Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 ARs 260/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4246

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 260/10 2 [X.]/10 vom 5. August 2010 in der Bewährungssache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft [X.].: 67 AR 19/10 [X.] Amtsgericht Ibbenbüren Az.: 22 AR 2/10 [X.].: 5 [X.] Js 236/09-142/09 [X.] Az.: 22 [X.] Js 236/09-158/10 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. August 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des [X.] vom 22. März 2010 wird aufgehoben. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der [X.] beziehen, ist der Jugendrichter bei dem [X.]. Gründe: Das [X.] hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entschei-dung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 [X.] für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem [X.] übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 [X.] an das [X.] abgegeben. Das [X.] lehnt eine Übernahme ab. 1 Bei einer Entscheidung nach § 27 [X.] dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 [X.] eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem [X.], der die Entscheidung nach § 27 [X.] getroffen hat ([X.], [X.], 348). 2 - 3 - Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf [X.] - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf den [X.] übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 [X.], der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Mög-lichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] fehlt ([X.]St 8, 346 ff.; [X.]R [X.] § 28 Überwachung 1 und 2). Aus die-sem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 [X.] an den [X.] des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden ([X.]St 8, 346, 348; [X.], [X.], 14. Aufl., § 42 Rn. 21). Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 ARs 260/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 ARs 260/10 (REWIS RS 2010, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4246

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