Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. IV ZR 133/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 484

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Gegenstand

(Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG)


Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend.

2

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, beauftragte am 8. Oktober 2010 eine Architektin mit Leistungen betreffend die Teilsanierung und -modernisierung einer Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge bei einem Bauvorhaben. Die Architektin erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten.

3

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 wies das [X.] einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Architektin mangels Masse ab. Unter dem 4. Januar 2013 ordnete es hierüber einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis an.

4

Bis zum 16. November 2013 war die Architektin bei der [X.] [X.]. Dem Vertrag lagen "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren" (im [X.]) zugrunde. Auszugsweise lauteten diese in Teil C:

"C Ausschlüsse und nicht versicherte Risiken

1. Ausschlüsse

1.1 Berufsspezifische Ausschlüsse

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden

[…]

1.1.2 die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat;

[…]"

5

2017 stellte das Bauaufsichtsamt brandschutztechnische Mängel fest.

6

Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen eines Direktanspruchs vorliegen und die Architektin bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.

7

Das [X.] hat der zuletzt auf Zahlung eines Betrags von 300.000 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Grundurteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 511 veröffentlicht ist, ist die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan. Soweit § 115 [X.] für die in Absatz 1 [X.]-3 bezeichneten Fälle einen Schuldbeitritt des Versicherers anordne, habe die Klägerin nicht ausreichend zu den Voraussetzungen vorgetragen. Es komme nur § 115 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wegen des gegen die Architektin beantragten Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Voraussetzungen seien aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 13. Dezember 2012 nicht zu bejahen. Sie müssten zum [X.]punkt der Klageerhebung vorliegen oder zumindest während des Rechtsstreits eintreten. [X.] im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2, [X.]. [X.] seien nur Abweisungsentscheidungen des [X.], denen eine - zumindest noch irgendwie geartete - rechtliche Wirkung zukomme. Eine andere Betrachtung überspanne die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem geschädigten [X.] einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner an die Hand zu geben.

Im Falle der Abweisungsentscheidung werde das Insolvenzverfahren zwar nicht durchgeführt, der Vorgang entfalte gleichwohl insoweit noch rechtliche Wirkung, als bei der natürlichen Person auf Anordnung des [X.] ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolge, § 26 Abs. 2 [X.], § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Eintrag solle [X.] zugunsten etwaiger Gläubiger entfalten, wobei er regulär nach drei Jahren gelöscht werde, § 882e Abs. 1 ZPO. Daraus lasse sich herleiten, dass der Gesetzgeber eine Notwendigkeit, den Rechtsverkehr vor einem mutmaßlich unzuverlässigen Schuldner zu warnen, nach Ablauf dieses [X.]raums prinzipiell nicht mehr anerkenne. In Anwendung dieser Grundsätze sei - in Ermangelung anderweitigen Vortrags - davon auszugehen, dass die Abweisung des [X.] mangels Masse, die zur Veranlassung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis geführt habe, zum [X.]punkt der Klageerhebung im Dezember 2018 - und auch im Nachgang - keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet habe und somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht (mehr) zu begründen geeignet gewesen sei. Darauf, ob eine wissentliche Pflichtverletzung der Architektin auf Grund einer Kardinalpflichtverletzung indiziert sei, komme es nicht mehr an.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen [X.] der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] nicht versagen dürfen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen [X.]punkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.

1. Zu welchem [X.]punkt die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt sein müssen, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.

