Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2012, Az. XII ZR 77/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5700

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Gegenstand

Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches Vormundschaftsgericht durchgeführten Erwachsenenadoption: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision in einem Übergangsfall; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht


Leitsatz

1. Durch die Zulassung der Revision wird ein - gesetzlich nicht vorgesehener - Instanzenzug nicht eröffnet (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

2. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (im Anschluss an BGH Beschluss vom 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483).

3. Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, FamRZ 1996, 1544).

Tenor

Der [X.] ist für das Rechtsmittel unzuständig.

Das Verfahren wird an das [X.] verwiesen.

Gründe

A.

1

Die Kläger begehren mit ihrer Klage, die vom Vormundschaftsgericht im September 2003 ausgesprochene Adoption der volljährigen [X.]eklagten durch den im Mai 2005 verstorbenen [X.]     für nichtig zu erklären beziehungsweise aufzuheben. Der Annehmende, [X.] der verstorbenen Klägerin zu 1 und [X.]ruder der Kläger zu 2 und 3, war [X.] Staatsangehöriger.

2

Die Kläger haben ihr [X.]egehren damit begründet, dass bei der Adoption, die nach [X.] Recht zu beurteilen sei, Formvorschriften nicht beachtet worden seien. Die danach erforderliche Zustimmungserklärung des [X.] der [X.]eklagten habe nicht in rechtsgültiger Form vorgelegen; im Übrigen sei die vorgelegte Zustimmungserklärung gefälscht gewesen. Aufgrund möglicher Erbansprüche nach dem Tod des verstorbenen Annehmenden seien sie prozessführungsbefugt. In einem solchen Fall eröffne das [X.] Recht die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage, welche auch in [X.] zulässig sein müsse.

3

Das Amtsgericht - Zivilabteilung - hat die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der Kläger ebenfalls durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger hilfsweise beantragt, das Verfahren an das [X.] zu verweisen.

[X.].

5

Auf den Hilfsantrag der Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das [X.] zu verweisen. Der [X.] ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.

6

Zwar hat das [X.] die Revision zugelassen. An die Zulassung ist der Senat indes nicht gebunden, weil gegen die Entscheidung des [X.]s eine Revision nicht statthaft ist. Die [X.]indungswirkung der Rechtsmittelzulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird ([X.] [X.]eschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - NJW 2003, 70).

I.

7

Gegen die angefochtene Entscheidung des [X.]s ist allein die weitere [X.]eschwerde nach §§ 27 ff. [X.] an das [X.] statthaft.

8

Gegenstand des "Klagebegehrens" ist die Nichtigkeitserklärung beziehungsweise die Aufhebung der Adoption der [X.]eklagten. Da die Kläger das Verfahren bereits im Mai 2009 anhängig gemacht haben, ist noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - [X.] 436/11 - juris Rn. 10 und vom 6. Juli 2011 - [X.] 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 7).

9

1. Gemäß § 1771 [X.]G[X.] in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war für die Aufhebung der [X.] das Vormundschaftsgericht zuständig. [X.] waren in dem - ebenfalls bis zum 31. August 2009 geltenden - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt (§§ 56 d ff. [X.]), wobei § 56 f. [X.] die [X.]estimmungen für das Aufhebungsverfahren enthielt (vgl. nunmehr § 198 Abs. 2 FamFG). Eine [X.]estimmung, nach der ein Adoptionsbeschluss für nichtig erklärt werden kann, enthielt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Allerdings wird bei Vorliegen besonders schwerer, offensichtlicher Mängel wegen einer möglicherweise daraus folgenden Nichtigkeit des Annahmebeschlusses die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erwogen ([X.]/[X.] [X.]G[X.] 71. Aufl. § 1759 Rn. 2; vgl. auch [X.]/[X.] 2. Aufl. § 1759 Rn. 2; zweifelnd [X.]/[X.] 6. Aufl. § 1759 Rn. 5 ff.).

Unbeschadet der vom [X.] als grundsätzlich erachteten Frage, ob gegebenenfalls durch die Anwendung ausländischen Sachrechts eine über die vorstehenden Möglichkeiten hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeit besteht, wäre für die Entscheidung über ein solches [X.]egehren wegen des engen Sachzusammenhangs das Vormundschaftsgericht zuständig. Denn der Gesetzgeber hat durch die Ansiedlung der Adoptionsverfahren einschließlich des entsprechenden Aufhebungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht zu erkennen gegeben, dass dieses wegen seiner besonderen Sachkunde für alle die Adoption - jedenfalls in ihrem [X.]estand - betreffenden Verfahren zuständig sein soll. Hinzu kommt, dass die Kläger [X.] zusätzlich einen Aufhebungsantrag gestellt haben, der gemäß § 1771 [X.]G[X.] aF ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fiel.

