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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Urinieren in den Mund
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 84 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch beruht – wie schon der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den [X.], 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.]) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.
Fischer |
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RiBGH [X.] ist an der |
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Bartel |
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Meta
25.05.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 26. Februar 2015, Az: 65 KLs 34/14
§ 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 StR 286/15 (REWIS RS 2016, 10955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10955
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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