Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. XII ZR 276/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2832

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 276/97Verkündet am:15. März 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Hahne, [X.], [X.], [X.] undWeber-Moneckefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. September 1997 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin erwarb im Jahre 1992 ein Teil-Erbbaurecht an einem miteiner größeren Gewerbeeinheit bebauten Grundstück. Die Bauarbeiten [X.] nicht vollständig ausgeführt und sollten von der Verkäuferseite fertigge-stellt werden. Verkäufer waren die [X.] ([X.]), die [X.]GmbH ([X.]I) und die [X.] (GbR) M. [X.]([X.]II). Gesellschafter der als[X.]II auftretenden GbR sind der Beklagte und die [X.] ([X.]). In dem Kaufvertrag übernahmen die Verkäufer eine Ver-mietungsgarantie bis zur Höhe von 6.800.000 [X.] 3 -In einem notariellen Nachtrag stellten die Vertragsparteien des Kaufver-trages fest, daß die GbR ([X.]II) in dem Kaufvertrag unrichtig bezeich-net sei und daß die richtige Bezeichnung laute: "[X.] mit beschränkter Haftung GbR". Diese Bezeichnung der [X.] auch in einem weiteren Nachtrag zu dem Kaufvertrag.In dem Gesellschaftsvertrag der GbR heißt es, daß sie nur als "Gesell-schaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" auftreten solle und daßder Beklagte nur in Höhe seiner Einlage hafte. Der Gesellschaftsvertrag warder Klägerin bekannt. Die Einlage in Höhe von 25.000 DM hat der [X.].In einer Vereinbarung vom 5. April 1994 verpflichteten sich die [X.], die [X.] (früher: [X.]M. GmbH) und die Parteien, zur Abwicklung des [X.] einen Mietvertrag abzuschließen. In dem daraufhin am 13. Mai/7. Juli 1994 abgeschlossenen Mietvertrag über bestimmte Flächen des [X.] sind als Mieter aufgeführt der Beklagte, die [X.](die Gesellschafter der GbR) und die [X.]GmbH.Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten persönlich einenAnspruch auf Zahlung von 268.091,87 DM geltend. Sie stützt die Klage in er-ster Linie auf den abgeschlossenen Mietvertrag, hilfsweise auf die in [X.] vereinbarte Mietgarantie.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teilstattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Kla-- 4 -ge insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mitder sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte hafte nicht persönlichmit seinem gesamten Vermögen, seine Haftung sei vielmehr auf das [X.] begrenzt. Er sei nicht nur an dem Kaufvertrag, sondern auch an demspäter zur Abwicklung des Kaufvertrages abgeschlossenen Mietvertrag ledig-lich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR beteiligt. Zwar seien indem Mietvertrag als Mieter die [X.] und der [X.], ohne einen ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine GbR handele.Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aber eindeutig, daß die [X.], die GbR, bestehend aus dem Beklagten und der [X.], Mieterin sein solle.Jedenfalls aus dem von der Klägerin unterschriebenen Nachtrag [X.] habe sich eindeutig ergeben, daß es sich bei der [X.]IIum eine GbR mit beschränkter Haftung gehandelt habe, bei der die Haftungder Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Einlage beschränktgewesen sei. Da dieselbe GbR später zur Abwicklung des Kaufvertrages auchden Mietvertrag abgeschlossen habe, müsse das auch für die Haftung aus [X.] 5 -Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision [X.] geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.2. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß nach der früheren Recht-sprechung des [X.] die in dem Gesellschaftsvertrag festgelegteBeschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GbR darauf,nur die Gesellschaft mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Gesellschafts-vermögen, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatver-mögen zu verpflichten, für wirksam angesehen wurde, wenn die einge-schränkte Vertretungsbefugnis des für die [X.] erkennbar war ([X.], 59, 67; 113, 216, 219; [X.], Urteil vom12. März 1990 - [X.]/88 - ZIP 1990, 715 f. = WM 1990, 1113 m.w.N.). [X.] hat jedoch in einer Entscheidung, die dem Berufungsgerichtnoch nicht bekannt sein konnte, an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten(Urteil vom 27. September 1999 - [X.] - ZIP 1999, 1755, 1758 =NJW 1999, 3483, 3484 f.). Danach kann die persönliche Haftung der Gesell-schafter für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründetenVerpflichtungen nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit [X.] ausgeschlossen werden, nicht dagegen durch eine Regelungin dem Gesellschaftsvertrag und durch einen entsprechenden Namenszusatzoder einen anderen Hinweis in der Firma der Gesellschaft.Das bedeutet, daß sich eine Haftungsbeschränkung des Beklagten ent-gegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht daraus ergibt, daß die [X.] Klägerin gegenüber mit dem Zusatz aufgetreten ist, es handele sich [X.] mbH. Weitere Umstände, die eine beschränkte Haftung des [X.] zur Folge haben könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen [X.] noch aus dem Vortrag der [X.] -3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründungkeinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, selbst abschlie-ßend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - vonseinem Standpunkt aus zu Recht - lediglich mit der Frage befaßt, ob der [X.] mit seinem persönlichen Vermögen haftet, es hat aber im übrigen [X.] zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchsgetroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Die [X.] gibt dem Beklagten auch Gelegenheit, seinen Sachvortrag mit Rücksichtauf die geänderte Rechtsprechung des [X.], aus der sich zu-sätzliche Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Haftung [X.] ergeben, zu ergänzen.[X.]Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 276/97

15.03.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. XII ZR 276/97 (REWIS RS 2000, 2832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2832

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