Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 C 2/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 9457

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Gegenstand

Anfrage an den 8. Senat zu den Voraussetzungen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts


Leitsatz

Bedarf es in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen, die während des Andauerns der Beschwer regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, für das berechtigte Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eines qualifizierten Grundrechtseingriffs?

Tenor

Bei dem 8. Revisionssenat wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - (BVerwGE 171, 242 Rn. 11) zum Ausdruck kommenden Auffassung festhält, dass die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des [X.] sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses auch dann erfüllt ist, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, ohne dass es sich bei der erledigten Maßnahme um einen qualifizierten Grundrechtseingriff handeln muss?

Gründe

I

1

Der 6. Senat hat in einem Revisionsverfahren über die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu entscheiden. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines [X.] und Aufenthaltsverbots für die [X.] [X.], das ihm gegenüber durch [X.]escheid des [X.] vom 17. April 2019 für die [X.] von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr am 27. April 2019 anlässlich der an diesem Tag angesetzten [X.]egegnung der ersten [X.] zwischen [X.] und [X.] ("Revierderby") angeordnet worden war. Zur [X.]egründung hatte das Polizeipräsidium u. a. ausgeführt, der Kläger sei als "[X.]" der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen. Aufgrund seines im Zusammenhang mit [X.] bisher gezeigten Verhaltens müsse damit gerechnet werden, dass er bewusst und geplant im Rahmen der genannten [X.]egegnung Straftaten begehen bzw. zu ihrer [X.]egehung beitragen werde.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] mit der [X.]egründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts. Es sei weder eine hinreichende Wiederholungsgefahr noch ein rechtlich erhebliches [X.] erkennbar. Ein [X.] werde zwar auch in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne beschränke, in der der [X.]etroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten ([X.] nicht erlangen könne. Ein entsprechend gewichtiger Grundrechtseingriff liege jedoch bei dem zeitlich auf wenige Stunden befristeten und räumlich auf einen innerstädtischen [X.]ereich [X.] beschränkten Aufenthalts- und [X.]etretungsverbot nicht vor. Entgegen der neueren Rechtsprechung des [X.] verlange Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen sei, oder in sonstige Rechtspositionen zur Annahme eines [X.]s führe. Eine Ausweitung dieser Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei vielmehr mit seiner prozessualen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar und auch nicht notwendig, um [X.] zu schließen ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 - juris).

3

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, auf die Intensität des Eingriffs könne es für die Frage nach dem berechtigten Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht ankommen.

II

4

Die Anfrage beruht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO.

5

Der 6. Senat möchte in dem zu entscheidenden Fall an seiner Rechtsprechung festhalten, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des [X.] sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn neben der Voraussetzung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines [X.]s regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat (1.). Damit würde der 6. Senat jedoch im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - ([X.]VerwGE 171, 242 Rn. 11) zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung abweichen, dass es auf das Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs für das [X.] grundsätzlich nicht ankommt (2.). Da die Abweichung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist (3.), fragt der 6. Senat bei dem 8. Senat an, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält.

6

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des [X.] sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 [X.] 1.16 - [X.]VerwGE 158, 301 Rn. 29 m. w. N.; [X.]eschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - [X.] 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 10).

7

Eine weitere in der Rechtsprechung des [X.] im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich anerkannte Fallgruppe betrifft Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines [X.]s regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 32, vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]VerwGE 170, 319 Rn. 15, vom 2. Februar 2023 - 3 [X.] 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 14 f. und vom 16. Februar 2023 - 1 [X.] 19.21 - juris Rn. 17; [X.]eschlüsse vom 16. Januar 2017 - 7 [X.] 1.16 - [X.] 406.25 § 16 [X.]ImSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 4. Dezember 2018 - 6 [X.] 56.18 - DV[X.]l. 2019, 711 Rn. 12).

8

[X.]ei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich nach der Auffassung des 6. Senats jedoch nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines [X.]s im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dieser Fallgruppe. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein. Die dahingehende Auslegung des Verwaltungsprozessrechts (a) wird weder durch verfassungsrechtliche (b) oder europarechtliche Vorgaben (c) noch durch praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung (d) in Frage gestellt.

