Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. 2 StR 530/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6250

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 530/13
vom
16. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16.
April 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer

und [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

Richterin am [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
August 2013 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abge-sehen. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s lebte der Angeklagte, der regelmäßig nach Feierabend 4 bis 6 Flaschen Bier und am Wochenende zu-sätzlich 3 Liter Sangria trank, mit der Zeugin G.

in einer Wohngemein-schaft, in der jeder von ihnen eines von drei Zimmern bewohnte. Zwischen ihnen bestand zumindest seit Mitte des Jahres 2011 eine intime Beziehung, in deren weiteren Verlauf es auch des Öfteren zu Streitigkeiten und sogar zu kör-perlichen Übergriffen kam.
Im März 2013 ging die Zeugin ein neues Verhältnis zu [X.] ein. Dies teilte sie dem Angeklagten am 12.
April 2013 mit und beendete die Beziehung zu ihm. Der Angeklagte wollte dies nicht akzeptieren. Er erwarb 1
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3
-
4
-
am 19.
April 2013 Geschenke für die Zeugin und erwartete sie in der Wohnung. Während dieser [X.] trank er Bier und auch Sangria. Die Zeugin traf sich
zur gleichen [X.] mit ihrem neuen Freund und kam erst gegen Abend nach [X.]. Dort empfing sie der Angeklagte mit den Worten, dass er sie noch liebe. Die Zeugin erwiderte, sie würde ihn aber nicht mehr lieben und wolle jetzt mit ihrem neuen Freund zusammen sein. Der Angeklagte trank weiter Alkohol und legte sich schlafen, während die Zeugin die Wohnung noch einmal verließ. Als sie zurückkehrte, wachte der Angeklagte auf, ging in [X.] hinüber und [X.] ihr, dass er nun Sex wolle. Die Zeugin G.

lehnte das zweimal ab, woraufhin sich der Angeklagte entschloss, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Er legte sich auf sie, hielt sie mit einer Hand fest und entkleidete
sie mit der anderen Hand. Er zog auch seine Hose herunter und drang mit sei-nem erigierten Glied vaginal in die sich weiter wehrende Zeugin ein. Schließlich teilte er ihr mit, er sei gleich fertig. Ob der Angeklagte zum Samenerguss ge-kommen ist, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären.
Der Angeklagte und die
Zeugin G.

, die versucht, ihm aus dem Weg zu gehen, wohnen unverändert in der Wohngemeinschaft. Über die Tat sprechen sie nicht.
Anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten wies er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,18
Promille und mindestens 1,38
Promille auf. Gleichwohl hat die Kammer -
sachverständig beraten
-
die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß §
21 StGB nicht ange-nommen.
I[X.] Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Dies gilt auch, soweit die Straf-4
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6
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-
5
-
kammer von der Anwendung des §
21 StGB abgesehen hat. Im Hinblick auf die aufgezählten psychodiagnostischen Beurteilungskriterien lässt diese Entschei-dung der Kammer trotz der im Raum stehenden hohen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auch die knappen Erwägungen, mit denen das [X.] von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach §
64 StGB abgesehen hat, begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann [X.], ob der Angeklagte -
wie der [X.] meint
-
einen Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedenfalls ist das [X.] ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Tat nicht auf dem Alkoholkonsum des Angeklagten beruht, dieser lediglich tatkonstellativ gewesen sei. Bei dem Übergriff des Angeklagten handelte es sich ersichtlich um eine Konflikttat, bei der ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Hang und [X.] regelmäßig wenig nahe liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014
-
4
StR 572/13).
Die Tat ist aber nach den nachvollziehbaren landgerichtlichen Feststellungen aus der besonderen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G.

und aus der mit der Trennung verbundenen emotionalen 8
-
6
-
Belastungssituation heraus entstanden, was sich auch daran ablesen lässt, dass es nach der Beendigung der Beziehung zu weiteren Übergriffen des An-geklagten auf
die
noch in derselben Wohnung lebende Zeugin nicht gekommen ist.
Fischer [X.][X.]

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 530/13

16.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2014, Az. 2 StR 530/13 (REWIS RS 2014, 6250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6250

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