a) Nach der überwiegenden und auch vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei Klageerhebung (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxiskommentar zum [X.] 4. Aufl. § 115 Rn. 15; [X.], [X.] 9/2021 [X.]. 5 unter E.; Armbrüster, [X.], 441, 454) oder zumindest während des Rechtsstreits (so [X.]/[X.], [X.] 31. Aufl. § 115 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 115 Rn. 18; BeckOK-[X.]/[X.], § 115 Rn. 21 [Stand: 1. November 2022]; [X.]/Rixecker/[X.], [X.] 7. Aufl. § 115 Rn. 14; Bruck/[X.]/Beckmann, [X.] 10. Aufl. § 115 Rn. 34, 36) vorliegen. Teilweise wird entsprechend allgemeiner prozessualer Grundsätze auch auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt ([X.]/[X.]/[X.], jurisPK-Straßenverkehrsrecht § 115 [X.] Rn. 28 ff. [Stand: 16. September 2022]; [X.]/Pohlmann/Schwartze, [X.] 3. Aufl. § 115 Rn. 11; wohl auch [X.]/[X.], 5. Aufl. § 12 Rn. 312; Burmann in Burmann/[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 115 [X.] Rn. 16; Thume, [X.], 849, 855). Nicht ausreichend wäre es insoweit jeweils, wenn ein Insolvenzverfahren bereits vor dem Rechtsstreit beendet worden ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 [X.]), der Versicherungsnehmer nur zu dieser [X.] unbekannten Aufenthalts war (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) oder - nach Auffassung des Berufungsgerichts - eine Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Rechtsstreit keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Versicherungsnehmers mehr indizierte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]).

b) Nach der Gegenansicht genügt es für einen [X.], dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einem beliebigen [X.]punkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten. Trotz ihres späteren Wegfalls bleibe der Anspruch bestehen (vgl. [X.]/[X.], § 115 [X.] Rn. 22 [Stand: 15. Oktober 2022]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 115 Rn. 10; [X.], [X.], 513 f.). Wegen der in einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Versicherers liegenden Rechtsfolge sei nur maßgeblich, ob die Anforderungen bei Vorliegen des Anspruchs des [X.] gegen den Versicherungsnehmer erfüllt seien (vgl. [X.], aaO).

2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für den gesetzlichen Schuldbeitritt des Versicherers müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur bei Bestehen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sein. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.

a) Dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sich keine anderslautende Beschränkung entnehmen.

aa) Dies gilt bereits für die Varianten der [X.]. 1 und 3. Auch wenn diese im Präsens formuliert sind, folgt hieraus nicht, dass ihre Voraussetzungen bis zum Rechtsstreit erfüllt sein müssen. Durch ihre Anforderungen an das Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers ([X.]) beziehungsweise diesen selbst (Nr. 3) beziehen sich beide Varianten inhaltlich - entsprechend der Haftung des Versicherers für den Schädiger im Wege des Schuldbeitritts - auf den "Anspruch auf Schadensersatz" des [X.]. Soweit dieser Anspruch in der Rechtsfolge des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, dass seine Voraussetzungen zeitgleich mit denen des Schuldbeitritts verwirklicht sein müssen, der Versicherungsnehmer bei Bestehen des Anspruchs also beispielsweise unbekannten Aufenthalts ist (Nr. 3) (vgl. [X.], [X.], 513). Das Vorliegen der Anforderungen des Schuldbeitritts noch im Rechtsstreit ist hiernach nicht erforderlich und ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Verbs "geltend machen". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht einen Anspruch geltend, wer auf diesen hinweist und ihn durchsetzen will (vgl. [X.], [X.]. "geltend"). Dies ist bereits bei einer vorprozessualen Inanspruchnahme der Fall.

bb) Für die Varianten der Nr. 2 von § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt Entsprechendes.

(1) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung insofern eine zeitliche Beschränkung der Fälle 1 und 3 dahingehend geltend, dass die den [X.] begründenden Voraussetzungen mit Beendigung des Insolvenz- beziehungsweise [X.] wegfielen. Nach den beiden Varianten besteht ein [X.], wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (Fall 1) oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (Fall 3). Auch wenn zwangsläufige Folge einer Verfahrenseröffnung oder der Bestellung eines vorläufigen Verwalters die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Tätigkeit eines solchen Verwalters ist, reicht es nach dem Wortlaut aus, wenn es zu einer Verfahrenseröffnung oder Bestellung eines vorläufigen Verwalters gekommen ist. Ein noch andauerndes Insolvenzverfahren oder Tätigwerden eines vorläufigen Verwalters - zumal im Rechtsstreit und nicht nur bei Bestehen des Schadens-ersatzanspruchs des [X.] - wird nicht vorausgesetzt.