9

a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 30). Dies spricht dagegen, das Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme als hinreichende und nicht nur als notwendige Voraussetzung für das [X.] anzusehen, sofern weder eine Wiederholungsgefahr oder ein [X.] noch ein Präjudizinteresse für einen Amtshaftungsprozess vorliegt. Der Verzicht auf die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs hätte in [X.], die - wie insbesondere im Polizeirecht - durch Maßnahmen mit typischerweise nur kurzer Geltungsdauer geprägt werden, im Ergebnis zur Folge, dass die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelte Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses auch dann erfüllt wäre, wenn sich das mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft. Da jeder belastende Verwaltungsakt zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, würde das prozessuale Erfordernis eines [X.]s insoweit praktisch leerlaufen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. März 2017 - 10 Z[X.] 16.965 - NJW 2017, 2779 Rn. 10; [X.], Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 L[X.] 36/17 - juris Rn. 32).

Die bei einem Verzicht auf die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs eintretende Folge, dass im [X.]ereich polizeilicher oder sonstiger Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, regelmäßig bereits die Geltendmachung eines einfachen Klärungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung ausreicht, entspräche auch nicht der in § 42 Abs. 2 und § 113 VwGO zum Ausdruck kommenden Ausrichtung des [X.] auf den Individualrechtsschutz, der grundsätzlich nicht der objektiven Verwaltungskontrolle, sondern der Durchsetzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte dient (vgl. hierzu [X.], DV[X.]l. 2017, 69 <70>; Wahl, in: [X.], VwGO, Stand März 2023, Vorb. zu § 42 Abs. 2 Rn. 11 ff.; [X.], in: [X.], VwGO, Stand März 2023, § 42 Abs. 2 Rn. 6; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 1).

Dass die kurzfristige Erledigung der Maßnahme nur als notwendige und nicht auch als hinreichende Voraussetzung für das [X.] anzusehen ist, wird schließlich auch durch § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestätigt, demzufolge nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden ist. Damit wollte der Gesetzgeber die Regelung des § 91a ZPO übernehmen, weil diese "eine erhebliche Arbeitseinsparung bei den Gerichten" bewirke ([X.]T-Drs. 3/55 S. 47 zu § 158 des VwGO-Entwurfs). Der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift und damit der angestrebte Entlastungseffekt wäre jedoch deutlich eingeschränkt, wenn bei allen Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, regelmäßig allein schon das Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit zur Fortsetzung des Prozesses mit abschließendem Sachurteil führen würde (vgl. Unterreitmeier, NVwZ 2015, 25 <28>).

b) Die auf eine systematische und teleologische Auslegung des Verwaltungsprozessrechts gestützte Rechtsauffassung, dass das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung in den Fällen einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme außerdem die Geltendmachung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs voraussetzt, sofern nicht zugleich die Kriterien einer der in der Rechtsprechung etablierten Fallgruppen (z. [X.]. Wiederholungsgefahr) erfüllt sind, steht nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts enthält diese Norm ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den [X.] gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat. Die Zulässigkeit eines [X.] ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <85> m. w. N.).

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen [X.]. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige [X.]eschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende [X.]eeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 30. April 1997 - 2 [X.]vR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 - [X.]VerfGE 96, 27 <39 f.> und vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <85 f.> m. w. N.). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte [X.]elastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne beschränkt, in welcher der [X.]etroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <85 f.> m. w. N.). Hingegen gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle [X.] schneller und effektiver gewähren können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 [X.]vR 527/99, 1337/00, 1777/00 - [X.]VerfGE 104, 220 <232>). Ebenso wie das einfachrechtliche Verwaltungsprozessrecht garantiert auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem [X.]ürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 10. Juni 2009 - 1 [X.]vR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 <1427>).

Das [X.]undesverfassungsgericht sieht es mithin nicht als durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten an, dass bei allen Maßnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht überholt sind, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung eröffnet wird, wenn die direkte [X.]elastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne beschränkt, in welcher der [X.]etroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vielmehr setzt das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse nach Ansicht des [X.]undesverfassungsgerichts weiter voraus, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <86>; [X.] vom 6. Juli 2016 - 1 [X.]vR 1705/15 - NJW 2017, 545 Rn. 11).

