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PDF anzeigen[X.]/02vom3. April 2002in der [X.] Entziehung elektrischer Energie sowie [X.].: 7 Ds 236/99 - 961 Js 83542/99 [X.].: 7 BRs 90/00 [X.]Az.: 22 AR 22/00 [X.].: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. April 2002 beschlossen:Das [X.] ist für die Bewährungsaufsicht unddie nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung beziehen, zuständig.Gründe:Das [X.] hat eine gegen den Verurteilten [X.] November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur [X.] und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in [X.], in dessen Be-zirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlichübertragen.Durch Beschluß vom 29. März 2001 hat das [X.]dann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie einesStrafbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheits-strafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohneweitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen.Die beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für dieweiteren nachträglichen Entscheidungen.Zuständig ist das [X.] als Gericht des ersten[X.] (§ 462 a Abs. 2 StPO).- 3 -Die vom Amtsgericht [X.] durch Beschluß vom 10. Januar 2001rnommene Bewrungsaufsicht hat durch den [X.] vom29. Mrz 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewrung ausgesetzteFreiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. [X.],Beschluß vom 5. August 1981 - 2 [X.] = [X.] 1982, 177, 178; [X.], 100, 101 m.w.N.). Die [X.] richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zustig ist das Gericht desersten [X.], also das [X.].Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteiltezwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verßt hat (vgl. Bericht des Bewh-rungshelfers vom 20. Mrz 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des [X.] war.[X.] [X.]Elf
Meta
03.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 2 ARs 95/02 (REWIS RS 2002, 3838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3838
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