Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2016, Az. 5 StR 387/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17040

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung bei besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung: Indizien für eine erhöhte Vorwerfbarkeit; Berücksichtigung der Häufung von Straftaten bei der Einzelstrafenbemessung; Berücksichtigung einer weiteren aber nicht angeklagten Straftat


Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 hinsichtlich sämtlicher Angeklagter jeweils unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten [X.]und [X.]darüber hinaus der Verabredung eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schwerem [X.] schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem anderen Strafurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen das Urteil richten sich auf die [X.] beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]hat der [X.] mit Beschluss vom 25. November 2015 – 5 [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

1. Das [X.] hat im Wesentlichen festgestellt:

3

Spätestens im [X.] 2013 schlossen sich die Angeklagten mit einem weiteren Beteiligten zu einer Raubbande zusammen. Sie hörten sich in ihrem Bekanntenkreis nach lohnenden Einbruchsobjekten um, die sie gegebenenfalls aufwendig observierten. Die Einbrüche begingen sie bewusst in Anwesenheit der Opfer, weil sie diese unter Anwendung von Gewalt zwingen wollten, etwaige Aufbewahrungsorte von Bargeld preiszugeben und auf diese Weise [X.] zu sparen.

4

a) Nach diesem Muster brachen sie – insoweit nicht Gegenstand der Anklage – in der Nacht des 27. September 2013 in ein Wohnhaus ein. Unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole und unter Durchschneiden der Strecksehnen beider Hände des von ihnen gefesselten Opfers erreichten sie, dass dieses sein Geldversteck offenbarte. Sie erbeuteten mehrere zehntausend Euro.

5

b) Am 3. November 2013 etwa gegen 4 Uhr drangen die maskierten und bewaffneten Angeklagten in das [X.] lebenden 69-jährigen [X.] ein, das sie zuvor an mindestens zehn Tagen beobachtet hatten. Sie traten die Schlafzimmertür mit so großer Wucht ein, dass die Halterung des die Tür sichernden Metallriegels aus der Wand brach. Zu dritt stürzten sie sich auf den gerade erwachenden Nebenkläger und schlugen massiv mit Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte M. hielt ihm eine Gaspistole an den Kopf. Der Nebenkläger wurde an Händen und Füßen gefesselt. Der Angeklagte [X.]sagte, sie wüssten, dass er 300.000 € im Haus habe. Wenn er ihnen das Geld gebe, verschwänden sie wieder. Der Nebenkläger antwortete, dass er so viel Geld nicht habe. [X.]drückte ihm die Pistole an die Schläfe. Ferner wurde ihm ein Tuch über den Kopf gelegt. Der Nebenkläger benannte ein Geldversteck mit 700 €.

6

Die Angeklagten waren unzufrieden. Die Pistole wurde hörbar durchgeladen und es wurden dem Nebenkläger weitere Faustschläge vor allem auf den [X.] und in den Nierenbereich versetzt. Außerdem wurde ihm ein Kissen ins Gesicht gedrückt, bis er in Atemnot geriet. Der Nebenkläger verriet drei Geldverstecke mit insgesamt 4.000 €.

7

Auch damit wollten sich die Angeklagten nicht begnügen. Sie drohten, den Nebenkläger zu töten, wenn keine 100.000 € gefunden würden. Um mehr Geld zu erlangen, verübten sie im weiteren Verlauf unter fortwährenden Todesdrohungen eine Vielzahl von Gewalthandlungen, in deren Zuge der Nebenkläger ein Geldversteck mit 40.000 € benannte. So wurde der Nebenkläger vor bzw. nach der Preisgabe des Verstecks mit einer Krawatte geknebelt, an der ihm der Kopf immer wieder nach hinten gezogen wurde. Mehrfach wurde ihm mit der Folge von Atemnot ein Kissen ins Gesicht gedrückt. Mit einem Messer wurden ihm Schnitte und „Anstichelungen“ auf der Rückseite des linken Oberschenkels, im Bereich der Unterschenkel und an den Füßen beigebracht. Der Angeklagte [X.]goss dem erschöpften und möglicherweise kurz in Bewusstlosigkeit verfallenen Nebenkläger Sprudel über den Kopf, um ihn „für weitere Befragungen zu beleben“. Der Angeklagte [X.]verursachte mit einem aufgeheizten Bügeleisen an den Fußsohlen und Unterschenkeln des [X.] Verbrennungen 2. und 3. Grades. Als der Nebenkläger kaum noch reagierte, verließen die Angeklagten gegen 6:20 Uhr mit 44.700 € das Haus.

