Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 99/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2597

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BUNDESGERICHTSHOF

[X.]/03
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 29. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.386,44 • festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen, weil der [X.] in der [X.] vom 27. Mai 2002 das Problem des Unfallzeitpunkts hinrei-chend angesprochen hat und für das Berufungsgericht nicht erkennbar war, daß der Beklagte zu 1 trotz dieser Ausführungen die offenkundige Entschei-dungserheblichkeit des Unfallzeitpunkts verkannt hat. Darüber hinaus ist nicht - 3 -

ausreichend vorgetragen, daß bei einem Hinweis des Berufungsgerichts die Vernehmung der Zeugen zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Unfall nach 9.00 Uhr stattfand.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

[X.]
[X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 99/03

29.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 99/03 (REWIS RS 2004, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2597

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