Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 240/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4032

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 240/02
vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. März 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. § 9 [X.] ist ebenso auszulegen wie § 17 KO ([X.], 25, 29). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des [X.] die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die [X.] Rechtsprechung, insbesondere das Urteil [X.], 160 ff, hinreichend geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu - 3 - dem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen Vertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfra-ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.

2. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf durch einseitige Willenserklärung herbeigeführte Rechtswirkungen Anwendung finden. Von [X.] weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-sen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Kreft [X.] Ganter
[X.] [X.]

Meta

IX ZR 240/02

18.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 240/02 (REWIS RS 2004, 4032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4032

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