Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZR 80/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3924

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/11

Verkündet am:

15. August
2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 242
A, 1353, 1379, 1375 Abs. 2; [X.] Art. 111 Abs. 5
a)
Art.
111 Abs.
5 [X.] gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die [X.] Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1.
September
2010 nach al-tem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß §
69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.
Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden
und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbe-günstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im [X.] zu entscheiden (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 13.
Juni 2012

XII
ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293; vom 29.
Februar 2012
XII
ZB
198/11
-
FamRZ
2012, 783 und vom 6.
April 2011
XII
ZB
553/10
-
FamRZ
2011, 966).
b)
§
1379 BGB in der seit 1.
September 2009 geltenden Fassung erstreckt die [X.] auch auf illoyale [X.] im Sinne des §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB.
Allerdings hat der [X.] nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB -
wie bisher nach §
242 BGB
-
konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die [X.] vor der Trennung begehrt.
[X.], Beschluss vom 15. August 2012 -
XII ZR 80/11 -
KG [X.]

AG [X.]-Schöneberg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
August 2012
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], [X.], [X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen das Urteil des 3.
Senats -
Senat für [X.]
-
des [X.]s in [X.] vom 27.
April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur [X.] Zugewinnausgleich auf Auskunft in [X.].
Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im [X.] 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in [X.] lebenden Antragstellers, der die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, wurde der in [X.] lebenden [X.], die sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt,
am 8.
Juni 2009 zugestellt.

1
2
-
3
-
Das Amtsgericht hat den in der seit Januar 2010 anhängigen [X.] gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines [X.] zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.
Das [X.]
hat die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen [X.] von 1.000.000

beschränkt hat, zurückgewiesen. [X.] wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom [X.] zugelasse-nen Revision.

B.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin
hat in der Sache keinen Erfolg.
I.

el ist zulässig.
1. Das [X.] hat zu Recht die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte, deren Prüfung durch den [X.] nicht von §
72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu §
545 Abs. 2 ZPO [X.] Beschluss vom 5.
März 2007 -
II
ZR
287/05
-
NJW-RR 2007, 1509 Rn.
3 mwN), gemäß Art.
3 Abs.
1 lit.
b der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates über die [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.] II
a-VO) bejaht. Ferner 3
4
5
6
7
-
4
-
hat es zutreffend nach Art.
15 Abs.
1 i.V.m. Art.
14 Abs.
1 Nr.
1 [X.]BGB [X.] Sachrecht angewandt.
2. Allerdings hätte das [X.]
gemäß §
69 FamFG durch Be-schluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete [X.] als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist.
a)
Entgegen der Auffassung des [X.]s findet auf das [X.] gemäß Art. 111 Abs. 5 [X.] das Gesetz über das
Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.] I S.
2586 -
FamFG) Anwendung.
Das Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden, so dass gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.] altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende [X.] Zu-gewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist
(vgl. etwa [X.]/Weinreich/[X.] 3.
Aufl. Art.
111 [X.] Rn.
12).
Ab-weichend von Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind jedoch gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen -
wie hier
-
am 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs-
und [X.]n ab dem 1.
September 2010 die nach [X.] des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in [X.] und in den An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden.
Zwar hat das Amtsgericht das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in
Art.
111 Abs.
5 [X.] genannten Stichtag und damit zutref-8
9
10
11
-
5
-
fend auf der Grundlage alten Verfahrensrechts verkündet. Art.
111 Abs.
5
[X.] findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren
Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1.
September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist
(vgl. [X.] FamRZ 2011, 1890, 1891; [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. Art.
111 [X.] Rn.
11; [X.] 2010, 279, 281
f.; [X.] 2011, 51, 55; [X.] FPR 2010, 69, 74). Dass Art.
111 Abs.
5 [X.] das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtregelung
des Art.
111 [X.]
selbst. Das Verfahren im Sinne dieser Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010
-
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10 mwN).
Das [X.]
hätte deswegen
nach Eintritt des [X.] (1. Sep-tember
2010) die Berufung als Beschwerde i.S.d.
§
58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gemäß §
69 FamFG entscheiden müssen, obgleich [X.] das Teilurteil des Amtsgerichts war.
b)
Das von der Antragsgegnerin zum [X.] eingelegte Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der [X.] zulässig. Der Grundsatz der [X.] findet auch Anwendung, wenn -
wie hier
-