(2) Dem Wortlaut der - hier allein in Frage kommenden - Abweisung des [X.] mangels Masse gemäß Fall 2 lässt sich, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, ebenfalls keine zeitliche Begrenzung entnehmen (vgl. [X.], [X.], 513, 514). Soweit das Berufungsgericht das Nichtvorliegen dieses Falls mit einer gesetzgeberischen Wertung aus § 882e Abs. 1 ZPO dahingehend begründet hat, dass die Abweisungsentscheidung des [X.] nach Ablauf von drei Jahren keine Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mehr indiziere, verlangt keiner der Fälle der Nr. 2 das dauerhafte Bestehen eines [X.] (§§ 16-19 [X.]), sondern lediglich die jeweils normierte Verfahrenshandlung des [X.]. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt dabei ihrerseits gemäß § 16 [X.] ebenso nur einmal einen solchen Grund voraus wie die Abweisung eines [X.] mangels Masse gemäß § 26 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2011 - [X.], [X.], 306 unter 2 a [juris Rn. 6] m.w.[X.]; vom 13. April 2006 - [X.] 118/04, [X.], 405 Rn. 5 f.). Für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 22 [X.] muss ein Eröffnungsgrund - im Falle des [X.] eines Gläubigers - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nicht einmal gegeben sein, sondern grundsätzlich nur glaubhaft gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2007 - [X.] 164/06, NJW-RR 2007, 1062 Rn. 8 ff.).

cc) Aus der Verwendung der Nebensatzkonjunktion "wenn" jeweils zu Beginn der einzelnen Varianten des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich ebenfalls nicht das Erfordernis eines dauerhaften Vorliegens der Voraussetzungen des Schuldbeitritts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Hätte der Gesetzgeber ein solches regeln wollen, hätte er die Nebensätze der [X.] bis 3 nach der zutreffenden Ansicht der Revision jeweils mit [X.]" beginnen lassen müssen (vgl. [X.], [X.], 513, 514).

b) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 115 Abs. 1 [X.] ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine auflösende Bedingung des Schuldbeitritts des Versicherers. Nachdem ein Entwurf dieser Regelung zunächst noch einen [X.] in allen Pflichtversicherungen vorgesehen hatte (BT-Drucks. 16/3945, 25, 50, 88 f.), wurde dieser im Gesetzgebungsverfahren auf die unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wesentlichen zwei Problembereiche (neben den Ansprüchen nach dem Pflichtversicherungsgesetz) zurückgeführt (BT-Drucks. 16/5862, 1, 38, 99). Er sollte nunmehr auch für die Fälle vorgesehen werden, dass der Schädiger insolvent oder unbekannten Aufenthalts ist (BT-Drucks. 16/5862, 99). Soweit der Gesetzgeber den [X.] nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit der Insolvenz des Schädigers begründet hat, lässt sich dem nicht entnehmen, dass er diese als dauerhafte Voraussetzung für den Schuldbeitritt des Versicherers regeln wollte. [X.] hat er hierfür vielmehr bereits das punktuelle Vorliegen einer der drei normierten Verfahrenshandlungen des [X.] ausreichen lassen und mit der Regelung das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung des Geschädigten dadurch deutlich zu verbessern, dass dieser seine Ersatzansprüche mit dem Erhalt eines zusätzlichen und stets solventen Schuldners leichter realisieren kann (vgl. BT-Drucks. 16/5862, 99; 16/3945, 50, 88). Die Bezeichnung des Versicherers als "stets" (BT-Drucks. 16/3945, 88) solvent lässt auf die Annahme des Gesetzgebers schließen, dass sich der Schädiger in den geregelten Konstellationen seinerseits nicht als stets solvent erwiesen hat. Nicht stets solvent ist ein Schädiger beispielsweise schon nach der einmaligen Abweisung eines [X.] mangels Masse (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]).

c) Nach dem vorgenannten Sinn und Zweck des [X.]s (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 7. Dezember 2021 - [X.] 1189/20, [X.], 332 Rn. 14 m.w.[X.]) müssen die Voraussetzungen des Schuldbeitritts des Versicherers ebenfalls nur bei Bestehen des Anspruchs des [X.] gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sein.

