Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 2 StR 585/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 384

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/11
vom
13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
[X.]ablehnungen und Anhörungsrüge des Verurteilten

E.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2012 be-schlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Verurteilten

E.

und O.

gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.]
Dr.
Ernemann und die [X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.] werden verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten

E.

gegen den
Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Damit ist der Senatsbeschluss vom 31. März 2012 über den [X.] gegenstandslos.

Gründe:
I.
Der Senat hat über die Revisionen der Verurteilten durch Beschluss vom 15.
Februar 2012, der am 16.
Februar 2012 auf der Geschäftsstelle [X.] ist, gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO entschieden. Mit einem hiernach am 16.
Februar 2012 um 17.43 Uhr per Telefax und am 17.
Februar 2012 per Post eingegangenen Schriftsatz hat der Verurteilte

E.

die mitwirken-1
-
3
-
den [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch der Verurteilte O.

hat mit Schriftsatz vom 24.
Februar 2012 diese [X.] abgelehnt.
Der Verurteilte

E.

hat unter dem 12.
März 2012 eine Anhö-rungsrüge erhoben, weil er auf Tatsachen, die nach seiner Ansicht eine Rich-terablehnung begründen könnten, nicht vor der [X.] worden sei.
Der Senat hat ihm durch Beschluss vom 31.
März 2012 [X.] bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge gewährt.

II.
1. Die nachträgliche [X.]ablehnung derjenigen Senatsmitglieder, die am Beschluss vom 15.
Februar 2012 mitgewirkt hatten, ist unzulässig.
Unabhängig von der Frage einer entsprechenden Anwendung von §
25 Abs. 2 Satz 2 StPO auf das Beschlussverfahren über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Revision ist eine [X.]ablehnung im Revisionsverfahren
nur statthaft, solange dieses
noch nicht durch Wirksamwerden eines Beschlus-ses gemäß §
349 Abs. 2 StPO beendet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2012 -
3 [X.]; [X.] in: Festschrift für Fezer, 2008, [X.], 424). Dies gilt auch dann, wenn die [X.]ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich als unbegründet erweist.
Der [X.] nach §
356a StPO ist nach seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie für das "prozessuale Urrecht"
auf rechtliches Gehör zu schaffen ([X.], Beschluss vom 30. April 2004 -
1 [X.] 1/02, [X.]E 107, 305, 408), nicht dazu bestimmt, dass damit auch behaupte-2
3
4
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6
-
4
-
te Verletzungen von Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden [X.]. Für eine analoge Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (vgl. [X.] in: Festschrift für Fezer, 2008, [X.], 427). Das Recht auf [X.]ablehnung ist Bestandteil des Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 1967

2 BvR 235/64, [X.]E 21, 139, 145 f.; Beschluss vom 26. Januar 1971

2 [X.], [X.]E 30, 149, 153), nicht desjenigen nach Art. 103 Abs. 1 GG. Daher ist das Nachschieben einer [X.]ablehnung
mit einer Anhörungsrüge nach §
356a StPO nicht möglich.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten

E.

ist unbegründet, weil der Senat Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt hat.
Dem Senat lagen zurzeit der Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 und Abs.
4 StPO alle Äußerungen der Verteidigung vor, die bis zu jenem Zeitpunkt abgegeben worden waren. Alle auf das Revisionsverfahren bezogenen Schriftsätze waren Gegenstand der Beratung.
Der Senat war auch nicht dazu verpflichtet, die Verteidigung auf Um-stände hinzuweisen, aus denen sich nach deren Ansicht Ablehnungsgründe hätten herleiten lassen. Die Selbstanzeige
ist
vielmehr ausschließlich nach §
30 StPO vorgesehen und danach in das Ermessen der einzelnen [X.] gestellt.
Die insoweit von [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] abgege-benen Erklärungen sind hier gegenstandslos, weil er urlaubsbedingt an der Entscheidung nicht mitwirkt.
Nach dem Maßstab aus dem Beschluss des [X.] vom 23. Mai 2012

2 BvR 610, 625/12

(NJW 2012, 2334, 2337) wäre eine [X.]ablehnung im Übrigen unbegründet gewesen. Dann aber kann der Revi-7
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10
11
-
5
-
sionsverwerfungsbeschluss auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Verurteilten

E.

auf rechtliches Gehör beruhen.

Becker

Fischer

[X.]

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 585/11

13.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 2 StR 585/11 (REWIS RS 2012, 384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 239/12

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