das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entschei-dungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13.
Juni 2012
-
XII
ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293 Rn.
17; vom 29.
Februar 2012
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XII
ZB
198/11
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FamRZ 2012, 783 Rn.
13 und vom 6.
April 2011
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FamRZ 2011, 966 Rn.
13; zu Art.
111 Abs.
5 [X.]: [X.] FamRZ 2011, 1890, 1891).
Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu einer
Erweiterung des [X.] (vgl. hierzu Senats-12
13
-
6
-
beschluss vom 13.
Juni 2012 -
XII
ZR
77/10
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FamRZ 2012, 1293 Rn.
18), weil das [X.] auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum [X.]
hätte zulassen können

70 Abs.
1 und 2 FamFG).
Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem da-nach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 13.
Juni 2012 -
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ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293 Rn.
13
mwN), hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§
70
ff. FamF[X.]

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Nach Auffassung des [X.]s hat das Amtsgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die im Verbund mit der Ehescheidung er-hobene
Stufenklage bejaht und den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach [X.]m Sachrecht beurteilt, weil die Ehegatten bei ihrer Heirat ge-meinsam die [X.] Staatsangehörigkeit besessen hätten.
Im Ergebnis zu Recht sei das Amtsgericht auch zu der Auffassung ge-langt, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der [X.] AG
von 1.000.000

zu verlangen.
Allerdings habe das Amtsgericht verkannt, dass sich der [X.] der Ehefrau nicht nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB in der bis zum 31.
August 2009 gültigen Fassung richte, sondern nach §
1379 BGB in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung.
14
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17
18
-
7
-
Im Gegensatz zu §
1379 [X.] beschränke sich die güterrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach §
1379 BGB nF nicht mehr nur auf das Endvermögen, sondern umfasse nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB [X.] jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs-
und [X.]s maßgebend sei. Die Auskunftspflicht erstrecke sich damit auch auf illoyale [X.] (§
1375 Abs.
2 BGB) als Berechnungselemen-te des [X.]. Eine Berufung auf §
242 BGB sei nicht mehr erforder-lich.
Gleichwohl könne über den Verbleib von Vermögensgegenständen, die vor der Trennung vorhanden gewesen seien, Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen
-
das heißt auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderung des anderen Ehegatten
-
verlangt werden. Denn §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB habe insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht nach §
242 BGB kodifiziert. Das zeige die Rege-lung in §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und Nr.
2 BGB im Zusammenspiel mit der Beweislastregel des §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB. Um den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Manipulationen und unredlichem Verhalten des anderen verstärkt zu schützen, bestimme §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB eine zusätzli-che Auskunftspflicht über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung; §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB formuliere eine entsprechende Beweislastumkehr. Sei das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der [X.] zum Trennungszeitpunkt angegeben habe, so habe dieser Ehegatte dar-zulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB zurückzuführen sei. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung lägen, trage der Anspruch stellende Ehegatte dagegen weiter die volle Darlegungs-
und Beweislast. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch bei der in §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB geregelten allgemeinen Auskunftspflicht zur Berechnung des Zugewinns die Trennung der Eheleute 19
20
-
8
-
eine Zäsur darstelle. Jedenfalls in den Fällen, in denen -
wie hier
-
nach dem Verbleib eines Vermögensgegenstandes gefragt werde, der vor der Trennung der Eheleute noch vorhanden gewesen sei, aber im Endvermögen nicht mehr erfasst werde, seien zur Begründung des Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB wie bisher [X.] Tatsachen vorzutragen, die ein unter §
1375 Abs.
2 BGB fallendes Handeln nahe legten.
Solche Tatsachen
habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an
den
Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der [X.] hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, liege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3
½ Jahre vor der Trennung der Eheleute [X.] habe und sie zur -
anfänglich gescheiterten
-
Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwen-den müssen, eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der [X.] noch im Jahr 2004 [X.] ein Darlehen von 255.200

e-teiligung an dessen Unternehmen
zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden sei und als ausstehende Forderung in Höhe von 311.553,03

l-lers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die [X.] AG
W.

in weiteren
Unterneh-men glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der [X.] des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in [X.] gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann 21
-
9
-
die Trennung von langer Hand vorbereit haben solle, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Ein
Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus §
1353 Abs.
1 BGB.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Einer Aufhebung der
fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entschei-dung nicht auf dem
-

-
Verfahrens-fehler beruht.
Denn das [X.]
hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im Beschwerdeverfahren nach §§
58 ff. FamFG zurückweisen können.
b)
Auch soweit das [X.]
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden §
1379 BGB in der seit dem 1.
September
2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der [X.] AG
von 1.000.000

zu verlangen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.
Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in §
1379 BGB geregelt.
(1) Gemäß §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des [X.] dem anderen Ehegatten über den Bestand seines [X.] Auskunft zu erteilen.

