Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZB 30/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 51

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[X.] ZB 30/02vom19. Dezember 2002in der [X.] die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002durch [X.] Dr. Ullmann und [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]:[X.] der Anmelderin gegen den Beschluß [X.] ([X.]) des [X.] 30. April 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Mit der am 15. Mai 2001 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmel-derin die Eintragung der Wortmarke "BRAND-TARGET-SYSTEM" in das [X.] für die Dienstleistungen"Erarbeiten von neuen Marken unter Berücksichtigung der Marken-wirkung auf dem beabsichtigten Einsatzgebiet der Marke; [X.] bestehender Marken einschließlich der Ermittlung der [X.] des Markenkerns und Förderung der Marke durch diese [X.] mittels zur Auswahl vorgeschlagener und zur Verwendungs-reife gebrachter Anzeigen, Fernsehwerbung, Direktmail, Internet,- 3 -Intranet, [X.], [X.] Aktionen; Begleitung vom [X.] bis zur Kundenakzeptanz des ausgewählten [X.] zuständige Markenstelle des [X.] hatdie Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.] zurückgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Vor dem [X.] war die Anmelderin sowohl durch die Patentanwälte [X.] als auch durch die Rechtsanwälte Kr. als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Die [X.] den Patentanwälten am 26. Juli 2002 und den RechtsanwältenKr. am 30. Juli 2002 zugestellt worden.Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] wendetsich die Anmelderin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit dersie eine Versagung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.I[X.] [X.] ist als unzulässig zu verwerfen.1. [X.] ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85Abs. 1 und Abs. 5 [X.]). Nach dieser Vorschrift ist die [X.] [X.] schriftlich einzulegen, vor dem sich die [X.] einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassenmüssen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin sind nicht beim [X.] 4 -2. [X.] ist zudem erst nach Ablauf der [X.] von einem Monat eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 [X.]). [X.] ist auch aus diesem Grunde unzulässig.[X.]frist begann mit der Zustellung der Beschwerde-entscheidung des [X.] zu laufen (§ 79 Abs. 1 Satz 5, § 85,§ 94 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 8 Abs. 1 [X.]). Sind - wie im Streitfall - [X.] vor dem [X.] mehrere Verfahrensbevollmächtigte füreinen Beteiligten bestellt, kann die Zustellung an jeden von ihnen wirksam [X.] werden (§ 82 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 84 Satz 1 ZPO). In diesem [X.] die zeitlich erste wirksame Zustellung den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist- 5 -in Gang (vgl. [X.], 345, 347; BVerwG NJW 1998, 3582; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 84 Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/v. Mettenheim,2. Aufl., § 84 Rdn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 84 Rdn. 4). Die [X.], deren Lauf mit der ersten Zustellung am 26. Juli 2002 [X.] hat, ist am 26. August 2002 abgelaufen. Die erst am 30. August 2002 ein-gelegte Rechtsbeschwerde ist somit verspätet.UllmannBornkamm[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZB 30/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZB 30/02 (REWIS RS 2002, 51)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 51

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