Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 223/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8905

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 223/15

vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2015
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten B.

gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmä-ßigen Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige in [X.] mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist.
2.
Die Revisionen der Angeklagten P.

,
D.

und E.

ge-gen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
3.
Die Angeklagten P.

, D.

und B.

haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten E.

wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abge-sehen.

Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten B.

wegen Beihilfe zu [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das besondere persönli-che Merkmal der [X.] bei ihm nicht vorliegt (§ 28 Abs. 2 StGB). Sein Handeln erfüllt jedoch die aus der Beschlussformel ersichtlichen [X.]. Der [X.] kann angesichts der vom [X.] durchgeführten [X.]
-
3
-
rahmenwahl und der [X.] ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf noch mildere Strafen erkannt hätte.

Sander Dölp König

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 223/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 223/15 (REWIS RS 2015, 8905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8905

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