22
23
24
25
26
27
-
10
-
Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung
des Bundesge-richtshofs erstreckt sich
dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf [X.], die nach §
1375 Abs.
2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-rechnen sind (Senatsurteile vom 9.
Februar 2005 -
XII
ZR
93/02
-
FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19.
April 2000 -
XII
ZR
62/98
-
FamRZ 2000, 948, 950; [X.]Z 82,
132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr wird den Interessen des aus-gleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechts-verhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, dass
der [X.] entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann
([X.]Z 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des §
1375 Abs.
2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom 9.
Februar 2005 -
XII
ZR
93/02
-
FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19.
April 2000 -
XII
ZR
62/98
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FamRZ 2000, 948, 950; [X.]Z 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
(2) Nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB in der ab 1.
September 2009 gelten-den Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten [X.]punkten
von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung (Nr.
1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berech-nung des Anfangs-
und [X.] maßgeblich ist (Nr.
2).
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 BGB nF damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthält, die nach §
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind
(illoyale [X.]), ist streitig (s. [X.] FPR 2012, 91, 93
mit einem Überblick zum [X.]).
28
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-
11
-
(a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung
bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf illoyale [X.], ohne dass der [X.] als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse
(MünchKommBGB/[X.] 5.
Aufl. §
1379 Rn.
13
a f.; [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. VII Rn.
332; [X.]/Brudermüller BGB 71.
Aufl. §
1379 Rn.
2).
(b) Nach der Gegenansicht erfasst §
1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über illoyale [X.]
Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus §
242 BGB ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1379 BGB Rn.
3;
[X.], 270, 271
f.; [X.] 2010, 279, 290;
vgl. auch Hoppenz
[X.] 9.
Aufl. §
1379 Rn.
9).
(c) Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die [X.] nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB zwar auch auf [X.]
im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB als Berech-nungselemente des Anfangs-
bzw. [X.]. Es bedürfe
jedoch -
wie bis-lang zu §
242 BGB
-
eines
Vortrages des [X.]n zu konkreten Tatsachen, die ein unter §
1375 Abs.
2
Satz 1
BGB fallendes Handeln naheleg-ten (vgl. [X.] FamRZ
2011, 568; [X.]/[X.] 8. Aufl. Kap.
9
Rn. 149).
(d)
Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten -
auch vom [X.]
vertretenen
-
Auffassung.
(aa) Dafür, dass §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB gegenüber der früheren [X.] eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das 31
32
33
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35
-
12
-
Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs-
und Endver-mögens maßgeblich ist. Damit umfasst der Tatbestand auch Auskünfte zu ver-mögensbezogenen Vorgängen,
wie sie von §
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB
umfasst werden. Demgegenüber war nach §
1379 [X.] die Auskunft auf das [X.] beschränkt ([X.]Z 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurfsbegründung schließt der Anspruch aus §
1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach §
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien
(BT-Drucks. 16/10798 S.
18).
([X.]) Allerdings hat der [X.] -
wie bisher nach §
242 BGB
-
konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter §
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der [X.] -
wie hier
-
nicht
nur Auskunft für die [X.] nach der Trennung begehrt (vgl.
insoweit
§
1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§
1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürfen auch hier -
wie bei dem Anspruch aus §
242 BGB
-
an den Vor-trag ausreichend konkreter Verdachtsgründe
keine übertriebenen Anforderun-gen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 9.
Februar 2005 -
XII
ZR
93/02
-

