Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 ARs 336/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 156

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[X.]/00vom13. Dezember 2000in der [X.] versuchter Nötigung u.a.Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht [X.].: 25 VRJs 194/00 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Dezember 2000 beschlossen:Der Abgabebeschluß des [X.] vom 31. [X.] wird aufgehoben.Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichenEntscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung [X.] zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter beidem [X.].Gründe:Das [X.] hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Ent-scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zweiJahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach [X.] war, hat es die Bewährungsüberwachung dem [X.] -richtig: [X.] als das für [X.] zuständige Amtsgericht - über-tragen. Das [X.] lehnt eine Übernahme ab.Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafekommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht [X.] (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nach-träglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen,lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer [X.] 3 -gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der [X.] (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüber-wachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht.Da jeder [X.] Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG vondem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheintes auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüber-wachung zu belassen.[X.]Detter [X.] Elf

Meta

2 ARs 336/00

13.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 ARs 336/00 (REWIS RS 2000, 156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 156

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