Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. I ZB 39/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3325

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[X.] ZB 39/97Verkündet am:27. Januar 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung [X.] 601/20Nachschlagewerk: ja[X.]Z : neinMTS[X.] §§ 31, 28 Abs. 2, § 156 Abs. 3 und Abs. 5;ZPO § 265 Abs. 2a)Der Rechtsnachfolger kann nach §§ 31, 28 Abs. 2 [X.] vom [X.] Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Pa-tentamt den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Setzt [X.] das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann [X.] den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten [X.])[X.] nach § 156 Abs. 3 [X.] kann hilfsweise für den Fall er-klärt werden, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen [X.] nicht eintragungsfähig ist.[X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Januar 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des26. Senats ([X.]) des [X.] 30. Juli 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird [X.] [X.] -Gründe:[X.] Mit ihrer am 16. Juli 1993 eingegangenen Anmeldung begehrt die [X.] die Eintragung des Zeichens"MTS"für die Waren und Dienstleistungen"Behälter aus Kunststoff, insbesondere [X.], Steuerung von Mehrwegverpackungssystemen, insbesondereMehrwegbehälter durch Organisation von Abholung der verwen-deten Mehrwegverpackungssysteme, der Reinigung der Mehrweg-verpackungen und der Rückführung der Mehrwegverpackungenzum Verwender, sowie Vermietung von Behältern"in das Markenregister.Die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] hat der [X.] Marke die Eintragung wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 4Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 [X.] versagt.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-blieben ([X.] 1998, 318).Während des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] [X.] Anmelderin die Rechte aus der Markenanmeldung auf die S. [X.] - 4 -GmbH in [X.]übertragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin [X.] mit der Verschiebung der Priorität auf den 1. Januar 1995 er-klärt, nachdem sie zuvor auf eine Anfrage der Markenstelle mit Schreiben [X.] erklärt hatte, sie mache von der Übergangsvorschrift des § 156[X.] Gebrauch, wenn das angemeldete Zeichen nicht nach dem bis31. Dezember 1994 geltenden [X.] schutzfähig sei.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Das [X.] hat unter Anwendung der Vorschriften [X.] ein Freihaltebedürfnis für das Zeichen angenommenund dazu ausgeführt:Die Schutzunfähigkeit des Buchstabenzeichens folge aus § 4 Abs. 2Nr. 1 Altern. 2 [X.]. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens sei-en die Vorschriften des [X.]es maßgeblich. Auf die Mitteilungdes [X.] vom 14. März 1995, die angemeldete Marke könnemit der Priorität vom 1. Januar 1995 eingetragen werden, wenn die [X.] mit der Verschiebung des Zeitrangs binnen zwei Monaten einverstandenerkläre, habe diese keine wirksame Einverständniserklärung abgegeben. Indem Schreiben der Anmelderin vom 21. März 1996 liege keine wirksame Erklä-rung gemäß § 156 Abs. 3 [X.], weil die Inanspruchnahme der [X.] Januar 1995 nur hilfsweise für den Fall erklärt worden sei, daß die [X.] schon nach dem [X.] schutzfähig sei. Eine hilfsweiseErklärung sehe das [X.] nicht vor. Dagegen sprächen der Gesamt-zusammenhang der Übergangsregelung und ihr Zweck, die vor dem [X.] angemeldeten und erst durch die Gesetzesänderung schutzfähig gewor-- 5 -denen Zeichen möglichst rasch und einheitlich überzuleiten. Ansonsten sei dieRegelung des § 156 Abs. 5 [X.] auch unverständlich, wonach die ent-sprechende Erklärung in einem Erinnerungs-, Beschwerde- oder Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht mehr abgegeben werden könne, wenn dieses [X.] Januar 1995 noch nicht anhängig gewesen sei.