Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. XII ZR 136/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4653

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 21. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 552 a Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide [X.]en Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden. [X.], Beschluss vom 21. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung - auch soweit es die Kosten der Streithel-fer betrifft - bleibt der Entscheidung über die Revision des [X.] vorbehalten. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger wird gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Kläger mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. 1 Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide [X.]en Revision ein, zwingt dies nicht dazu, auch beide Revisionen mündlich zu ver-handeln. Vielmehr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 552 a ZPO auch die Revision einer [X.] ohne mündliche Verhandlung vorab zurückge-wiesen werden. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform 2 - 3 - des [X.] ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) noch bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. 14/4722, [X.] ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zu-rückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlos-sen sein soll (zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. § 522 Rdn. 28 a; [X.], 2. Aufl. § 522 Rdn. 27 und [X.]/[X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 522 Rdn. 4 f.). Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-handlung über die Revision der anderen [X.] erforderlich. In dieser be-schränkt sich der Rechtsstreit auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Entscheidung des [X.] noch nicht - durch Zurückwei-sung der Revision gemäß § 552 a ZPO - in Rechtskraft erwachsen ist. Der [X.] bewirkt eine Konzentration des [X.]. Schon dadurch wird das Ziel einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 [X.]) für den durch die Zurückweisung der [X.] gemäß § 552 a ZPO erledigten Teil des Rechtsstreits erreicht. 3 Für die [X.]en kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-levanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-chen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils liegt nicht vor. 4 Daher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Es ist weder ein [X.] gegeben, noch hat die [X.] Aussicht auf Erfolg. Daran kann auch das - im [X.] an den 5 - 4 - Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2006 erfolgte - weitere Vorbringen der Kläger nichts ändern: 6 Das [X.] hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, ohne einen [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu nennen. Auch die [X.]en haben in ihren Revisionsbegründungen keinen [X.] dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: 1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu [X.] und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen: MünchKomm/[X.] ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl., § 543 Rdn. 6 ff.; Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 4 ff. und [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 11 ff.). 7 Es ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer Begrenzung der Schadenshöhe, zum [X.] oder zur Scha-denskausalität bei [X.] ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senats-urteile vom 23. November 1994 [X.] 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - [X.] ZR 162/01 - [X.], 340 f.). 8 2. Für den [X.] der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO) sind das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen Leitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend. 9 Auch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-chende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu Senatsurteile [X.] 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO). 10 - 5 - 3. Der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das [X.] von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei muss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-ten. 11 12 Vorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-satzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern nur der Beklagte beschwert, weshalb dessen Revision nicht zurückgewiesen wird. [X.] Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 13 1. [X.], das Berufungsgericht habe die Anträge der Kläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-den, erweist sich als unbegründet. 14 Die Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den [X.] wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten [X.] durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung vom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben ihre umfangreichen Klageanträge [X.] wiederholt geändert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein ent-sprechender Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den [X.]en, bestimmte Anträge zu stellen. Das Berufungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, 15 - 6 - 279 Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch nicht angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, dass ein rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben sei. 16 2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzug der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-vember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen. Die Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter überhaupt Mieten eingezogen werden konnten. 17 Das Berufungsgericht war insoweit auf den Vortrag des Beklagten ange-wiesen. Entgegen der Revisionsbegründung steht nicht fest, dass nach [X.] vom Zwangsverwalter Mieten vereinnahmt und an den [X.] abgeführt worden sind. Hier hätte es den Klägern als vormaligen [X.] und Vollstreckungsschuldnern oblegen, in den [X.] rechtzeitig Vortrag zu halten. 18 Die Kläger hätten substantiiert behaupten und gegebenenfalls beweisen müssen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden sei. Dazu gehörte auch die Darlegung von Vorgängen während des [X.] und des [X.]. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht aber die Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den Tatsacheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. Entgegen der [X.] der Revision war es ihnen auch noch nach Aufhebung der Zwangsverwal-tung zumutbar, vom Zwangsverwalter - gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstre-ckungsgerichts - eine Abrechnung zu verlangen. In der Revisionsinstanz kann Tatsachenvortrag zum möglichen Verbleib von Mieteinnahmen nicht nachgeholt werden. 19 - 7 - 3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer [X.] unbegründet. 20 21 Das Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine ernsthafte und endgültige [X.] eine Mahnung entbehrlich machen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1990 - [X.] - [X.] 1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen [X.] durfte das Berufungsgericht aber verneinen. Die [X.] haben nämlich längere Zeit außergerichtlich über [X.] verhandelt. Die Zahlung von 400.000 • an sich haben die Kläger erst mit Klageerweiterung und später durch Klageänderung als Leistung an die [X.] gefordert. Das Berufungsgericht konnte daher frei von revisi-onsrechtlich relevanten Fehlern davon ausgehen, dass eine ernsthafte und endgültige [X.] noch nicht vorlag. Diese tatrichterliche - 8 - Bewertung kann von der Revision nicht durch ihre eigene - in der [X.] zum Hinweisbeschluss vertiefte - abweichende Bewertung ersetzt werden. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -

Meta

XII ZR 136/05

21.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. XII ZR 136/05 (REWIS RS 2007, 4653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4653

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