aa) Wie das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeführt hat, erscheint die Inanspruchnahme eines Schädigers bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen (Nr. 2 Fall 1) oder Abweisung eines [X.] mangels Masse (Nr. 2 Fall 2) wegen des jeweiligen Bestehens eines [X.] nicht erfolgversprechend. Der Direkt-anspruch erleichtert dem Geschädigten die Realisierung des [X.] in diesen Varianten ebenso wie bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Nr. 2 Fall 3) oder einem unbekannten Aufenthalt des Schädigers (Nr. 3).

bb) Nach der zutreffenden Ansicht der Revision erleichtert der [X.] dem Geschädigten die Realisierung des [X.] aber auch dann noch, wenn eine Inanspruchnahme des Schädigers nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] wieder Aussicht auf Erfolg hat. Entfiele der [X.] in einem solchen Fall, diente er nicht mehr dem von der Regelung bezweckten Verbraucherschutz. Trotz der zunächst berechtigten Annahme der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] könnte sich der Geschädigte nicht auf das Fortbestehen des [X.]s verlassen. Dieses hinge allein von der Entwicklung der Vermögenssituation des Schädigers (Nr. 2) beziehungsweise dessen Verhalten (Nr. 3) ab (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 115 Rn. 10; [X.]/[X.], § 115 [X.] Rn. 22 [Stand: 15. Oktober 2022]; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 115 Rn. 18; vgl. auch [X.], [X.], 513 f.; Armbrüster, [X.], 441, 454; a.A. [X.]/[X.]/[X.], jurisPK-Straßenverkehrsrecht § 115 [X.] Rn. 30 [Stand: 16. September 2022]). Das wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, da sich der Geschädigte ansonsten zu keinem [X.]punkt auf den Erfolg seiner Klage verlassen könnte und die Erleichterung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs als erklärtes Ziel dieser gesetzlichen Regelung nicht erreicht würde.

cc) Anders als die Revisionserwiderung meint, haftet der Versicherer dem Geschädigten auf Grundlage dieser Auslegung nicht "auf ewig" aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Insolvenzgericht seine Entscheidung nach Entstehung des Schadensersatzanspruchs des [X.] gegen den Versicherungsnehmer getroffen hat, wie hier allein in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 218, 1 Rn. 56 ff. zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen im Bauwerk bereits verwirklichter Planungs- oder Überwachungsfehler eines Architekten). Die Interessen des Versicherers sind in diesem Fall hinreichend durch die Verjährungsmöglichkeit des [X.]s (vgl. § 115 Abs. 2 [X.]) geschützt.

dd) Eine teleologische Reduktion des § 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt nicht in Betracht. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - [X.]([X.]) 6/20, [X.], 194 Rn. 11 m.w.[X.]). Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht es dem Zweck der Vorschrift, dass ein [X.] im Einklang mit dem Wortlaut besteht, wenn die Voraussetzungen bei Vorliegen des Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sind. Aus diesem Grund kommt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung weder eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen noch ein Gegenbeweis des Versicherers dahin in Betracht, dass der Versicherungsnehmer im [X.]punkt der Klageerhebung tatsächlich nicht mehr zahlungsunfähig gewesen sei.

III. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB erfüllt sind und ob der [X.] der Klägerin im Hinblick auf den von der Beklagten mit der Architektin vereinbarten Leistungsausschluss nach Teil [X.] 1.1.2 [X.] gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch im Rahmen der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis liegt (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2010 - [X.], [X.], 203 Rn. 27 m.w.[X.] noch zu § 158c Abs. 1 [X.] a.F.; vom 25. Juni 2008 - [X.], [X.], 1202 Rn. 7, 10 noch zu § 3 [X.] PflVG a.F.). [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die notwendigen Feststellungen nachholen kann.

Prof. Dr. Karczewski     

      

[X.]     

      

Dr. Götz

      

Rust     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 133/21

25.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2021, Az: I-9 U 145/20, Urteil

§ 115 Abs 1 S 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. IV ZR 133/21 (REWIS RS 2023, 484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 484 WM 2023, 419 REWIS RS 2023, 484 NJW 2023, 1773 REWIS RS 2023, 484


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 U 145/20

Oberlandesgericht Köln, 9 U 145/20, 11.05.2021.


Az. IV ZR 133/21

Bundesgerichtshof, IV ZR 133/21, 25.01.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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