Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 223/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2015
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten B.
gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmä-ßigen Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige in [X.] mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist.
2.
Die Revisionen der Angeklagten P.
,
D.
und E.
ge-gen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
3.
Die Angeklagten P.
, D.
und B.
haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten E.
wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abge-sehen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten B.
wegen Beihilfe zu [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das besondere persönli-che Merkmal der [X.] bei ihm nicht vorliegt (§ 28 Abs. 2 StGB). Sein Handeln erfüllt jedoch die aus der Beschlussformel ersichtlichen [X.]. Der [X.] kann angesichts der vom [X.] durchgeführten [X.]
-
3
-
rahmenwahl und der [X.] ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Sander Dölp König
Bellay
Feilcke
Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 223/15 (REWIS RS 2015, 8905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8905
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.