Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 223/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3327

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[X.] vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr, zugleich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie weitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-rüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Soweit der Angeklagte wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltrei-bens verurteilt worden ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. 2 - 3 - Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 8. November 2006 aus der [X.] kommend über den [X.] in die [X.] ein. Er beabsichtigte mit einem späteren Flug nach [X.] weiterzureisen. Am [X.] wurde er festgenommen. In der Folge schied er 90 [X.] Kokain mit einem Gesamtnettogewicht von 904,2 g und ei-nem Wirkstoffgehalt von 680,3 g [X.] aus. Nach seiner [X.] und glaubhaften Einlassung sollte er das Rauschgift für einen —[X.] fi, bei dem er 5000 • Spielschulden hatte, aus der [X.] nach [X.] bringen. Ihm sollten dafür die Spielschulden erlassen werden. —[X.]fi hatte das Flugticket gekauft, ihn zum [X.] in [X.] für den Hinflug [X.] und mit 200 • Reisespesen ausgestattet, für die Reservierung eines [X.] in der [X.] gesorgt und die Übergabe der 90 Press-stücke Kokain an den Angeklagten veranlasst, die dieser dann geschluckt hat. 3 Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.] - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten, die hier tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei festgestellten Einfuhr verwirklicht worden ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruch-änderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 [X.] kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. 5 - 4 - Die untergeordnete Stellung des Angeklagten bei der Durchführung des [X.] hat es strafmildernd berücksichtigt. [X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 223/07

20.06.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 223/07 (REWIS RS 2007, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3327

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