c) Auch europarechtliche Vorgaben verlangen nicht, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung geforderte [X.] in allen Fällen einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Maßnahme unabhängig von dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs bejaht werden muss. Der unionsrechtliche Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GR[X.] findet in dem vorliegenden Fall eines auf landespolizeirechtlicher Grundlage ergangenen Aufenthalts- und [X.]etretungsverbots mangels eines [X.]ezugspunkts zum Unionsrecht schon keine Anwendung. Im Übrigen hindert dieser Grundsatz den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des [X.] zu fordern, und begründet insbesondere auch keine Verpflichtung, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 38, 41 f.). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 13 der [X.] (EMRK).

d) Für einen Verzicht auf die Voraussetzung des qualifizierten Grundrechtseingriffs - neben der typischerweise vor der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren eintretenden Erledigung - spricht schließlich auch nicht, dass verallgemeinerungsfähige Kriterien, anhand derer geprüft werden kann, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht auf der Hand liegen. Als zumindest grobe Orientierungshilfe lassen sich der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts Leitlinien für die im jeweiligen Einzelfall erforderliche Abgrenzung entnehmen.

Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 27. Februar 2002 - 2 [X.]vR 553/01 - NJW 2002, 2699 <2700>, vom 13. März 2002 - 2 [X.]vR 261/01 - NJW 2002, 2700 <2701>, vom 8. April 2004 - 2 [X.]vR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 <253>, vom 23. November 2005 - 2 [X.]vR 1514/03 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - 2 [X.]vR 1023/08 - NJW 2011, 137 Rn. 30). Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 30. April 1997 - 2 [X.]vR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 - [X.]VerfGE 96, 27 <40> und vom 5. Dezember 2001 - 2 [X.]vR 527/99, 1337/00, 1777/00 - [X.]VerfGE 104, 220 <233>; [X.] vom 5. Juli 2013 - 2 [X.]vR 370/13 - juris Rn. 19). Auch dem von der Telefonüberwachung - als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition - [X.]etroffenen muss eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und gemäß § 100b StPO unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 14. Dezember 2004 - 2 [X.]vR 1451/04 - NJW 2005, 1855 <1856>). Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der [X.]etroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt ([X.]VerfG, [X.] vom 8. April 2004 - 2 [X.]vR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 <253>).

Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der [X.]eurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten [X.] des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere [X.]edeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 1970 - 2 [X.]vL 17/67 - [X.]VerfGE 30, 47 <53>) und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. [X.], in: von [X.], Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). So hat das [X.]undesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein [X.] begründet ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <89>; [X.] vom 8. Februar 2011 - 1 [X.]vR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 Rn. 22). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Versammlung auf Grund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs im Wesentlichen wie geplant stattfinden konnte oder nicht (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <89 f.>).

Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines [X.]s rechtfertigen. Denn nach den in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. [X.] ist damit nicht nur ein begrenzter [X.]ereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der [X.]etätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. Juni 1989 - 1 [X.]vR 921/85 - [X.]VerfGE 80, 137 <152>). Dieser weit gefasste Schutzbereich erfordert jedoch im vorliegenden Zusammenhang eine sachgerechte Eingrenzung, da anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie bereits ausgeführt - weitgehend leerlaufen würde und jedenfalls in bestimmten [X.] wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstünde. Ein das [X.] bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist deshalb grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. zu dieser Erwägung die Abweichende Meinung des Richters [X.] zum [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 [X.]vR 921/85 - [X.]VerfGE 80, 137 <164 f.>). Keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs hat hingegen etwa die Zahl der Fälle, in denen sich dieser aktualisiert ([X.]VerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]VerwGE 170, 319 Rn. 18).

2. Die unter 1. dargestellte Rechtsauffassung des 6. Senats, die in neueren Entscheidungen des 2. und 3. Senats geteilt wird (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]VerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 2. Februar 2023 - 3 [X.] 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 15), weicht von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 242 Rn. 11 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab. Nach dieser kommt es auf das Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs für das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des [X.] sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses grundsätzlich nicht an, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines [X.]s regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte.

