Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 2 ARs 229/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3289

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[X.]:[X.]:BGH:2019:240919B2ARS229.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 229/19
2 AR 172/19

vom
24. September
2019
in der Bewährungssache
gegen

Vertreten durch: Rechtsanwalt

Az.:
1 Ws 276/19
[X.]
Oldenburg

270 Js 59961/13 Staatsanwaltschaft [X.]

13 BRs 21/19 [X.] -
StVK [X.] -

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Verurteilten
am
24.
September
2019
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
14
StPO wird abgelehnt.

Gründe:
I.
1.
Das [X.]

Strafvollstreckungskammer

führt seit dem 26.
November 2015 die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten aus einem Urteil des Amtsgerichts [X.]-Blumenthal.
Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2017 übersandte das [X.] dem [X.] eine neue Anklage gegen den Verurteilten wegen Betruges in 20 Fällen zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 19.
November 2018, eingegangen beim
[X.] am 28.
November 2018, teilte die Staatsanwaltschaft [X.] mit, dass der Verurteilte vom [X.] durch Urteil vom 31.
Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19.
September 2018, zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und drei
Monaten
verurteilt wurde.
Seit
dem 13.
Januar 2019 wird diese neue Strafe gegen den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt [X.] vollstreckt.
1
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4
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3
-
In einem Vermerk vom 25.
Februar 2019 führt die [X.] des [X.]s [X.] aus, dass aufgrund der Nachverurteilung ein Widerruf der Bewährung in Betracht käme. Für diese Entscheidung sei [X.] der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Verurteilten in [X.] gemäß §
462a StPO nunmehr die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz am Amtsgericht [X.] zuständig. Eine Vorbefaßtheit der [X.] des [X.]s [X.] mit der Frage des Widerrufs der Bewährung läge nicht vor, weil ein solcher vor einer Versendung
des Be-währungsheftes an die Staatsanwaltschaft [X.] am 23.
Oktober 2017 und auch bislang nicht
beantragt worden
sei.
Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte daraufhin
beim [X.]
mit Schreiben vom 1.
März 2019, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §
56
f Abs.
1 Nr.
1 StGB
zu widerrufen. Zur Frage der gerichtlichen [X.] verhielt sie sich nicht.
Mit Beschluss vom 15.
März 2019 hat das [X.] die Be-währungsaufsicht an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz am Amtsgericht [X.] abgegeben, mit Verfügung vom 22.
März 2019 wurde die Bewährungssache dort übernommen.
Mit Beschluss vom 30.
April 2019 hat das [X.]

Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in [X.]

die dem Verurteilten bewil-ligte Strafaussetzung zur Bewährung nach vorheriger Anhörung widerrufen.
Mit [X.] vom 4.
Juni 2019 hat der Verurteilte gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

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8
9
-
4
-
2.
Mit Beschluss vom 8.
August 2019 hat das [X.] Olden-burg
die Sache gemäß §
14 StPO dem [X.] vorgelegt, mit dem Anliegen,
das für den [X.] zuständige Gericht zu bestimmen. Das [X.] führt aus, es beabsichtige, den Beschluss der Strafvoll-streckungskammer des [X.] aufzuheben und den Wider-rufsantrag der Staatsanwaltschaft [X.] wegen Unzuständigkeit zurückzu-weisen. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] sei örtlich nicht zuständig gewesen. Durch die Übersendung der [X.] sei die Strafvollstreckungskammer des [X.] bereits mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen; die so begründete ört-liche Zuständigkeit sei durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt [X.] am 13.
Januar 2019 nicht beendet worden.
Das [X.] sieht
sich indes an der beabsichtigten Entschei-dung gehindert, weil diese
zu einem Stillstand des Verfahrens führen würde. Das aus seiner Sicht zuständige [X.] habe
bereits aktenkun-dig gemacht, dass es sich für nicht zuständig halte.
Es läge damit ein negativer [X.] vor, welcher vom [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zu entscheiden sei.
II.
Der [X.] hat dazu ausgeführt:

en für eine Entscheidung nach §
14 StPO liegen nicht vor.
Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer [X.] liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig
halten. Es ist nur dann nach §
14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Ge10
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-
5
-
anfechtbar sind ([X.]/Scheuten, 8.
Aufl. 2019, StPO §
14 Rn.
1). Daran fehlt es hier:
Das [X.] hat lediglich in einem Vermerk niedergelegt, dass es sich für unzuständig hält (s.o. I
10). Ob dieser Vermerk in einen anfechtbaren Beschluss umgedeutet werden könnte, kann dahinstehen, denn nach Aktenlage gibt es -
noch -
keinen Dissens zwischen den mit derselben Sache befassten Gerichten. Das [X.] und das [X.] sind sich vielmehr einig, dass das [X.] für den [X.] zuständig ist. Das [X.] hat demgegenüber lediglich erklärt, wie es zu [X.] beabsichtigt, in der Sache indes noch nicht entschieden. Eine bloße Beschlussabsicht kann einen negativen [X.] aber nicht begründen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem über die Kommen-tierung in Löwe/[X.] vom [X.] in Bezug genomme-nen Beschluss des Senates vom 14.
Oktober 1975 (2 [X.]; BGHSt 26, 212), denn dort hatten beide beteiligten Amtsgerichte eine Zuständigkeit bereits verneint, als das auf die Beschwerde der [X.] hin mit der Sache befasste [X.] die Akte dem Bun-desgerichtshof zugeleitet hat.
Sollte nach einer etwaigen Aufhebung des Beschlusses des [X.] -
Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in [X.] -
vom 30.
April 2019 (s.o. I
13) und erneuter Befassung des [X.]s [X.] dort trotz der zutreffenden Begründung des Oberlandesge-richts
Oldenburg, welche in dem Vermerk vom 25.
Februar 2019 nicht berücksichtigt wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann das Be-währungsheft zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes erneut vorge-legt

-
6
-
Dem schließt sich der Senat an.

Franke

RiBGH Dr. Appl ist

Zeng

krankheitsbedingt an

der Unterschrift gehindert.

Franke

Grube

Schmidt

13

Meta

2 ARs 229/19

24.09.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 2 ARs 229/19 (REWIS RS 2019, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3289

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2 ARs 229/19

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