Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 374/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5408

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Gegenstand

Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten Unterhaltsvergleichs auf Antrag des Berechtigten nach vorheriger Abweisung des Abänderungsantrags des Verpflichteten


Leitsatz

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994, XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 8. [X.] des [X.] vom 21. April 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 und 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfallen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen anlässlich ihrer Scheidung im Jahr 2000 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, wonach der Antragsgegner (Ehemann) sich verpflichtete, an die Antragstellerin (Ehefrau) einen monatlichen Elementarunterhalt von umgerechnet 818,02 € sowie Krankenvorsorgeunterhalt von umgerechnet 71,53 € zu zahlen. Ferner wurde vereinbart, dass eine vollständige Neuberechnung des [X.] erfolgen solle, sobald die seinerzeit arbeitslose Ehefrau entweder keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe oder eigene Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit erziele.

2

[X.] erhob der Ehemann eine Abänderungsklage, mit der er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung erstrebte, dass sich die Ehefrau um die bei [X.] in Aussicht genommene Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht bemüht habe; jedenfalls sei der Unterhalt zu befristen, da der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Die Abänderungsklage blieb erfolglos. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung des [X.] zu erfolgen habe, da die Ehefrau keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe. Die sodann vorgenommene Neuberechnung schloss mit einem über den bisherigen Unterhalt hinausgehenden Betrag von monatlich 1.051,19 €. Eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau wurde aufgrund fortwährender Erwerbsunfähigkeit verneint, eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts aufgrund entstandener [X.] Nachteile abgelehnt.

3

Daraufhin hat die Ehefrau im vorliegenden Verfahren mit einem am 14. August 2009 eingegangenen Schriftsatz "Prozesskostenhilfe" für eine Abänderung des [X.] zu ihren Gunsten beantragt. Das [X.] hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 bewilligt und die Klageschrift anschließend zugestellt. Der Ehemann hat den Standpunkt vertreten, dass die Ehefrau mit ihrem jetzigen Abänderungsverlangen präkludiert sei, nachdem sie in dem vorausgegangenen, von ihm angestrengten Rechtsstreit keine Abänderungswiderklage erhoben habe. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 hat das [X.] dem Abänderungsantrag der Ehefrau unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts im Wesentlichen stattgegeben und den Ehemann zu laufendem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.044 € ab März 2009 sowie 1.025 € ab Januar 2010 verpflichtet. Das [X.] hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns als Berufung behandelt und durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das vom [X.] als "Revision" zugelassene Rechtsmittel des Ehemanns.

Entscheidungsgründe

4

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

5

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Anzuwenden sei das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht, weil das Verfahren noch vor dem 1. September 2009 durch das [X.] eingeleitet worden sei. In der Sache sei die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO - die der Regelung des § 238 Abs. 2 FamFG entspreche - nicht anzuwenden. Zwar sei bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen grundsätzlich für die Präklusionswirkung auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Auch sei der Gegner des früheren [X.] grundsätzlich gehalten, seine gegenläufigen Rechte - im Wege der [X.] - im Rahmen des vorausgegangenen [X.] geltend zu machen. Jedoch gelte die Präklusionsvorschrift nicht für Unterhaltsvergleiche, da diese nicht der Rechtskraft fähig seien. Werde die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen den Ausgangsvergleich abgewiesen, richte sich die nachfolgende Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten nicht gegen das Urteil im vorausgegangenen Prozess, sondern gegen den Ausgangsvergleich. Eine Präklusion könne daher allenfalls für den Unterhaltspflichtigen als erfolglosem Abänderungskläger des [X.] erwogen werden, nicht aber für den Unterhaltsberechtigten als erfolgreichem Abänderungsbeklagten des [X.].

II.

6

Gegen die in [X.] ergangene Entscheidung des [X.]s ist das vom [X.] zugelassene und vom Ehemann eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde statthaft.

7

1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", st. Rspr. vgl. [X.]sbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12; vom 6. April 2011 - [X.] 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - [X.] 125/06 - [X.], 1000 Rn. 17 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre ([X.]sbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12; vom 6. April 2011 - [X.] 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - [X.] 125/06 - [X.], 1000 Rn. 28).

8

2. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel, da auf das Verfahren die seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

9

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind, weiter die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Nach Art. 111 Abs. 2 [X.] ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 [X.].

Die vormals umstrittene Frage, welches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, wenn eine Partei vor dem 1. September 2009 zunächst nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte und über diesen Antrag erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wurde, hat der [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung dahin entschieden, dass die Stellung eines Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags noch nicht genügt, um das Verfahren i.S.v. Art. 111 [X.] einzuleiten ([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 18 ff.).

Im vorliegenden Fall ist über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem 31. August 2009 entschieden und dann das Hauptsacheverfahren eingeleitet worden. Daher hat das Familiengericht über den Antrag der Ehefrau zu Recht unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts entschieden. Das [X.] hätte das gegen die Erstentscheidung eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde behandeln müssen. Gegen seine Entscheidung ist daher die Rechtsbeschwerde ungeachtet dessen statthaft, dass die Erstbeschwerde in inkorrekter Form durch Urteil zurückgewiesen worden ist.

III.

Zutreffend ist das [X.] allerdings von der Zulässigkeit des [X.] ausgegangen.

