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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. März 2003in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sachein [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zueins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird(§ 349 Abs. 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.]eDie Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnungund des [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentzie-hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformelihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/[X.], [X.] 3 -51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den [X.], die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren [X.] dort —besser als hierfi.Harms Häger [X.]
Meta
12.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 5 StR 67/03 (REWIS RS 2003, 3994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3994
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