Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 2 ARs 229/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3309

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Gegenstand

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Das [X.] - Strafvollstreckungskammer - führt seit dem 26. November 2015 die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten aus einem Urteil des Amtsgerichts [X.]-Blumenthal.

2

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 übersandte das [X.] dem [X.] eine neue Anklage gegen den Verurteilten wegen Betruges in 20 Fällen zur Kenntnis.

3

Mit Schreiben vom 19. November 2018, eingegangen beim [X.] am 28. November 2018, teilte die Staatsanwaltschaft [X.] mit, dass der Verurteilte vom [X.] durch Urteil vom 31. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19. September 2018, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde.

4

Seit dem 13. Januar 2019 wird diese neue Strafe gegen den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt [X.] vollstreckt.

5

In einem Vermerk vom 25. Februar 2019 führt die Strafvollstreckungskammer des [X.] aus, dass aufgrund der Nachverurteilung ein Widerruf der Bewährung in Betracht käme. Für diese Entscheidung sei aufgrund der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Verurteilten in [X.] gemäß § 462a StPO nunmehr die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz am Amtsgericht [X.] zuständig. Eine Vorbefaßtheit der Strafvollstreckungskammer des [X.] mit der Frage des Widerrufs der Bewährung läge nicht vor, weil ein solcher vor einer Versendung des Bewährungsheftes an die Staatsanwaltschaft [X.] am 23. Oktober 2017 und auch bislang nicht beantragt worden sei.

6

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte daraufhin beim [X.] mit Schreiben vom 1. März 2019, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen. Zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit verhielt sie sich nicht.

7

Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat das [X.] die Bewährungsaufsicht an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz am Amtsgericht [X.] abgegeben, mit Verfügung vom 22. März 2019 wurde die Bewährungssache dort übernommen.

8

Mit Beschluss vom 30. April 2019 hat das [X.] - Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in [X.] - die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nach vorheriger Anhörung widerrufen.

9

Mit [X.] vom 4. Juni 2019 hat der Verurteilte gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Mit Beschluss vom 8. August 2019 hat das [X.] die Sache gemäß § 14 StPO dem [X.] vorgelegt, mit dem Anliegen, das für den [X.] zuständige Gericht zu bestimmen. Das [X.] führt aus, es beabsichtige, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] aufzuheben und den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft [X.] wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] sei örtlich nicht zuständig gewesen. Durch die Übersendung der Anklageschrift sei die Strafvollstreckungskammer des [X.] bereits mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst gewesen; die so begründete örtliche Zuständigkeit sei durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.] am 13. Januar 2019 nicht beendet worden.

Das [X.] sieht sich indes an der beabsichtigten Entscheidung gehindert, weil diese zu einem Stillstand des Verfahrens führen würde. Das aus seiner Sicht zuständige [X.] habe bereits aktenkundig gemacht, dass es sich für nicht zuständig halte. Es läge damit ein negativer [X.] vor, welcher vom [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zu entscheiden sei.

II.

Der [X.] hat dazu ausgeführt:

„Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 14 StPO liegen nicht vor.

Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer [X.] liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“ besteht, d.h. wenn mindestens zwei Entscheidungen anfechtbar sind ([X.]/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 14 Rn. 1). Daran fehlt es hier:

Das [X.] hat lediglich in einem Vermerk niedergelegt, dass es sich für unzuständig hält (s.o. [X.]). Ob dieser Vermerk in einen anfechtbaren Beschluss umgedeutet werden könnte, kann dahinstehen, denn nach Aktenlage gibt es - noch - keinen Dissens zwischen den mit derselben Sache befassten Gerichten. Das [X.] und das [X.] sind sich vielmehr einig, dass das [X.] für den [X.] zuständig ist. Das [X.] hat demgegenüber lediglich erklärt, wie es zu entscheiden beabsichtigt, in der Sache indes noch nicht entschieden. Eine bloße Beschlussabsicht kann einen negativen [X.] aber nicht begründen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem über die Kommentierung in Löwe/[X.] vom [X.] in Bezug genommenen Beschluss des Senates vom 14. Oktober 1975 (2 [X.]; BGHSt 26, 212), denn dort hatten beide beteiligten Amtsgerichte eine Zuständigkeit bereits verneint, als das auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit der Sache befasste [X.] die Akte dem [X.] zugeleitet hat.

Sollte nach einer etwaigen Aufhebung des Beschlusses des [X.] - Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in [X.] - vom 30. April 2019 (s.o. [X.]) und erneuter Befassung des [X.] dort trotz der zutreffenden Begründung des [X.]s Oldenburg, welche in dem Vermerk vom 25. Februar 2019 nicht berücksichtigt wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann das Bewährungsheft zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes erneut vorgelegt werden. Ein Stillstand des Verfahrens ist damit nicht zu befürchten.“

Dem schließt sich der Senat an.

Franke     

        

RiBGH [X.] ist
krankheitsbedingt an
der Unterschrift gehindert.

        

Zeng   

                 

Franke

                 
        

Grube     

        

     [X.]     

        

Meta

2 ARs 229/19

24.09.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 14 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 2 ARs 229/19 (REWIS RS 2019, 3309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3309

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2 ARs 229/19

583 OWi 35/22

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