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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]
Verkündet am:
13. Juni 2012
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 281, 543; [X.] §§ 27, 28, 56 f; BGB § 1771
a)
Durch die Zulassung der Revision wird ein -
gesetzlich nicht vorgesehener
-
Instan-zenzug nicht eröffnet (im [X.] an [X.] Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
IX
ZB
271/02
-
NJW 2003, 70).
b)
Der Grundsatz der [X.] führt nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.] zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anru-fung des [X.]s aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht
statthaft wäre (im [X.] an [X.] Beschluss vom 5.
Juli 1990 -
LwZR
7/89
-
NJW-RR 1990, 1483).
c)
Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es -
jedenfalls
im Rahmen des §
281 Abs.
1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages
-
als das Rechtsmit-tel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit [X.] ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des §
281 ZPO (im [X.] an Senatsbeschluss vom 10.
Juli 1996 -
XII
ZB
90/95 FamRZ 1996, 1544).
[X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Mai 2012
durch
die Richter Dose,
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Der [X.] ist für das Rechtsmittel unzuständig.
Das Verfahren wird an das [X.].
Gründe:
A.
Die Kläger begehren
mit ihrer Klage, die vom Vormundschaftsgericht im September 2003 ausgesprochene
Adoption der volljährigen Beklagten durch den im Mai 2005 verstorbenen S.
B.
für nichtig zu erklären bezie-hungsweise
aufzuheben. Der Annehmende, [X.] der verstorbenen Klägerin zu
1 und [X.] der Kläger zu
2 und 3,
war [X.] Staatsangehöriger.
Die Kläger haben
ihr Begehren damit begründet, dass bei der Adoption, die nach [X.] Recht zu beurteilen
sei,
Formvorschriften nicht beachtet worden seien. Die
danach erforderliche Zustimmungserklärung des [X.] der Beklagten habe nicht in rechtsgültiger Form vorgelegen; im Übrigen sei die vor-gelegte Zustimmungserklärung gefälscht gewesen. Aufgrund möglicher Erban-sprüche nach dem Tod des verstorbenen Annehmenden seien sie prozessfüh-1
2
-
3
-
rungsbefugt. In einem solchen Fall eröffne das [X.] Recht die Möglich-keit einer Nichtigkeitsklage, welche auch in [X.] zulässig sein müsse.
Das Amtsgericht -
Zivilabteilung
-
hat die Klage durch Urteil als unzuläs-sig
abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger ebenfalls durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensbe-vollmächtigte der Kläger
hilfsweise
beantragt, das Verfahren an das [X.] zu verweisen.
B.
Auf den Hilfsantrag der Kläger ist das Verfahren in entsprechender An-wendung des §
281 Abs.
1 ZPO an das [X.] zu [X.]. Der [X.] ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.
Zwar hat das [X.] die Revision zugelassen. An die Zulassung ist der Senat indes nicht gebunden, weil gegen die Entscheidung des [X.]s eine Revision nicht statthaft ist. Die Bindungswirkung der [X.] nach §
543 Abs.
2 Satz
2 ZPO umfasst nur die in §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener In-stanzenzug eröffnet wird ([X.]
Beschluss vom 1.
Oktober 2002
IX
ZB
271/02
-
NJW
2003, 70).
3
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5
6
-
4
-
I.
Gegen die angefochtene Entscheidung des [X.]s ist allein die weitere Beschwerde nach §§
27
ff. [X.] an das [X.] statthaft.
Gegenstand des "Klagebegehrens"
ist die Nichtigkeitserklärung
bezie-hungsweise
die Aufhebung der Adoption der Beklagten. Da die Kläger das [X.] bereits im Mai 2009 anhängig gemacht haben, ist noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 14.
März 2012
-
XII
ZB
436/11
-
juris Rn.
10
und vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZB
100/11
-
FamRZ
2011, 1575 Rn.
7).
1. Gemäß §
1771 BGB in der bis zum 31.
August 2009 geltenden [X.] war für die Aufhebung der
Volljährigenadoption das Vormundschaftsge-richt zuständig. Vormundschaftssachen
waren in dem -
ebenfalls bis zum 31.
August 2009 geltenden
-
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geregelt (§§
56
d
ff. [X.]), wobei §
56
f.
[X.] die Bestimmun-gen für das Aufhebungsverfahren
enthielt (vgl. nunmehr §
198 Abs.
2 FamFG). Eine Bestimmung, nach der ein Adoptionsbeschluss für nichtig erklärt werden kann,
enthielt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit
nicht. Allerdings wird bei Vorliegen besonders schwerer, offensichtlicher Mängel
wegen einer möglicherweise daraus folgenden
Nichtigkeit des Annah-mebeschlusses
die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erwogen ([X.]/[X.] BGB 71.