[X.]ereits in seiner die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten betreffenden Grundsatzentscheidung vom 16. Mai 2013 hat der 8. Senat ausgeführt, dass ein [X.] in den Fällen, in denen sich das Anliegen des [X.]etroffenen mangels eines berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpfe, nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen sei, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon sei nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines [X.]s regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend sei dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 32; vgl. ebenso Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 20.12 - juris Rn. 23 und vom 20. Juni 2013 - 8 [X.] 39.12 - juris Rn. 29). Zugleich hat der 8. Senat hervorgehoben, dass die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte differenziere. Sie gelte auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangierten, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 29 ff.). Das in diesen Erwägungen zum Ausdruck kommende Verständnis, dass das [X.] in den Fällen der typischerweise vor der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren eintretenden Erledigung der Maßnahme keinen qualifizierten Grundrechtseingriff voraussetzt, war allerdings im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da es dort bereits an der Voraussetzung eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriffs fehlte. Der 8. Senat konnte sich deshalb darauf beschränken, der Annahme der Vorinstanz entgegenzutreten, dass das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die [X.]erufsfreiheit bereits für sich genommen ausreiche, um das [X.] zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2012 - 10 [X.]V 10.2271 - juris Rn. 70).

[X.] war die Frage, ob ein gewichtiger Grundrechtseingriff als weitere Voraussetzung - neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung - zu fordern ist, hingegen in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 -. Der Fall betraf die Klage einer [X.] für Dienstleistungsberufe auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer [X.]ewilligung zur [X.]eschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an zwei Adventssonntagen im Dezember 2015, die einem Online-Versandhandelsunternehmen auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] erteilt worden war. Unter [X.]ezugnahme auf sein Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - hat der 8. Senat ausgeführt, der klagenden [X.] stehe das erforderliche [X.] - soweit die Klage sich nach Klageerhebung erledigt habe - bzw. Feststellungsinteresse - soweit die Klage sich vor Klageerhebung erledigt habe - zur Seite. Es sei schon deswegen anzunehmen, weil [X.]ewilligungen von Sonntagsarbeit zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens sich entsprechend der für ihre [X.]eantragung aufgeführten [X.]edarfslagen typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines [X.]s regelmäßig keiner Überprüfung zugeführt werden könnten ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 242 Rn. 11).

Die Frage eines qualifizierten Eingriffs in das Grundrecht der klagenden [X.] aus Art. 9 Abs. 3 GG hat der 8. Senat im Zusammenhang mit dem [X.] nicht erwähnt. Die Annahme einer qualifizierten Grundrechtsverletzung ist den Gründen der Entscheidung auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der 8. Senat auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der [X.] nicht aus deren Grundrechten hergeleitet, sondern mit der drittschützenden Wirkung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] begründet und hierbei lediglich mittelbar auch Grundrechte in den [X.]lick genommen. Die Norm diene auch dem Schutz der Interessen der [X.]en. Sie konkretisiere mit den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise beschäftigt werden dürften, auf [X.] des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 [X.] ergebe. Der Gesetzgeber sei danach zur Stärkung derjenigen Grundrechte verpflichtet, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen seien. Dazu zählten neben der Religionsfreiheit die [X.]sfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe solle deren effektive Wahrnehmung ermöglichen. Sie erleichtere dem Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu [X.] zusammenzufinden. [X.] werde zugleich die Möglichkeit der [X.] selbst gefördert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der Organisation von gemeinschaftlich wahrzunehmenden Interessen bestehe. Die [X.] könne insoweit nicht nur verlangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, sondern auch, dass die Anwendung von Vorschriften, die zu Eingriffen in den Sonntagsschutz ermächtigten, in jedem Einzelfall mit den [X.]estimmungen der Verfassung vereinbar sei (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 242 Rn. 14). Gegen die Annahme, dass der 8. Senat in diesem Zusammenhang von einem qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgegangen ist, spricht auch, dass der 8. Senat zwar einerseits ausgeführt hat, die [X.]en könnten eine mögliche Verletzung der sie schützenden [X.]sfreiheit geltend machen ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 242 Rn. 16), andererseits jedoch ausdrücklich betont hat, § 42 Abs. 2 VwGO lasse die Möglichkeit jeder noch so geringfügigen Rechtsbeeinträchtigung des [X.] für die Zulässigkeit der Klage genügen ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 242 Rn. 17).

Sollte der 8. Senat einen qualifizierten Grundrechtseingriff unausgesprochen vorausgesetzt haben, wofür die [X.]ezugnahme auf Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts sprechen könnte, in denen jeweils die Voraussetzung "tief greifender", "schwerwiegender" bzw. "gewichtiger" Grundrechtseingriffe hervorgehoben wird ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 32 mit dem Hinweis auf [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 [X.]vR 527/99, 1337/00, 1777/00 - [X.]VerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <86>), hat eine solche implizite Annahme in den Gründen des Urteils vom 27. Januar 2021 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die erwähnte Rechtsprechung auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten dahingehend verstanden wird, der 8. Senat habe die Annahme eines [X.]s nicht auf die Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe bei sich gleichzeitig typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten beschränkt, sondern sei der Auffassung, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlange, dass der [X.]etroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen können müsse, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe (vgl. neben der im vorliegenden Verfahren angegriffenen [X.]erufungsentscheidung des [X.], Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 59 f. etwa auch [X.], Urteil vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 f.).

