Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZB 34/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3077

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[X.] ZB 34/97Verkündet am:17. Februar 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung [X.] 039/16 Wz- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Februar 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter [X.], [X.], Pokrant und Raebelbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM fest-gesetzt.Gründe:[X.] Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmel-dung Markenschutz für die Wortfolge"Bücher für eine bessere Welt"bezogen auf die Waren"Schallplatten, [X.], Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-,Kinofilme) je bespielt, [X.] 3 -Das [X.] hat die Anmeldung wegen Fehlens der [X.] zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin hat das [X.] zurückgewiesen.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ein-tragungsbegehren weiter.[X.] hat zwar die Markenfähigkeit des angemelde-ten Zeichens bejaht; ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln könne Titeln an-derer Druckerzeugnisse [X.] wie den Titeln von Büchern und Broschüren [X.] nicht vonvornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, als Marke zu wirken. Das [X.] Zeichen sei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] von der Eintra-gung ausgeschlossen. Hierzu hat das [X.] ausgeführt:Schon wegen ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts müsse dem angemelde-ten Zeichen als einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe die [X.] werden. Zwar sei ein beschreibender Gebrauch der in Rede stehendenWortfolge derzeit nicht nachweisbar. Sie beschreibe jedoch die durch sie gekenn-zeichneten Druckschriften als Bücher oder Broschüren, die der Schaffung einerbesseren Welt dienten. Den Wettbewerbern dürfe nicht die Möglichkeit genom-men werden, auf entsprechende Zielrichtungen und Inhalte ihrer Veröffentlichun-gen hinzuweisen. Gegen das [X.] spreche auch nicht, daß der [X.] Inhalt auf sehr unterschiedliche Weise zum Ausdruck gebracht werdenkönne. Denkbare Ausweichmöglichkeiten seien nicht geeignet, ein Freihaltebe-dürfnis auszuschließen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht nur für Bücher, sondernauch für die in Rede stehenden Waren. Bücher und Zeitschriften würden heutealternativ und gleichwertig durch [X.] sowie andere Ton- und Bildträger vermittelt.Daher sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des [X.]ses zwischen- 4 -den sogenannten Printmedien und den Aufzeichnungen auf Ton- und Bildträgernzu differenzieren.Darüber hinaus fehle der eindeutig inhaltsbeschreibenden Wortfolge [X.]. Der Verkehr verstehe die für jedermann verständliche An-gabe wegen des sachlichen Aussagegehalts und des Fehlens jeder Originalitätnicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Information über [X.] der so gekennzeichneten Produkte, möglicherweise auch als sloganartigeWerbeaussage.II[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerdehaben keinen Erfolg.1.Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf diePrüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet des vor dem Inkrafttreten desMarkengesetzes liegenden Anmeldetags zunächst die Vorschriften des [X.] anzuwenden sind (§ 152 [X.]).2.Mit Recht hat das [X.] angenommen, daß der Eintra-gung eines Buch- oder sonstigen [X.] nicht bereits das Fehlen der [X.] von § 3 Abs. 1 [X.] entgegensteht.Unter der Geltung des [X.] ist ein Markenschutz fürWerktitel von der Rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt (vgl. [X.], [X.]; [X.], 19, 21 [X.] Die [X.]; 44, 99, 101 [X.] [X.]) und später nur für Zeitungs- und Zeitschriftentitel anerkannt worden ([X.],[X.]. v. 22.10.1969 [X.] I ZR 47/68, [X.], 141 f. = WRP 1970, 140 [X.]; [X.]. v. 10.5.1974 [X.] I ZB 2/73, [X.], 661, 662 = [X.] -405 [X.] St. [X.]). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß ein Buchtitelim Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten [X.] verstanden werde ([X.]Z 26, 52, 61 [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 500, 502 [X.] "Mecki"-Igel I; [X.]Z 83, 52, [X.]; 102, 88, 91 f. [X.] Apropos Film; 120, 228, 230 [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 191, 201 [X.] [X.]; vgl. auchUlmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 [X.]. 21; [X.], [X.], 66 f.; anders bereits Baum-bach/Hefermehl, [X.], 12. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 61). Unter derGeltung des Markengesetzes kann dagegen Werktiteln der Markenschutz nichtaus generellen Erwägungen aberkannt werden (so auch Fezer, Markenrecht,2. Aufl., § 3 [X.] [X.]