1. Bei einem durch [X.] titulierten Unterhaltsanspruch richtet sich die Zulässigkeit des [X.] nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Ehefrau hat sich zur Begründung des [X.] darauf berufen, dass sie keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe und aufgrund der beiderseitig geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein höherer nachehelicher Unterhalt geschuldet werde. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die eine Abänderung des [X.] rechtfertigen können (vgl. [X.]surteile vom 29. September 2010 - [X.]/08 - [X.], 1884 Rn. 11 f. und vom 8. Juni 2011 - [X.] - FamRZ 2011, 1381 Rn. 16).

2. Die Ehefrau ist auch nicht durch § 238 Abs. 2 FamFG gehindert, diese Tatsachen vorzubringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung eines vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

a) Auf [X.]e ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG - ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des [X.] von vornherein nicht anzuwenden, weil sie die [X.] unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (vgl. [X.]surteile vom 23. Mai 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14, vom 7. Dezember 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23 und vom 3. November 2004 - [X.]/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] [[X.]] 85, 64 = FamRZ 1983, 22 sowie [X.]surteil vom 23. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 221, 223). Vielmehr richtet sich die Abänderung eines [X.]s gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich späterer Abänderungen getroffen haben (vgl. [X.]surteile vom 23. November 2011 - [X.] - FamRZ 2012, 197 Rn. 15 und [X.] 186, 1 = [X.], 1238 Rn. 12 f. mwN).

b) Die Präklusionsvorschrift ist hingegen anwendbar, wenn ein [X.] bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist ([X.]surteile vom 23. Mai 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 1284 Rn. 13 und vom 27. Januar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 493). [X.] ist dann für eine erneute Abänderung zwar nach wie vor der dem Vergleich zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, jedoch nunmehr auf Grundlage der im Abänderungsurteil getroffenen Beurteilung der Verhältnisse und Prognoseentscheidung. Im vorliegenden Fall war zwar der [X.] geschlossene [X.] bereits Gegenstand der vom Ehemann in 2008 erhobenen Abänderungsklage; er ist durch das darauf ergangene Urteil vom 19. März 2009 aber nicht geändert worden.

c) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.]s die Präklusionswirkung auch bei klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, wenn diese - im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose - die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine spätere Abänderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das [X.] vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die veränderten [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.]surteile vom 7. Dezember 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 22 und vom 28. März 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 983, 984).

Daher hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2008 ([X.] - FamRZ 2008, 872 Rn. 12) hervorgehoben, dass nach einem erfolglosen ersten Abänderungsverlangen des Unterhaltsverpflichteten die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen sind, ob veränderte Umstände vorliegen. Dies beruht auf der Rechtskraft der eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidung. Daraus folgt nicht, dass auch der Unterhaltsberechtigte mit Ansprüchen auf Unterhaltserhöhung ausgeschlossen wäre, weil sich die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung darauf nicht erstreckt.

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten also nicht (im [X.] an [X.]surteil vom 23. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 221).

d) Die Ehefrau ist mit ihrem Abänderungsantrag auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es ihr oblegen hätte, ihr eigenes Abänderungsverlangen rechtswahrend bereits im vorausgegangenen Verfahren im Wege der [X.] geltend zu machen. Zwar hat der [X.] entschieden, dass wenn der Gegner eines früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten [X.] es versäumt hat, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen kann, weil der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden müsse und deshalb die [X.], dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stünden ([X.]surteile [X.] 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99). Dies betraf jedoch einen Fall, bei dem es im vorausgegangenen Abänderungsverfahren um die Abänderung eines Urteils und nicht eines Vergleichs als Ausgangstitel ging.

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Die Präklusion reicht nicht weiter als die Rechtskraft eines abzuändernden Urteils. Denn die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG für die Berücksichtigung von [X.] dient der Wahrung der Rechtskraft unanfechtbarer Entscheidungen (vgl. [X.]surteile vom 20. Februar 2008 - [X.] - FamRZ 2008, 872 Rn. 12 und vom 3. November 2004 - [X.]/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Durch die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindert werden, den bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen.

Für die Reichweite der Präklusion kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des [X.] an ([X.]surteile vom 23. Mai 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14 und vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1499, 1500 mwN). Die Präklusion hindert aber nicht, auf der bereits feststehenden Tatsachengrundlage in einem weiteren Abänderungsverfahren weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, die nicht von der [X.] der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung erfasst werden. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass es der Unterhaltspflichtige nicht in der Hand hat, dem aus einem [X.] Unterhaltsberechtigten die Berufung auf bisher eingetretene Veränderungen abzuschneiden, indem er seinerseits eine unbegründete Abänderungsklage anstrengt ([X.]surteil vom 23. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 221, 223).

IV.

In der Sache haben die Instanzgerichte die Abänderung des ursprünglichen [X.]s zu Recht vorgenommen. Denn nachdem das Arbeitsamt seine Leistungen eingestellt hatte, lagen veränderte Umstände vor, aufgrund derer nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs eine Neuberechnung des Unterhalts anhand der beiderseitig geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen war. Auch der Ehemann stellt die Veränderung der maßgeblichen Umstände und die Bemessung des sich daraus ergebenden Unterhalts nicht in Zweifel.

Dose                                   Weber-Monecke                         Klinkhammer

             Nedden-Boeger                                      Botur

Meta

XII ZB 374/11

29.05.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 21. April 2010, Az: II-8 UF 29/10

§ 323 ZPO vom 28.07.1976, § 238 Abs 2 FamFG, § 239 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 374/11 (REWIS RS 2013, 5408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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