Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. VII ZR 383/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1044

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Oktober 2001Seelinger-Schardt,[X.] [X.]eschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 138Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.[X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.] - Kammergericht L[X.] Berlin- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und Baunerfür Recht erkannt:1.Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 er-kannt worden ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wollte im Juni 1994 in [X.]ein weiteres Fast-Food-Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen [X.]ebäudeswurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung [X.] beauftragt. Die [X.]eltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprüng-lich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da [X.] nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und- 3 -der Projektleiter der [X.] kamen daher rein, den [X.] um 3 bis4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den[X.]-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Kche die erforderlichenRohrleitungen auf dem [X.] zu verlegen. Die Beklagte zu 1 er-hob mit Schreiben vom 31. Mrz 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pla-nung. Sie [X.]e die Arbeiten schlieûlich durch. Die Abnahme erfolgte [X.] Juni 1994.In der Folgezeit traten erhebliche Ml auf. In einem selbstigenBeweisverfahren, das die [X.] gegen die Beklagte zu 1 [X.]e, stellte [X.] fest, [X.] im [X.] der gesamte Dmmstoff erheblich mitWasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er [X.]e dies auf [X.] und Ausfrungsfehler zurck und schlug eine Neuherstellung des[X.]s vor. Dieser Empfehlung kam die [X.] nach.Die [X.] verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilendie Kosten der Sanierung einschlieûlich des ihr durch die erforderliche Schlie-ûung des Restaurants entstandenen Schadens. Das [X.] hat die [X.]. Das Berufungsgericht hat ihr bezlich beider Beklagter teilweisestattgegeben; es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die [X.] 66.879,09 [X.] Zinsen zu zahlen. Beide Beklagte haben Revision eingelegt. Der [X.] hat nur diejenige der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) angenom-men.- 4 [X.]:[X.] Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht geht davon aus, [X.] die Beklagte hinsichtlich des[X.]aufbaus durch ihr Schreiben vom 31. Mrz 1994 gemû § 13 Nr. 3VOB/[X.]. § 4 Nr. 3 VOB/B von der [X.]ewrleistung frei ist. Das lûtRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr stig nichtangegriffen.[X.] Das Berufungsgericht [X.] aus, die Beklagte habe den Schaden unteranderem dadurch verursacht, [X.] der untere Flansch eines Wassereinlaufsdirekt auf der Rohdecke [X.] habe und eine Abdichtung, die [X.] auf den Flansch ge[X.] werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die [X.] habe zwar eine mangelhafte Ausfrung bestritten. Ihre vage Einlassungergehe sich aber lediglich in Vermutungen und kicht als ausreichendangesehen werden.- 5 -2. Das lt der rechtlichen Überprfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme ver-kannt.Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftstze vom 31. Juli 1997 und vom22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht.Die [X.] habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei [X.] verrt. Ein weiterreichender Vortrag kann von der beklagtenAuftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wre Sache der [X.] [X.], [X.] der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Nach der Abnahme [X.] ist sie fr das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 129= [X.] 1997, 75).IV.Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes [X.] Das Berufungsgericht sieht einen fr die Feuchtigkeit urschlichenMangel auch darin, [X.] bei einem Bodeneinlauf Wasser in [X.]bereicheingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalitt belegen, fehlen. Aus derunstreitigen Tatsache, [X.] Wasser in [X.] gelangen konnte, folgt nochnicht, [X.] dies auf einer Fehlleistung der Beklagten beruht und [X.] hierdurcheine Ursache fr die Feuchtigkeit im [X.] gesetzt wurde. Derartiges [X.] sich auch nicht aus dem [X.]utachten des Sachverstigen [X.]..2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Beklagten an, [X.] im [X.] ffneten [X.]s bei der Sle keine Abdichtung entsprechend [X.]- 6 -18195 Teil 5 vorhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch nochkeine [X.]ewrleistungspflicht der Beklagten.Es ist unstreitig, [X.] der erstellte [X.] nicht den anerkannten [X.] der Technik entsprach. Insoweit lt das Berufungsgericht die [X.] entlastet.[X.] sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, [X.] dievon der Beklagten auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweiûbahnen nichtAbschnitt 7.3.2 der [X.] 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. [X.]utachten desSachverstigen [X.]. S. 24). Dies kann aber nicht kausal fr die Nsse inden darrliegenden Schichten des [X.]s gewesen [X.] Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Beklagten beja-hen, wird es bercksichtigen mssen, [X.] die Beklagte nicht [X.]eneralunter-nehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete.[X.] ThodeHaû Kuffer Bauner

Meta

VII ZR 383/99

11.10.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. VII ZR 383/99 (REWIS RS 2001, 1044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1044

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