. 255a; [X.]/[X.], [X.], § 3 [X.]. 63;[X.]/Mittas, Titelschutz, 1999, [X.]. 142; a.[X.], [X.], Bühnenwerken, Zeitungen und Zeitschriften, 1997, S. 72 f.; [X.] 1998, 981, 984, der bei Titeln von [X.] eine abstrakte [X.] als Herkunftsangabe generell verneint). Ob ein Titel im Einzelfall einen Hin-weis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Fragedes Einzelfalls, die im Rahmen des Merkmals der Unterscheidungskraft (§ 8Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu beantworten ist. Dabei kann nicht generell von einerAusschließlichkeit von Werktitel und Marke im Sinne eines Entweder-Oder aus-gegangen werden. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung "[X.]"hervorgehoben, in der es [X.] umgekehrt [X.] um die Frage ging, ob neben dem übli-chen Markenschutz für Computerprogramme auch ein Titelschutz in Betrachtkomme ([X.]Z 135, 278, 282 f.). Danach liegt in der unterschiedlichen Zielrich-tung von Titel- und Markenschutz[X.] während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es Hauptfunktion [X.], die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Leistungen zu- 6 -gewährleisten ([X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = [X.], 922, 924 [X.]. 28 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZB 35/95, [X.], 245, 246 = [X.], 196 [X.] LIBERO) [X.] eine Erklärung dafür, daß ein Ne-beneinander von Titel- und Markenschutz sinnvoll sein kann.Die Markenfähigkeit von Werktiteln kann auch nicht deswegen generell ver-neint werden, weil im Einzelfall die Gefahr bestehen kann, daß mit Hilfe des [X.] die Verwendung der Titel gemeinfrei gewordener Werke untersagtwerden könnte. Denn das (berechtigte) Interesse an der Verwendung des Titelseines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das dahervon jedermann verwertet werden kann, ist im Rahmen des [X.]ses(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und gegebenenfalls im Rahmen des [X.] als Marke eingetragenen [X.] nach § 23 Nr. 2 [X.] zu berück-sichtigen. Dieser mögliche Konflikt bietet daher keinen Anlaß, bereits die [X.] von Titeln einzelner Bücher zu verneinen.3.Die Annahme des [X.]s, der zufolge die Wortfolge "[X.] für eine bessere Welt" als beschreibende Angabe freizuhalten und deshalbgemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist, beruhtauf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen Rechtsfehlernicht erkennen.Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Zeichen von der [X.], die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmaleder Waren (oder Dienstleistungen) dienen können (vgl. [X.], [X.]. v.20.6.1996[X.] [X.], [X.], 770 = [X.], 1042 [X.] MEGA; [X.]. v. 19.6.1997- 7 -[X.] [X.], [X.], 394, 396 = [X.], 185 [X.] Active Line). Die wörtlichaus Art. 3 Abs. 1 lit. c [X.] übernommene Regelung gebietet die Versagungder Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislangnoch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zu-kunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die [X.], daß die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben "dienenkönnen", wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] heißt ([X.], [X.]. v. 19.1.1995[X.] [X.], [X.], 408, 409 [X.] PROTECH; [X.]. v. 5.2.1998[X.] [X.], [X.], 813, 814 = [X.], 745 [X.] CHANGE).Das [X.] hat hierzu festgestellt, die angemeldete Wortfolgebeschreibe die durch sie gekennzeichneten Bücher und anderen Waren unmittel-bar sachlich als solche, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollen.Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, hierbei [X.] es sich um eine nichtssagende Umschreibung, die mit im wesentlichen den-selben Wörtern das ausdrückt, was das angemeldete Zeichen besage. Daß dieenthaltene Sachangabe am besten mit den Worten umschrieben wird, die auchdas angemeldete Wortzeichen verwendet, deutet gerade auf dessen beschrei-benden Charakter hin. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auchnicht entgegen, daß die Bezeichnung [X.] was auch das [X.] [X.] hat [X.] vage ist und dem Verkehr wenig [X.] dafür bietet, in [X.] die Welt besser werden soll. Da es sich bei den "Büchern für eine [X.]"[X.] worauf schon der Plural hindeutet [X.] um eine Sammelbezeichnung handeln soll,unter die Bücher verschiedenen Inhalts gefaßt werden können, muß die [X.] entsprechend allgemein sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel [X.] zu können. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme [X.] beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Es ist daher [X.] entgegen der- 8 -Auffassung der Rechtsbeschwerde [X.] auch nicht widersprüchlich, wenn das [X.] einerseits von einer sehr breit gehaltenen Aussage und ande-rerseits davon spricht, daß das breite Themengebiet durch diese Angabe außer-ordentlich präzise und treffend erfaßt werde. Insofern unterscheidet sich die [X.] stehende Bezeichnung von Begriffen oder Aussagen, die sich infolge ihrerMehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungennicht oder nur eingeschränkt eignen ([X.]Z 123, 30, 36 [X.] [X.]; [X.],[X.]. v. 8.12.1994 [X.] I ZB 15/92, [X.], 269, 270 [X.] U-KEY; [X.]. v.8.12.1999[X.] [X.], [X.], 321, 322 = [X.], 298 [X.] Radio von hier; [X.]. v.8.12.1999 [X.] I ZB 21/97, [X.], 323, 324 = [X.], 300 [X.] Partner [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 [X.] I ZB 37/97, [X.]. S. 7 [X.] Unter Uns). Gerade [X.] Eignung läßt sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht in Zweifel ziehen. [X.] auch in bezug auf die von der Anmeldung erfaßten Waren, die im Streitfallneben Druckerzeugnissen wie Büchern und Zeitschriften auch Schallplatten, [X.],Filme und bespielte Kassetten umfassen. Mit Recht hat das [X.]darauf hingewiesen, daß früher nur in Buchform vertriebene Literatur heute [X.] (u.U. mit sog. Videoclips) oder Kassette angeboten wird. Soweit es [X.] den Waren des [X.] nicht um Druckerzeugnisse handelt,kommt die Verwendung des angemeldeten Zeichens ohnehin nur in Betracht,wenn es sich um Medien handelt, die ihrer Funktion nach die Aufgabe des [X.] erfüllen können.Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Alternativbezeichnun-gen (z.B. "Weltverbesserungsbücher") deuten entgegen der Auffassung [X.] nicht darauf hin, daß das [X.] einengend al-lein ein solches Verständnis des Verkehrs angenommen hat. Auch wenn sich dasangemeldete Zeichen [X.] wie die Rechtsbeschwerde zu erwägen gibt [X.] als eine Art- 9 -Serientitel für bestimmte klassische literarische Werke eignet, ändert dies [X.], daß es sich nach den [X.] Feststellungen des Bundespatent-gerichts um eine beschreibende Sachangabe handelt.Der Annahme eines [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]steht schließlich nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Be-zeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch mit Hilfe einer entsprechendeneingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Ver-wendung nach § 23 Nr. 2 [X.] stets aus dem Schutzbereich einer solchenMarke herausfallen würde. Zutreffend ist zwar, daß die Nachteile, die davon [X.], daß eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des§ 23 Nr. 2 [X.] in Grenzen gehalten werden; deshalb braucht auch im [X.] nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung ge-tragen zu werden ([X.] [X.], 813, 814 [X.] CHANGE). Das Eintragungsver-bot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dient aber auch dazu, das Risiko für die Benut-zer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke [X.] in Grenzen zu halten (vgl. [X.]/[X.] aaO § 8[X.]. 53).4.Die Annahme des [X.]s, der angemeldeten [X.] für die in Rede stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2Nr. 1 [X.]), läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage einer hinrei-chenden Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen [X.] und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zei-tungstiteln zu beantworten ist, bei denen häufig eine geographische Angabe [X.] mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird([X.] [X.], 661, 662 [X.] St. [X.]; [X.]Z 102, 88, 91 f. [X.] [X.] 10 -pos Film). Allerdings dürfen auch die allgemeinen Anforderungen an die [X.] [X.] sie ist zu bejahen, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auchnoch so geringe Unterscheidungskraft fehlt (Begr. zum Reg.Entwurf [X.], [X.] = [X.] 1994, Sonderheft, [X.]) [X.] nicht zu hoch angesetzt wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1999 [X.] I ZB 45/96, [X.], 1096 = WRP1999, 1173 [X.] ABSOLUT, m.w.N.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzü-gigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren aus-schließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von [X.] keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinenBeschreibung löst.[X.] ist die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.[X.]. Ungern-SternbergBornkammPokrantRaebel

Meta

I ZB 34/97

17.02.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZB 34/97 (REWIS RS 2000, 3077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3077

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