FamRZ 2005, 689, 690 mwN).
Zwar verhält sich die
Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.d.
§
1375 Abs.
2 Satz 1 BGB
zu benennen sind.
§
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen.
Grundsätzlich trägt jeder
Beteiligte in [X.] die Darle-gungs-
und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechts-norm erfüllt ist (vgl.
[X.] in [X.]/[X.] ZPO 33.
Aufl. [X.]. §
284 Rn.
23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stellt, wie etwa §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB für die Auskunft über das Ver-36
37
38
39
-
13
-
mögen zum [X.]punkt der Trennung, bedarf es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des [X.]n nicht. Setzt
der konkrete ([X.] indes die Erfüllung weiterer besonderer
Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des [X.] in §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzulegen.
Begehrt also ein Ehe-gatte -
wie hier
-
Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetra-ges, der möglicherweise nach §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutra-gen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt.
Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB nF geregelt. Danach hat
der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermö-gen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er
in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den an-deren Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu [X.] im vor-genannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung -
anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S.
33)
-
regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste [X.] nachzuvollziehen.
Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die [X.] des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den [X.] Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste [X.] früheres, ihn gegebenenfalls
belastendes Tun aus der [X.] des Zusam-40
41
-
14
-
menlebens offenbaren.
Die [X.] aller möglicherweise für die Beurtei-lung einer Vermögensminderung nach §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine [X.] erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. [X.]Z 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem [X.] hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB einschlägigen
Vermögensverfügungen
seitens des [X.]igen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an kon-kreten [X.]punkten orientiert
(vgl. auch [X.], 773, 775
f.).
Schließlich dürfte dem [X.]n ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut
des §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB, ist er
zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im
Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB für sich (negativ) zu beantwor-ten ([X.], 773, 775). Dieses
Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum ent-sprechenden Vortrag seitens des [X.]n voraussetzte.
cc) Zutreffend hat das [X.]
darauf verwiesen, dass neben §
1379 BGB dem Grunde nach auch §
1353 Abs.
1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt Senatsurteil [X.]Z 186, 13 =
42
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44
-
15
-
FamRZ 2011, 21 Rn.
19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach §
1353 Abs.
1 BGB mit
dem Scheitern der Ehe ([X.] 2010, 279, 291
mwN), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszu-gehen ist.
dd)
Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die [X.] Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.
(1) Zu Recht hat das [X.]
§
1379 BGB in seiner seit 1.
September 2009 geltenden Fassung angewendet.
Grundsätzlich ist das zum [X.]punkt des [X.] geltende Recht anzuwenden
([X.]/[X.] 29.
Aufl. §
300 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 33.
Aufl. §
300 Rn.
6). An
einer dieser Regel entgegenste-henden Übergangsregelung
fehlt es; Art.
229 §
20 Abs.
2 [X.]BGB bezieht sich ausschließlich auf §
1374 BGB ([X.] 2010, 279
f.).
Eine
unzulässige
Rück-wirkung
liegt hier schon deshalb nicht
vor, weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht.

(2) Das [X.] ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler [X.]
nunmehr aus §
1379 BGB nF ergibt
und dass der [X.]
im Rahmen des §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB
konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das [X.]
auf der Grundlage der von ihm ge-troffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung [X.] hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000

erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des [X.] keine übertriebenen 45
46
47
48
49
-
16
-
Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr.
Gleichwohl ist das vom [X.]
gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist
davon auszuge-hen, dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der [X.] die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. [X.]Z 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
Das [X.]
hat den Verdacht einer illoyalen Vermögensminde-rung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet
gesehen, so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltspunkte für ein unter §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB fallendes Verhalten darzulegen.
Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3
½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur -
anfänglich gescheiterten
-
Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen [X.] beibehalten hat, verwenden musste.
Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfolglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 [X.] ein Darlehen von 255.200

i-gung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Dieses ist nach den
Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übri-gen als ausstehende Forderung in Höhe von 311.353

Endvermögen
des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das [X.]
beanstandet, dass die Antragsgegnerin
nicht erläutert
habe, mit welchen finan-ziellen Mitteln sie ihre
Wohnung in [X.] gekauft und das dort von ihr [X.] Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgegan-gen, dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind.
50
-
17
-
Dass das [X.]
bei dieser Sachlage den Vortrag der [X.], wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen.

Dose
Schilling
Richter Dr.
Günter hat

Urlaub und kann deswegen

nicht unterschreiben.

Dose

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 06.07.2010 -
22 F 87/09 GÜ -

KG [X.], Entscheidung vom 27.04.2011 -
3 UF 152/10 -

51

Meta

XII ZR 80/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZR 80/11 (REWIS RS 2012, 3924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3924

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