Aufl. §
1759 Rn.
2; vgl. auch [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1759 Rn.
2; zweifelnd [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1759 Rn.
5
ff.).
Unbeschadet der
vom [X.] als grundsätzlich erachteten
Frage, ob gegebenenfalls durch die Anwendung ausländischen Sachrechts eine über die vorstehenden Möglichkeiten hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeit [X.],
wäre für die Entscheidung über ein solches Begehren wegen des engen 7
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10
-
5
-
Sachzusammenhangs das
Vormundschaftsgericht zuständig. Denn der Ge-setzgeber hat durch die Ansiedlung der Adoptionsverfahren
einschließlich des
entsprechenden Aufhebungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht zu erken-nen gegeben, dass dieses wegen seiner besonderen Sachkunde für alle die Adoption -
jedenfalls in ihrem Bestand
-
betreffenden
Verfahren zuständig sein soll. Hinzu kommt, dass die Kläger [X.] zusätzlich einen Aufhe-bungsantrag gestellt haben, der gemäß §
1771 [X.] ausdrücklich in die [X.] des Vormundschaftsgerichts fiel.
Schon weil vorliegend die Aufhebung bzw. Nichtigkeitserklärung einer in-ländischen Adoption im Streit steht, es also nicht um die Feststellung einer (von vornherein) unwirksamen Adoption geht, findet §
640 Abs.
2 Nr.
1 ZPO aF (s. jetzt §
169 Nr.
1 FamFG) entgegen der Auffassung der Beklagten keine An-wendung (vgl. [X.]/[X.] ZPO 27.
Aufl. §
640 Rn.
8; s. auch zum neuen Recht [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1759 Rn.
14
f.). Deshalb handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Verfahrensrecht nicht um eine Familiensa-che.
2. Demgemäß hätte über das Begehren der Kläger erstinstanzlich das Vormundschaftsgericht
entscheiden müssen, und zwar durch Beschluss im [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiergegen wäre dann die Beschwerde gemäß §
19 Abs.
1 [X.] statthaft gewesen, über die gemäß §
19 Abs.
2 [X.] (ebenfalls) das [X.] hätte entscheiden müssen. Gegen die Entschei-dung des [X.]s wiederum wäre die weitere Beschwerde zum Oberlan-desgericht statthaft gewesen (§§
27
ff. [X.]); die Zulassung eines Rechtsmit-tels zum [X.] durch das [X.] sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dagegen nicht vor.
11
12
-
6
-
Der Umstand, dass das Amtsgericht im Zivilprozess durch Urteil ent-schieden hat und die Kläger hiergegen Berufung eingelegt haben, stand einer verfahrensgemäßen Entscheidung durch das [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss nicht entgegen. Zwar ist nichts da-gegen einzuwenden, dass das [X.] die Berufung als -
in diesem Fall
-
zulässig erachtet hat; dies folgt aus dem Grundsatz der [X.] (Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012 -
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783 Rn.
12 mwN). Dieser führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betrei-ben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 29.
Februar 2012 -
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783 Rn.
12
und vom 6.
April 2011 -
XII
ZB
553/10
-
FamRZ 2011, 966 Rn.
12; s. auch [X.]Z 72, 182, 190
ff.
= FamRZ 1978, 873).
Von daher ist entgegen der Auffassung des [X.]s im vorliegen-den Verfahren ein Rechtsmittel zum [X.]
nicht eröffnet.
II.
Die Revision ist auch nicht unter Beachtung des sogenannten [X.] statthaft.
1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, kei-nen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung 13
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16
-
7
-
statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form er-lassenen Entscheidung zulässig wäre. Die
[X.] soll die [X.] vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entschei-dungsform beruhen (Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783 Rn.
12 mwN).
Der Grundsatz der [X.] findet ebenso Anwendung, wenn -
wie hier
-
das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform
zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der An-wendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 29.
Februar 2012 -
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783
Rn.
13 und vom 6.
April 2011
XII
ZB
553/10
-
FamRZ 2011, 966 Rn.
13).
Der Grundsatz der [X.]
führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein
ihrer äußeren Form entsprechen-des Rechtsmittel zum [X.] zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des [X.]s aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die [X.] führt nämlich nicht zu einer
dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs ([X.] Beschlüsse vom 5.