Hingegen erscheint es verfehlt, dass das [X.]erufungsgericht in dem vorliegenden Verfahren neben der Rechtsprechung des 8. Senats auch eine Entscheidung des [X.]s ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Januar 2017 - 7 [X.] 1.16 - [X.] 406.25 § 16 [X.]ImSchG Nr. 3 Rn. 25) als weiteren [X.]eleg für die Annahme zitiert, das [X.]undesverwaltungsgericht beschränke die Annahme eines [X.]s nicht auf die Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe. Zwar hat der [X.] in dem genannten Nichtzulassungsbeschluss u. a. auf das Urteil des 8. Senats vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]ezug genommen. Auf das Erfordernis eines gewichtigen Grundrechtseingriffs kam es in dem konkreten Zusammenhang jedoch nicht an. Im Rahmen der [X.]egründung, weshalb die Revision nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zur Klärung der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage zuzulassen war, musste der [X.] vielmehr allein die Voraussetzung des Vorliegens einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme in den [X.]lick nehmen.

3. Die Frage, ob neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme die weitere Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs erfüllt sein muss, ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.

Folgt der Senat der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 [X.] 3.20 - zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, muss er der Revision des [X.] wegen des gerügten Verfahrensfehlers stattgeben und gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Denn die bei - wie hier - vor Klageerhebung eingetretener Erledigung des Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 [X.] 1.13 - [X.] 402.44 VersG Nr. 19 Rn. 10) Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass das [X.] und Aufenthaltsverbot in dem [X.]escheid des [X.] vom 17. April 2019 rechtswidrig gewesen ist. Wird hierbei die Rechtsprechung des 8. Senats zugrundegelegt, ist das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche [X.] entgegen der Auffassung des [X.] allein schon deshalb zu bejahen, weil der [X.]raum, für den sich das mit [X.]escheid vom 17. April 2019 für den 27. April 2019 erlassene [X.] und Aufenthaltsverbot Geltung beimaß, offensichtlich zu kurz war, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen. Die vom [X.]eklagten in der Revisionserwiderung erwähnte Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz im Eilverfahren zu erlangen, reicht nicht aus. In der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <86>).

