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
sind
in erster Linie einvernehm-lich festzulegen. Soll der bisherigen [X.] ein Teil des ihr vertrag-lich zugewiesenen Versorgungsbereichs einseitig genommen werden, bedarf es
stets
einer fristgerechten Teilkündigung (vgl. [X.] aaO Rn. 88).

cc) Das Berufungsgericht ist
unter Verkürzung des Gesetzeszwecks
auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass Schutzobjekt des § 12a Abs. 1 [X.] allein die Heimbewohner (bzw. mittelbar auch das Heim selbst) seien und die in § 12 Abs. 2 des Vertrags geregelte Kündigungsfrist lediglich verhindern solle, dass ein Pflegeheim "von einem Tag auf den anderen"
ohne [X.] dastehe.

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(1) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht
durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. [X.] Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren
stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht über-nommen worden i[X.] Der geltend gemachte Schaden
muss zu der vom [X.] geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger"
Zusammenhang genügt nicht.
Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.
Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet
werden, die durch den Schutzzweck der Norm beziehungsweise Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm
beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertragli-chen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte
Schaden
durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte ([X.] Rspr.;
s. nur [X.], Urteile vom 26. Februar 2013 -
VI
ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; vom 20.
Mai 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 263
Rn.10 und vom 7. Juli 2015
-
VI [X.], NJW-RR 2015, 1144 Rn. 26;
jeweils mit zahlr. [X.]). Diese Vo-raussetzung ist im Streitfall erfüllt.

(2) § 12a [X.] wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Än-derung des [X.]es vom 21. August 2002 ([X.] I S. 3352) und trat nach einer längeren Übergangszeit am 27. August 2003 in [X.] (Art. 5 des Ge-setzes). Der Gesetzgeber sah nach der Einführung der 2. Stufe der [X.] einen Handlungsbedarf, weil dadurch eine Anzahl von Krankenhaus-betten in stationäre Pflegebetten umgewandelt wurde. Diese Betten fielen
nun-mehr
in den Zuständigkeitsbereich privater Pflegeheime, so dass für sie eine 29
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Versorgung durch eine Krankenhausapotheke nach § 14 [X.] nicht mehr in Betracht kam (Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 14/756 S. 1, 5; Landesberufsgericht für Heilberufe
bei dem [X.], Urteil vom 11. September 2009 -
L[X.] [X.], BeckRS 2009, 39439 = juris Rn. 26). Mit der Einfügung des § 12a [X.] sollte als vorrangiges Ziel die
Arzneimittelsicherheit in den Heimen erhöht werden. Zugleich
wurde eine kostengünstigere Arzneimittelversorgung ange-strebt (Bericht des [X.] zu dem Entwurf des Bundes-rats eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es, BT-Drucks. 14/756 S.
5 und Entwurf des Bundesrats
aaO
S. 1). Die beabsichtigten [X.] sollten -
jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung -
für die Kranken-kassen und Pflegeheime möglichst "kostenneutral"
erfolgen. Dies sollte nach der Vorstellung des
Gesetzgebers erreicht werden, indem er mit § 12a Abs. 1 [X.] den Trägern der Heime im Sinne des § 1 [X.] die Möglichkeit einräum-te, zur Versorgung ihrer Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke einen Versor-gungsvertrag abzuschließen, und zugleich den Apotheker zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtete (Kontrahierungszwang, § 12a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Obwohl damit ein erheblicher Mehraufwand für den Apotheker verbun-den ist, sieht das Gesetz kein zusätzliches Entgelt vor (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 27 f; [X.] aaO Rn. 151). Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, der [X.]r sei typischerweise "der"
Liefe-rant des Heims und seiner Bewohner, so dass die Belieferung
durch den [X.] den finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Kontroll-
und Beratungs-pflichten darstelle
(Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28, 33 f, s. auch [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
4 K 1759/09.DA,
BeckRS 2012, 52199 =
juris Rn. 26).