Juli 1990 -
LwZR
7/89
-
NJW-RR
1990, 1483 mwN; vom 27.
Januar 2010 -
AnwZ
(B)
104/09
-
juris Rn.
4; vom 8.
Mai 2006 -
II
ZB
10/05
-
NJW-RR
2006, 1184
f.; [X.]Z
124, 192, 194
f.
= [X.], 257
und Senatsbeschluss vom 3.
November 1993 -
XII
ZR
135/92
-
FamRZ
1994, 237, 238; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 17.
Aufl. §
135 Rn.
13).
2. Ausgehend von dem vom [X.] einzuhaltenden ([X.]-)
Verfah-ren und der damit einhergehenden Entscheidungsform (Beschluss) stellt die 17
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19
-
8
-
Zulassung der Revision eine vom [X.]sgrundsatz nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erfasste Erweiterung des [X.] dar.
Richtigerweise hätte das [X.] über das Rechtsmittel der Kläger gemäß §
19 Abs.
2 [X.] als Beschwerdegericht entscheiden müssen, woran es nach dem oben Gesagten
trotz des erstinstanzlichen Urteils und der hiergegen eingelegten Berufung nicht gehindert gewesen wäre.
Gegen die Entscheidung des [X.]s wäre die weitere Beschwerde nach §
27 Abs.
1 [X.] statthaft gewesen, über die das [X.] gemäß §
28 Abs.
1 [X.] hätte befin-den müssen. Ein Rechtsmittel der Beteiligten zum [X.] sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
insoweit nicht vor. Allenfalls wäre eine Vorlage nach §
28 Abs.
2 [X.] zum [X.] in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage [X.] sich von den Voraussetzungen der Zulassung einer Revision jedoch dadurch,
dass §
28 Abs.
2 [X.] eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts nicht kennt. §
28 Abs.
2 [X.] lässt
die Vorlage nur
zu, wenn das [X.] von einer Entscheidung eines anderen [X.]s oder des
[X.]s abweichen will.
Von daher wäre bei Einhaltung des richtigen Verfahrens und der zutref-fenden Entscheidungsform
die Anrufung des [X.]s durch die [X.] nicht möglich gewesen.
III.
Weil der [X.] nicht zur
Entscheidung über das Rechtsmit-tel berufen ist, ist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Kläger in entsprechen-der Anwendung des §
281 Abs.
1 ZPO an das [X.] zu 20
21
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-
9
-
verweisen.
Dabei ist die von den Klägern gegen das Urteil des [X.]s eingelegte Revision als -
gemäß §§
27
ff. [X.] statthafte
-
weitere Beschwerde zu behandeln.
Der
Rechtsmittelführer kann
-
wie bereits ausgeführt
-
neben dem gegen eine korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich auch das nach der Form
der tatsächlich ergangenen Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen.
Wenn letzteres aber -
wie hier
-
ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es -
jedenfalls im Rahmen des §
281 Abs.
1 ZPO bei Vorliegen eines Verwei-sungsantrages
-
als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig
wäre.
Andernfalls könnte in diesen Fällen der Zweck der [X.]
nicht erreicht werden, nämlich die beschwerte Partei vor Nachteilen zu schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (s. hierzu Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012 -
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783 Rn.
12 mwN).
Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des §
281 ZPO; denn einer Partei, die ein (an sich) zulässiges Rechtsmittel einge-legt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Ent-scheidung in der Sache selbst von Seiten des nach der gesetzlichen Zuständig-keitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (vgl. Se-natsbeschluss vom 10.
Juli 1996 -
XII
ZB
90/95 FamRZ 1996, 1544
und [X.]Z 72, 182, 192
ff.
= FamRZ 1978, 873).
Einer Verweisung an das [X.]
steht
§
29 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht entgegen. Danach muss
die -
durch Einreichung einer Beschwerde-schrift eingelegte
-
weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; es muss sich indes nicht um einen
beim Beschwerdegericht oder beim Gericht der weiteren Beschwerde zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Viel-23
24
25
-
10
-
mehr genügt es, wenn die Beschwerde von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (BayObLG [X.], 56; [X.]/[X.]/Meyer-Holz [X.] 15.
Aufl. §
29
Rn.
14).
Diesem Erfordernis wird die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger unterschriebene Revision gerecht.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
9 S 568/09 -
Meta
13.06.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZR 77/10 (REWIS RS 2012, 5703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5703
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 77/10 (Bundesgerichtshof)
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XII ZR 80/11 (Bundesgerichtshof)
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