Muss hingegen - der vom 2., 3. und 6. Senat vertretenen Auffassung folgend - die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der angegriffene Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat, ist die Revision des [X.] zurückzuweisen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Das auf die [X.] [X.] bezogene Aufenthalts- und [X.]etretungsverbot berührte nicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit im ganzen [X.]undesgebiet (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: [X.]VerfG, [X.] vom 25. März 2008 - 1 [X.]vR 1548/02 - juris Rn. 26). Auch lag kein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor, wonach die Freiheit der Person unverletzlich ist. Aufenthalts- und [X.]etretungsverboten auf polizeirechtlicher Grundlage, die sich üblicherweise auf einen örtlich eng begrenzten [X.]ereich bei einer auf wenige Stunden oder Tage beschränkten Geltungsdauer beziehen, sind jedenfalls nicht generell als Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen. Dementsprechend ist das [X.]undesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme nicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegangen, sondern hat neben dem - nicht berührten - Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) allein die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in den [X.]lick genommen ([X.]VerfG, [X.] vom 25. März 2008 - 1 [X.]vR 1548/02 - juris Rn. 24 ff.). Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG hat hier mangels einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung kein solches Gewicht, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) es gebietet, die [X.]erechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, obwohl dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Das räumlich auf Teile des Gebiets der [X.] und zeitlich auf eine Dauer von 10 Stunden beschränkte Aufenthalts- und [X.]etretungsverbot beeinträchtigte lediglich die Möglichkeiten zur Gestaltung der Freizeit des [X.] und der Erledigung seiner alltäglichen Geschäfte (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: [X.]VerfG, [X.] vom 25. März 2008 - 1 [X.]vR 1548/02 - juris Rn. 39). Auf subjektive Gesichtspunkte wie etwa den gesteigerten Erlebniswert der in Rede stehenden Fußballbegegnung und ihrer [X.]egleitveranstaltungen gerade für den Kläger kann hierbei nicht abgestellt werden; vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Die [X.]keit der aufgeworfenen Rechtsfrage entfällt auch nicht deshalb, weil das [X.] in dem zu entscheidenden Fall mit [X.]lick auf eine der anderen in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zu bejahen wäre. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Umstände (vgl. hierzu [X.]VerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 26. April 2023 - 6 [X.] 8.21 - NVwZ 2023, 1167 Rn. 20 m. w. N.). Nach den Feststellungen des [X.] hat der Kläger selbst vorgetragen, aufgrund der Geburt seines Kindes im November 2018 habe er sich aus seiner Funktion als "[X.]" zurückgezogen. Zudem hat der [X.]eklagte erklärt, er werde mit [X.]lick auf die Wohlverhaltensperiode des [X.] allein aufgrund vergangener Vorfälle keine weiteren vergleichbaren Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Aus dem Vortrag des [X.] folgt auch kein rechtlich erhebliches [X.]. Da das Ordnungsrecht für die Störereigenschaft kein Verschulden, sondern nur die objektive Verursachung voraussetzt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. April 1999 - 1 [X.] 36.99 - juris Rn. 10 f.), hat ein polizeiliches Aufenthaltsverbot nicht schon generell eine stigmatisierende Wirkung. Unabhängig davon, ob sich ausnahmsweise aus der [X.]egründung des konkreten [X.]escheids eine Stigmatisierung des [X.] ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im [X.] Umfeld herabzusetzen, fehlt es jedenfalls an der ebenfalls erforderlichen Außenwirkung (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 25; [X.]eschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - [X.] 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]ehörde den ausschließlich an die Verfahrensbevollmächtigten des [X.] adressierten [X.]escheid [X.] zugänglich gemacht oder dessen Inhalt in sonstiger Weise in der Öffentlichkeit oder im [X.] Umfeld gegenüber [X.] verbreitet haben könnte, sind nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht ergänzend ausgeführt, dass eine relevante Außenwirkung der Stigmatisierung auch dann nicht vorliegt, wenn der [X.]etroffene selbst den [X.]escheid an Dritte weitergibt, da er sich anderenfalls ein [X.] durch eigenes Verhalten schaffen könnte. Ein [X.] folgt schließlich auch nicht aus der - vom Kläger schon nicht geltend gemachten - Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess.

4. Abschließend ist auf das Urteil des [X.] vom 13. September 2017 - 10 [X.] 6.16 - ([X.]VerwGE 159, 327) zu der "[X.] hinzuweisen. Dort hat der 10. Senat, dessen Zuständigkeit für das Kommunalrecht nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] inzwischen auf den 8. Senat übergegangen ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 VwGO), das für eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse unter [X.]ezugnahme auf die erwähnte, zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergangene Rechtsprechung des 8. Senats ebenfalls allein mit der typischerweise kurzfristig eintretenden Erledigung der hoheitlichen Maßnahme - im konkreten Fall der amtlichen Äußerung eines Oberbürgermeisters - begründet. Zwar liegt eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats im Sinne des § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO nur dann vor, wenn es sich um eine Divergenz bei Anwendung ein und derselben entscheidungserheblichen Norm handelt ([X.]VerwG, [X.]eschluss des [X.] vom 13. April 2021 - 30 [X.] 1.20 - [X.]VerwGE 172, 159 Rn. 13 ff.). Angesichts der in der Rechtsprechung des [X.] zu beobachtenden Tendenz, die Anforderungen an das Feststellungsinteresse nach beiden Vorschriften weitgehend anzugleichen, ist jedoch auch die genannte Entscheidung des [X.] ergänzend mit in den [X.]lick zu nehmen.

Meta

6 C 2/22

29.11.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2021, Az: 5 A 2000/20, Urteil

§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 11 Abs 3 S 1 VwGO, § 11 Abs 3 S 3 VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 C 2/22 (REWIS RS 2023, 9457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9457


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 C 2/22

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 2/22, 29.11.2023.


Az. 8 AV 1/24

Bundesverwaltungsgericht, 8 AV 1/24, 6 C 2/22, 29.01.2024.


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1 BvR 461/03

1 BvR 1946/06

2 BvR 370/13

2 BvR 1023/08

1 BvR 1705/15

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