[X.] der Anmelderin im Beschwerdeverfahren sei ebenfallsnicht wirksam. Das Beschwerdeverfahren sei am 1. Januar 1995 noch [X.] gewesen. Eine erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist eingehendeunbedingte Einverständniserklärung sei verspätet und jedenfalls dann unbe-achtlich, wenn die Anmelderin eine Klärung der Eintragung auch nach [X.] anstrebe.II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.1. Die Anmelderin ist berechtigt, die Anmeldung weiterzuverfolgen, [X.] sie nicht mehr als Anmelderin vermerkt ist. Auf ihren am [X.] beim [X.] eingegangenen Antrag vom 29. Juli 1997 istdie Anmeldung gemäß §§ 27, 31 [X.] auf die S. [X.] GmbH in[X.]umgeschrieben worden. Das berührt die Legitimation der Anmelderin zurweiteren Geltendmachung der Rechte aus der Anmeldung jedoch nicht. Gemäߧ 31 [X.] i.V. mit § 28 Abs. 2 [X.] kann zwar vom Zeitpunkt des [X.] des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim [X.] der Rechtsnachfolger den Anspruch aus der Anmeldung geltend ma-chen. Daraus folgt aber nicht, daß die Anmelderin als Rechtsvorgängerin [X.] auf Eintragung der angemeldeten Marke nach § 33 Abs. 2 Satz 1[X.] nicht weiterverfolgen kann, wenn die Rechtsnachfolgerin das Anmel-deverfahren nicht selbst fortsetzt. Denn die Übertragung der Rechte aus der- 6 -Anmeldung hat auf das laufende Anmeldeverfahren grundsätzlich keinen [X.]. Dies gilt nicht nur für die Übertragung der Widerspruchsmarke im Wider-spruchsverfahren (vgl. [X.], [X.]. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998,940, 941 = [X.], 996 - [X.]), sondern auch im Rechtsmittelver-fahren über die Markeneintragung. Auch auf dieses findet die Vorschrift des§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung.Dies ergibt sich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge-richt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] und für das [X.] dem [X.] aus dem Grundsatz, daß die Aufzählung in § 88[X.] nicht abschließend ist und die Bestimmungen über das Verfahren vordem [X.] entsprechend heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.].v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, [X.], 998 = [X.], 939 - Verfah-renskostenhilfe; [X.], Markenrecht, 2. Aufl., § 88 [X.]. 3).Der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO stehenauch nicht Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens im Markenrecht entge-gen. Das Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung der Eintragung durch [X.] Patentamt ist zwar anders als das Widerspruchsverfahren kein ech-tes Streitverfahren. § 265 Abs. 2 ZPO dient aber nicht nur dem Schutz [X.] der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimationeintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einermateriellen Änderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen [X.] Verfahren fortzusetzen ([X.] GRUR 1998, 940, 941 - [X.]). Auch indem nicht als Streitverfahren ausgestalteten Eintragungsverfahren entsprichtes aber der Verfahrensvereinfachung, wenn die mit dem [X.] vertraute Anmelderin das Verfahren fortsetzen kann. Zudem kann [X.] auch nach dem Rechtsübergang an der Weiterführung des [X.] -gungsverfahrens ein besonderes Interesse haben, dem durch die entspre-chende Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung zu tragen ist.2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahmedes [X.]s, die Anmelderin habe sich nicht wirksam mit [X.] des Zeitrangs nach § 156 Abs. 3 [X.] einverstanden erklärt.Die Anmelderin hatte mit dem am 22. März 1996 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom Vortag ihr Einverständnis mit einerPrioritätsverschiebung für den Fall erklärt, daß das angemeldete Zeichen nichtnach den Bestimmungen des [X.]es schutzfähig sei. Die ent-sprechende Erklärung der Anmelderin ist rechtzeitig [X.] von § 156 Abs. 3[X.] beim [X.] eingegangen. Mangels formgerechter Zu-stellung ist nach § 94 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 9 Abs. 1 [X.] vom Zugangder Mitteilung des [X.] vom 14. März 1995 bei der Anmelde-rin am 21. März 1996 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anmelderindas Schriftstück nachweislich erhalten.Die Anmelderin konnte ihr Einverständnis mit der Prioritätsverschiebungauch wirksam hilfsweise für den Fall erklären, daß das angemeldete [X.] den Bestimmungen des [X.]es nicht eintragungsfähigwar (vgl. BPatGE 39, 75, 81 f. - DSS; 40, 50, 54 f. - Rdt; [X.] aaO § 156[X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 156 [X.]