8

Der Nebenkläger wurde wegen seiner zahlreichen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt. Er kann nicht mehr länger als zehn Minuten schmerzfrei gehen und muss nochmals operiert werden. Zudem ist er massiv traumatisiert.

9

c) In der Nacht auf den 21. Februar 2014 versuchten die abermals maskierten und mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten [X.]und [X.]sowie weitere Mittäter, in das Haus der Eheleute [X.]einzubrechen. Aufgrund erneut durchgeführter eingehender Beobachtung wussten sie, dass die Eheleute anwesend waren. Sie vermuteten im Haus 150.000 €. Die Täter hebelten die äußere Tür auf und gelangten zu einem Vorbau. Jedoch vermochten sie die stabile Innentür nicht aufzubrechen. Sie kletterten auf das Vordach, von wo aus sie das Küchenfenster erreichten. Mit dem Versuch, den Rollladen hochzustemmen, scheiterten sie. Da sie keine Möglichkeit mehr sahen, in das Haus zu gelangen, mussten sie ihr Vorhaben aufgeben.

2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat die [X.] die Strafe wegen der Tat zum Nachteil des [X.] dem nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Für [X.] hat sie den nach §§ 46b, 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB angewendet und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgeurteilt. § 250 Abs. 2 StGB hat die [X.] deswegen verneint, weil sie es als nicht nachweisbar erachtete, dass die Angeklagten die Pistole zum Zweck ihres Einsatzes bei der Tat bewusst mit sich geführt hätten.

Den Angeklagten [X.]hat das [X.] aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wegen der ersten Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren und wegen der zweiten Tat aus dem nach § 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu einer solchen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die [X.] hat das [X.] jeweils „angesichts des engen motivischen Zusammenhangs beider Taten“ zugunsten der Angeklagten auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und vier Monaten für den Angeklagten [X.]und von neun Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten [X.]„zurückgeführt“ ([X.] und 67). Beim Angeklagten [X.]hat es dabei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen eines unter Waffengewalt und Misshandlung des Opfers verübten besonders schweren Raubes aus einem anderen Strafurteil einbezogen.

Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten [X.]hat das [X.] dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen.

3. Sämtliche [X.] halten trotz des im Bereich der Strafzumessung eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl. etwa [X.], Großer [X.] für Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987– [X.], [X.]St 34, 345, 349 [X.]) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Bemessung der [X.] gegen alle Angeklagten für die Tat zum Nachteil des [X.] ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

aa) Die Tat ist – was die [X.] im Rahmen der Strafzumessung nur in Bezug auf die Verwendung des Bügeleisens für den Angeklagten [X.]im Ansatz erörtert ([X.]) – durch eine den Durchschnitt sonstiger Fälle weit übersteigende Brutalität und Menschenverachtung über einen längeren [X.]raum hinweg gekennzeichnet. Die Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass die von den Angeklagten geschaffene [X.] rund zwei Stunden dauerte. Während des gesamten [X.]raums war der Nebenkläger grausamen Folterungen durch die Angeklagten ausgesetzt, mit denen sie ihr Ziel verfolgten, ihr Opfer zur Preisgabe weiterer Geldverstecke zu zwingen und so immer mehr Geld zu erlangen. Diesen die Tat prägenden und deshalb bestimmenden [X.] hat die [X.] bei der konkreten Strafzumessung nicht ausdrücklich gewichtet. Namentlich in Anbetracht dessen, dass ein nach den Feststellungen ferner gegebenes Verbrechen des erpresserischen [X.] gemäß § 239a StGB von der [X.] wohl übersehen worden ist (vgl. insoweit den [X.]sbeschluss vom 25. November 2015 in der vorliegenden Sache), vermag der [X.] auch bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen, dass das [X.] diesen Umstand bei der Festsetzung der Strafen aus dem Blick verloren hat.

bb) Ferner hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass die Begehung mehrerer (schwerer) Straftaten Schlüsse auf die innere Einstellung des [X.] gegenüber den geschützten Rechtsgütern zulässt und damit eine erhöhte Vorwerfbarkeit anzeigen kann (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. November 1971 – 1 [X.], [X.]St 24, 268, 271; Beschluss vom 3. Juni 1997 – 1 [X.], [X.]St 43, 106, 108; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 650 ff. [X.]). Sind die Taten – wie hier – Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Einstellung und verbrecherischen Energie, so kann es erforderlich sein, die Häufung von Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erschwerend zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1971 – 1 [X.], aaO; vom 19. Dezember 2002– 3 StR 401/02, [X.], 110; vom 21. März 2006 – 1 [X.], [X.], 72; Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 653, 1209).

