Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 2 ARs 260/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4235

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Gegenstand

Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe


Tenor

Der Abgabebeschluss des [X.] vom 22. März 2010 wird aufgehoben.

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem [X.].

Gründe

1

Das [X.] hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 [X.] für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem Amtsgericht [X.] übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 [X.] an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amtsgericht [X.] lehnt eine Übernahme ab.

2

Bei einer Entscheidung nach § 27 [X.] dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 [X.] eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem [X.], der die Entscheidung nach § 27 [X.] getroffen hat ([X.], [X.], 348). Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf den [X.] übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 [X.], der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] fehlt ([X.]St 8, 346 ff.; [X.]R [X.] § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 [X.] an den [X.] des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden ([X.]St 8, 346, 348; [X.], [X.], 14. Aufl., § 42 Rn. 21).

Rissing-van Saan                                        Fischer                                  Schmitt

                                   Eschelbach                                       Ott

Meta

2 ARs 260/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 27 JGG, § 30 JGG, § 42 Abs 3 JGG, § 58 Abs 3 S 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 2 ARs 260/10 (REWIS RS 2010, 4235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4235

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