. 11; a.[X.] 37, 82, 84 ff. - PMA).Prozessuale Verfahrenshandlungen können grundsätzlich von einer in-nerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. [X.], Urt. v.10.11.1983 - [X.], NJW 1984, 1240, 1241; [X.]. v. 26.10.1989- 8 -- [X.], NJW-RR 1990, 67, 68; [X.]. v. 9.11.1995 - [X.]/95,NJW 1996, 320; MünchKomm./Lüke, ZPO, [X.]. [X.]. 275; [X.],ZPO, 21. Aufl., [X.]. 210 Vor § 128; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., Vor § 128[X.]. 20; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., [X.]. [X.] [X.]. 14). Es bestehen [X.], diesen Grundsatz auch auf das auf Prüfung der Markenanmeldunggerichtete förmliche Verwaltungsverfahren vor dem [X.] ent-sprechend anzuwenden. Um eine danach zulässige Bedingung handelt es sich,wenn die Anmelderin ihr Einverständnis zu der Prioritätsverschiebung davonabhängig macht, daß die angemeldete Marke nach den Bestimmungen [X.] nicht schutzfähig ist.Der Vorschrift des § 156 [X.] läßt sich auch kein Verbot einer nurbedingten Einverständniserklärung zur Prioritätsverschiebung entnehmen. Ausdem Wortlaut des § 156 [X.] folgt nicht, daß die [X.] § 156 Abs. 3 [X.] unbedingt erklärt werden muß. Gleiches gilt für dieGesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf,BT-Drucks. 12/6581, [X.] f. = [X.] 1994, Sonderheft, [X.] f.). Aus der in§ 156 Abs. 3 [X.] enthaltenen Fristbestimmung und dem in § 156 Abs. 5[X.] angeführten [X.] ist zwar zu folgern, daß die vor [X.] des [X.]es angemeldeten Marken zügig übergeleitetwerden sollen. Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ergibt sich [X.], daß eine hilfsweise Einverständniserklärung unzulässig ist. [X.] derjenige, der vor dem 1. Januar 1995 eine Marke angemeldet hat, [X.] gewesen, zum 1. Januar 1995 neben der bestehenden Anmeldungeine weitere Neuanmeldung vorzunehmen, wenn er nicht auf eine Überprüfungseines Standpunkts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nach denBestimmungen des [X.]es verzichten oder eine endgültigeZurückweisung seiner Anmeldung riskieren wollte. Damit wäre dem Zweck der- 9 -Übergangsregelung des § 156 [X.], die bestehenden Markenanmeldun-gen ohne Neuanmeldung und mit demselben Zeitrang überzuleiten (vgl. Begr.zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, [X.], S. 124), und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie weit weniger ge-dient als mit der Zulässigkeit einer nur [X.] Einverständniserklärung.Nachdem die Anmelderin sowohl im Beschwerdeverfahren als auch [X.] zulässigerweise von der Bedingung wieder abge-rückt ist und ihr Einverständnis zur Zeitrangverschiebung unbedingt erklärt hat,kommt es nicht mehr darauf an, ob das vor dem 1. Januar 1995 angemeldeteZeichen nach den bis dahin geltenden Vorschriften von der Eintragung ausge-schlossen war.Das [X.] hat von seinem Standpunkt aus folgerichtignicht geprüft, ob die Marke nach den Bestimmungen des [X.]es vonder Eintragung ausgeschlossen ist. Diese Beurteilung hat es nunmehr nachzu-holen.- 10 -IV. Danach war der angefochtene [X.]uß aufzuheben und die [X.] das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 [X.]).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherRaebel

Meta

I ZB 39/97

27.01.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. I ZB 39/97 (REWIS RS 2000, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3325

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