Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Januar 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 633 Abs. 1; [X.]/B § 13 Nr. 1Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaftenAbdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtig-keitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbes-serungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im [X.] hat.[X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2000 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht Gewrleistungsansprche wegen mangelhafter [X.] geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-, Klemp-ner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluß an die [X.] kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der [X.], die [X.] habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der Folge nichtordnungsgemß durchge[X.], daß in darunter liegende Gescftsrme wieauch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die Beklagte hatsodann Nachbesserungsarbeiten durchge[X.]. Sie hat zudem auf Vorschlag- 3 -des [X.] im Beweissicherungsverfahren ein unsachgemû ver-legtes Entwsserungsrohr still gelegt und sodann das auf dem Parkdeck nie-dergehende Niederschlagswasser oberirdisch in [X.] abgeleitet.Mit der Klage hat die [X.] Ersatz von Kosten fr die Beseitigung an-geblicher Feuchtigkeitsscm Lastenaufzug in Höhe von 16.131,80 [X.]. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt. Dieser Auf-wand sei erforderlich, um das unsachgemû verlegte [X.] zu setzen. [X.] hat die [X.] beantragt festzustellen, [X.] [X.] verpflichtet ist, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, derr den vorgenannten Betrag hinaus anfllt und dadurch entsteht, [X.] mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die [X.] auftreten. Dazu hat sie behauptet, nachdem [X.] weitere [X.] mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut [X.] in die unter dem Parkdeck gelegenen [X.] eingetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.]ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihre Antrwei-ter. Der Senat hat durch [X.] vom 7. Juni 2001 die Beschwer auf r60.000 DM festgesetzt.[X.]:[X.] -Das Berufungsgericht [X.] aus, die [X.] werde den Anforderungenan die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung [X.] nicht gerecht. Die [X.], nachdem Nachbesserungsar-beiten durchge[X.] worden seien und [X.] Feuchtigkeit nicht mehr [X.] worden sei, einzelne Ausfrungen dazu machen mssen, in welchemBereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen AbdichtungsarbeitenFeuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der [X.] [X.] in bestimmten Bereichen könnten nicht als von der [X.] zu vertretende Ursachen in Betracht kommen, weil die [X.] an ganz anderen Stellen aufgetreten seien.Der Anspruch wegen des nicht ordnungsgemû verlegten Entwsse-rungsrohrs könne sich auch als Vorschuû auf Ersatzvornahmekosten aus § 13Nr. 5 Abs. 2 [X.]/B ergeben. Es fehle aber an einem Vortrag, der die [X.] Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 [X.]/B rechtfertige. Die [X.] seidamit einverstanden gewesen, das als schadhaft festgestellte [X.] nicht anzuschlieûen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser ober-irdisch in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende [X.], [X.] nunmehr diese Art der Entwsserung vertragsgemû sei, nochnicht gesehen werden können. Es [X.] aber ren Vortrags der [X.]dazu, welche nicht unerheblichen Nachteile diese Art der Entwsserung ge-r der ursprlich geplanten mit sich bringe. Die allenfalls geringfigeMehrbelastung des Rinnenbereichs mit Niederschlagswasser r demrigen Parkdeckbereich, und die damit geringfig erhöhte Gefahr einer [X.] stelle jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfigkeit dar, erst rechtkeine erhebliche im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 [X.]/[X.] sei auch der Feststellungsantrag [X.] -II.Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Die Revision ist nicht schon deshalb [X.], weil das [X.] keinen Tatbestand [X.]. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung [X.] eingangs der [X.]Anforderungen aneinen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt, t. Von einer Auf-hebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand [X.], kann abgese-hen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den [X.]n-den in einem fr die Beurteilung der aufgewo[X.]nen Rechtsfrage ausreichen-den Umfang ergibt ([X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.], [X.]1998, 173 = [X.] 1998, 32; [X.], Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.]/97,NJW 1999, 1720). So liegt der Fall hier. Aus den [X.]rgibtsich hinreichend deutlich, was die [X.] vorgetragen hat, um den geltendgemachten Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu p[X.]n, obdie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei [X.] Der Vortrag der [X.] ist [X.]. Das Berufungsgericht verkenntdie Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich derbehaupteten Ml der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft ver-legten Entwsserungsrohrs.a) Die [X.] hat einen Mangel der von der [X.] [X.] [X.] 6 -aa) Der Auftraggeber ist fr den Fall, [X.] er Mlansprche verfolgt,nicht gehalten, zu den Ursachen fr die festgestellten [X.]. Er t seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Be-zeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des [X.] zuordnet. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatschlich in einervertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu [X.], ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 899 = [X.]1999, 255). Das gilt auch, wenn eine vorgetragene Vermutr eine Scha-densursache sich als falsch erweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. [X.], [X.], 503 = [X.] 1992, 206).bb) Der Vortrag der [X.], infolge fehlerhafter [X.] Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden [X.] sowie in [X.] Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte Leistung [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es [X.] an, [X.] die [X.] [X.] als urschlich fr die [X.] ansieht, die nach Auffassung des Berufungsgerichts wegender Entfernung zur Schadensstelle kaum urschlich sein k. Die [X.]war nicht gehalten, den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzule-gen. [X.] ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die An-forderungen an die Darlegungslast der [X.] seien deshalb ert, weilnach Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetre-ten sei. Die [X.] hat mit ihrem Hinweis darauf, [X.] erneut Feuchtigkeitaufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschla-gen. Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen [X.] nicht zu dem erwschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der [X.]n ge[X.] haben.- 7 -b) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des [X.]s ist [X.]. Die [X.] hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig un-sachgemû verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ent-wsserung sei insoweit unsachgemû durchge[X.] worden. Es verneint eineVereinbarung der Parteien [X.], [X.] die auf Vorschlag des Sachversti-gen vorgenommene oberirdische Ableitung nunmehr die vertragsgerechteEntwsserung sei. Es bleibt deshalb dabei, [X.] die Beklagte eine [X.] Verlegung des Entwsserungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die[X.] war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechteoberirdische Entwsserung keine erheblichen Nachteilr der ver-traglich geschuldeten Entwsserung hat.Vorsorglich weist der Senat darauf hin, [X.] ein Vorschuûanspruch aufvoraussichtliche Mlbeseitigungskosten entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht schon deshalb entfllt, weil keine erheblichen Mlvorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 [X.]/B regelt lediglich den Schadensersatzan-spruch.[X.][X.] [X.] Bauner
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. VII ZR 488/00 (REWIS RS 2002, 5004)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5004
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.