Dieser Gesichtspunkt trifft auf sämtliche Angeklagten zu. Alle Angeklagten waren an dem gleichfalls unter exzessiver Gewaltausübung durchgeführten Raubüberfall vom 27. September 2013 beteiligt. Dass diese prozessordnungsgemäß festgestellte Tat nicht Anklagegegenstand des hiesigen Verfahrens ist, steht deren Berücksichtigung dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29. September 1997 – 5 StR 363/97, [X.], 207). Der Angeklagte [X.]ist darüber hinaus – bei der Aburteilung noch nicht rechtskräftig – wegen eines im angefochtenen Urteil nicht näher beschriebenen weiteren besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, der Angeklagte [X.]wie ausgeführt wegen eines bewaffneten Raubüberfalls in einem Einkaufsmarkt im Beisein eines 12-jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Alle Angeklagten waren ferner an einem vor der hiesigen Tat versuchten, aber letztlich fehlgeschlagenen Einbruchsversuch in das Haus des [X.] beteiligt. Die Angeklagten [X.]und [X.]hatten bereits im Jahr 2012 Einbrüche begangen (UA S. 17).

Das [X.] hat diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.]nicht in der gebotenen Weise, hinsichtlich des Angeklagten [X.]  überhaupt nicht gewürdigt. Die Ausführungen zur Festsetzung der Gesamtstrafen betreffend die Angeklagten [X.]und [X.]erweisen im Gegenteil, dass es den [X.] der Tat als mildernden [X.] angesehen hat. Denn es hat die jeweilige Einsatzstrafe unter Berufung auf einen „engen motivischen Zusammenhang beider Taten“ „zugunsten der Angeklagten“ nur in sehr geringem Maße erhöht.

b) Die [X.] für die durch die Angeklagten [X.]und [X.]begangene Tat zum Nachteil der Eheleute [X.]können schon aus den zuletzt angeführten, hierfür gleichermaßen geltenden Erwägungen nicht bestehen bleiben. Überdies hat das [X.] maßgebend zugunsten der Angeklagten gewertet, dass „angesichts der zur fraglichen [X.] laufenden polizeilichen Observation die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls Kenntnis davon hatten, dass im Bereich der Wohnung möglicherweise eine Straftat begangen werden könnte“ ([X.]). Auch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden [X.] zum Vorteil des Angeklagten darstellen kann (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 [X.], [X.], 662; vom 28. Oktober 2009– 5 [X.] Rn. 16; jeweils [X.]). Demgegenüber erschließt sich nicht, aus welchem Grund ein vager polizeilicher Verdacht der zukünftigen Begehung einer Straftat aufgrund einer – vom [X.] nicht annähernd konkretisierten – Observation bzw. eine „– im weiteren Sinne – polizeiliche Präsenz im [X.]“ ([X.]) für den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat Bedeutung erlangen könnte.

c) Der [X.] kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das [X.] bei zutreffender Wertung höhere [X.] verhängt hätte. Die Aufhebung der [X.] entzieht zugleich den Gesamtfreiheitsstrafen gegen die Angeklagten [X.]und [X.]die Grundlage. Diese hätten jedoch aufgrund des rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten in Ansatz gebrachten „engen motivischen Zusammenhangs beider Taten“ auch für sich genommen keinen Bestand haben können. Beim Angeklagten [X.]kommt hinzu, dass nicht zwei, sondern drei Taten zu würdigen waren. Bei dieser Sachlage muss der [X.] nicht entscheiden, ob – wofür vieles spricht – sich die außerordentlich milden Strafen von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein.

d) Da [X.] in Frage stehen, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Das neu entscheidende Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.

4. Die Revisionsführerin hat die Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Der [X.] hatte deshalb nicht zu prüfen, ob sich das [X.] hätte gedrängt sehen müssen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) gegen die Angeklagten [X.]und [X.]zu erwägen.

[X.]                        Dölp                       König

                Berger                      [X.]

Meta

5 StR 387/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 25. November 2015, Az: 5 StR 387/15, Beschluss

§ 46 StGB, § 224 StGB, § 250 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2016, Az. 5 StR 387/15 (REWIS RS 2016, 17040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17040


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 387/15

Bundesgerichtshof, 5 StR 387/15, 27.01.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 387/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 477/17 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Minder schwerer Fall eines besonders schweren Raubs und Doppelverwertungsverbot


5 StR 83/16 (Bundesgerichtshof)

Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe: Voraussetzungen und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung


2 StR 174/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Raubdelikt: Erfordernis der Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis


5 StR 3/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.