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(3) Die gesetzliche Regelung in § 12a [X.] verfolgt somit eine doppelte Zielrichtung:
Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 [X.] einen sachkundigen
Apotheker zur Seite stellen, der die "[X.]"
kostenlos führt und die Mitarbeiter des Heims berät. Andererseits soll der Apotheker für den zusätzlichen und nicht abgegoltenen Aufwand
einen (poten-tiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit [X.] beliefert und ihnen gegenüber ein (absatzsteigerndes) [X.] aufbaut, das sich aus dem engen und häufigen Kontakt ergibt ([X.] aaO Rn.
30; [X.] aaO S. 283).

Nach alledem bezweckt § 12a [X.] nicht allein den Schutz der [X.] und -träger. Die Norm hat vielmehr auch den finanziellen Ausgleich des Apothekers für den zu leistenden Mehraufwand im Blick und will dem [X.] die
konkrete
Möglichkeit eröffnen, zusätzlichen Gewinn durch eine Stei-gerung des [X.] zu erzielen. Dementsprechend dient die Vereinbarung einer
längeren (hier: sechsmonatigen) Kündigungsfrist nicht nur der Gewährleistung
der Arzneimittelsicherheit zugunsten der
Heimbewohner, sondern auch dem
legitimen
Erwerbsinteresse des Apothekers. Diesem oblie-gen im Rahmen des [X.] neben der Belieferung mit Arzneimit-teln zahlreiche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen, deren Erfüllung unter Umständen finanziell aufwändige Dispositionen erfordert.
Durch die [X.] einer längeren
Kündigungsfrist
wird auch der Schutzbedürftigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Apothekers
angemessen
Rechnung getragen.

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b) Die nach § 252 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Schadensschätzung des [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat keine Gegenrügen erhoben.

aa) Das [X.] hat unter Zugrundelegung des jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011 bis 2013 erzielten Rohgewinns und unter Berücksichti-gung einer eher rückläufigen
Tendenz den im ersten Halbjahr 2014 entgange-i-Anknüpfungstatsachen vor, die eine Beurteilung ermöglichten, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die [X.] solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO scheidet nur dann aus, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends "in der Luft hängen"
würde (z.B. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 -
I [X.], BeckRS 2016, 10542 Rn.
26 m[X.]).

bb) Soweit die Beklagte meint, die Klägerin könne "unter normativen [X.]"

ihren entgangenen Gewinn nicht auf der Basis einer bis zum 30.
Juni 2014 fortgesetzten Alleinversorgung berechnen, da andernfalls das Verbot der Bestandsgarantie umgangen würde, folgt dem der Senat nicht.

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Zum einen sollte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der [X.] die neue [X.] nicht neben
die Klägerin, sondern an deren
Stelle
treten, so dass eine Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] nicht in Betracht kam. Zum anderen erfordert die -
grundsätzlich zulässige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]) -
Übertragung eines Teiles der Versorgung der Heimbewohner an eine andere Apotheke, dass das Einvernehmen der Beteiligten über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbe-reiche erzielt wird oder eine Teilkündigung der bisherigen "[X.]"
er-folgt ([X.] aaO Rn. 88). Dafür, dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 zwischen den Parteien und einem weiteren Apotheker eine ent-sprechende Einigung zustande gekommen wäre, ist nichts vorgetragen. Für eine (hypothetische) Teilkündigung der [X.] gegenüber der Klägerin hätte gleichfalls die Frist des § 12 Abs. 2 des [X.] gegolten, so dass eine solche Kündigung ebenfalls nicht vor Ablauf des 30. Juni 2014 wirksam geworden wäre.

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin das Heim damit bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist -
wie in der [X.] -
allein beliefert. Das [X.] hat diesen Verlauf seiner Schadens-schätzung deshalb zu Recht zugrunde gelegt.

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22

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III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so
dass der Senat die Berufung der
[X.] gegen das Urteil des [X.] zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]

Tombrink
Remmert

Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
32 O 24/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
4 [X.] -

38

Meta

III ZR 446/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 446/15 (REWIS RS 2016, 8147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 446/15

III ZR 157/10

XI ZR 200/14

VI ZR 381/13

VI ZR 372/14

I ZR 90/14

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