Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. XII ZR 73/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1158

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[X.] [X.]/02vom16. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulas-sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird [X.].Gründe:Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwilligerscheint.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen den [X.] sei nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138Abs. 1 BGB unwirksam. Insofern besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.Die in diesem Zusammenhang auftauchenden Rechtsfragen sind durch [X.] des Senats, insbesondere durch das Senatsurteil vom 13. [X.] ([X.] - NJW 2002, 55 = [X.], 788) geklärt. In diesem [X.] der Senat ausgeführt, daß die vom [X.] [X.] zurSittenwidrigkeit von Grundstücksgeschäften entwickelten Grundsätze, auf diesich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im wesentlichen beruft,auf gewerbliche Mietverträge nicht ohne weiteres zu übertragen sind (vgl. imeinzelnen [X.]/[X.], Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. [X.]. 92- 3 -bis 101 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich an dieser Senatsentscheidungausdrücklich orientiert. Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidungauf den Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.2. Der Mietvertrag ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)abgeschlossen worden, deren alleinige Gesellschafter die Kläger sind. Die Klä-ger haben als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung [X.]. Diese Vorgehensweise entsprach zur [X.] der Klageerhebung der ständi-gen Rechtsprechung des [X.]. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung an die Kläger verurteilt und die Berufung der Beklagten [X.] hatte keinen Erfolg. Inzwischen hat der [X.] seine Recht-sprechung geändert. Die ([X.] bürgerlichen Rechts besitztRechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechteund Pflichten begründet. Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Ge-sellschafter Vertragspartner werden und ist in diesem Rahmen im Zivilprozeßparteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden ([X.] 146,341).Die Beklagte vertritt in der Begründung ihrer [X.] Auffassung, daß eine Verurteilung der Gesellschafter persönlich keinen [X.] haben dürfe, da die GbR selbst die Rechte aus dem Mietvertrag erwor-ben habe und diese Rechte selbst einklagen könne. Insofern ist das Begehrender Beklagten zumindest mutwillig i.S. des § 114 ZPO. Würde die Revision we-gen dieses Gesichtspunktes angenommen, käme nach einer in der [X.] Meinung (vgl. Krämer, [X.], 465, 473 unter [X.] in [X.]. 156)lediglich eine Rubrumsberichtigung in Betracht. Nach anderer Ansicht ([X.],[X.], 409, 414) wäre statt dessen eine Klageänderung erforderlich. [X.] kann hier offen bleiben. Eine entsprechende Klageänderung wäre näm-lich, jedenfalls nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht, sach-- 4 -dienlich und somit auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Die Beklagtewürde dann lediglich erreichen, daß sie zur Zahlung an die GbR statt zur [X.] an die Gesellschafter der GbR als Gesamthandsgläubiger verurteilt wird,und müßte auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine [X.], die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde kein Revisi-onsverfahren durchführen, um dies zu erreichen.[X.][X.] [X.][X.]Frau Dr. [X.] ist krankheitsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 73/02

16.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. XII ZR 73/02 (REWIS RS 2002, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1158

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