Schon weil vorliegend die Aufhebung bzw. Nichtigkeitserklärung einer inländischen Adoption im Streit steht, es also nicht um die Feststellung einer (von vornherein) unwirksamen Adoption geht, findet § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF (s. jetzt § 169 Nr. 1 FamFG) entgegen der Auffassung der [X.]eklagten keine Anwendung (vgl. [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 640 Rn. 8; s. auch zum neuen Recht [X.]/[X.] 6. Aufl. § 1759 Rn. 14 f.). Deshalb handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Verfahrensrecht nicht um eine Familiensache.

2. Demgemäß hätte über das [X.]egehren der Kläger erstinstanzlich das Vormundschaftsgericht entscheiden müssen, und zwar durch [X.]eschluss im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiergegen wäre dann die [X.]eschwerde gemäß § 19 Abs. 1 [X.] statthaft gewesen, über die gemäß § 19 Abs. 2 [X.] (ebenfalls) das [X.] hätte entscheiden müssen. Gegen die Entscheidung des [X.]s wiederum wäre die weitere [X.]eschwerde zum [X.] statthaft gewesen (§§ 27 ff. [X.]); die Zulassung eines Rechtsmittels zum [X.] durch das [X.] sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen nicht vor.

Der Umstand, dass das Amtsgericht im Zivilprozess durch Urteil entschieden hat und die Kläger hiergegen [X.]erufung eingelegt haben, stand einer verfahrensgemäßen Entscheidung durch das [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch [X.]eschluss nicht entgegen. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, dass das [X.] die [X.]erufung als - in diesem Fall - zulässig erachtet hat; dies folgt aus dem Grundsatz der [X.] (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Dieser führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 und vom 6. April 2011 - [X.] 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12; s. auch [X.]Z 72, 182, 190 ff. = FamRZ 1978, 873).

Von daher ist entgegen der Auffassung des [X.]s im vorliegenden Verfahren ein Rechtsmittel zum [X.] nicht eröffnet.

II.

Die Revision ist auch nicht unter [X.]eachtung des sogenannten [X.]sgrundsatzes statthaft.

1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Die [X.] soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN).

Der Grundsatz der [X.] findet ebenso Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - [X.] 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13).

Der Grundsatz der [X.] führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.] zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des [X.]s aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die [X.] führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs ([X.] [X.]eschlüsse vom 5. Juli 1990 - [X.] 7/89 - NJW-RR 1990, 1483 mwN; vom 27. Januar 2010 - [X.] ([X.]) 104/09 - juris Rn. 4; vom 8. Mai 2006 - II Z[X.] 10/05 - NJW-RR 2006, 1184 f.; [X.]Z 124, 192, 194 f. = [X.], 257 und Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 237, 238; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 17. Aufl. § 135 Rn. 13).

2. Ausgehend von dem vom [X.] einzuhaltenden ([X.]-) Verfahren und der damit einhergehenden Entscheidungsform ([X.]eschluss) stellt die Zulassung der Revision eine vom [X.]sgrundsatz nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erfasste Erweiterung des Rechtsmittelzugs dar.

Richtigerweise hätte das [X.] über das Rechtsmittel der Kläger gemäß § 19 Abs. 2 [X.] als [X.]eschwerdegericht entscheiden müssen, woran es nach dem oben Gesagten trotz des erstinstanzlichen Urteils und der hiergegen eingelegten [X.]erufung nicht gehindert gewesen wäre. Gegen die Entscheidung des [X.]s wäre die weitere [X.]eschwerde nach § 27 Abs. 1 [X.] statthaft gewesen, über die das [X.] gemäß § 28 Abs. 1 [X.] hätte befinden müssen. Ein Rechtsmittel der [X.]eteiligten zum [X.] sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit nicht vor. Allenfalls wäre eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] zum [X.] in [X.]etracht gekommen. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage unterscheiden sich von den Voraussetzungen der Zulassung einer Revision jedoch dadurch, dass § 28 Abs. 2 [X.] eine Vorlage wegen grundsätzlicher [X.]edeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts nicht kennt. § 28 Abs. 2 [X.] lässt die Vorlage nur zu, wenn das [X.] von einer Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s abweichen will.

Von daher wäre bei Einhaltung des richtigen Verfahrens und der zutreffenden Entscheidungsform die Anrufung des [X.]s durch die Parteien nicht möglich gewesen.

III.

Weil der [X.] nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist, ist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das [X.] zu verweisen. Dabei ist die von den Klägern gegen das Urteil des [X.]s eingelegte Revision als - gemäß §§ 27 ff. [X.] statthafte - weitere [X.]eschwerde zu behandeln.

Der Rechtsmittelführer kann - wie bereits ausgeführt - neben dem gegen eine korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich auch das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen. Wenn letzteres aber - wie hier - ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Andernfalls könnte in diesen Fällen der Zweck der [X.] nicht erreicht werden, nämlich die beschwerte Partei vor Nachteilen zu schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (s. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - [X.] 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN).

Insoweit besteht ein [X.]edürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein (an sich) zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von Seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - [X.] 90/95 FamRZ 1996, 1544 und [X.]Z 72, 182, 192 ff. = FamRZ 1978, 873).

Einer Verweisung an das [X.] steht § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Danach muss die - durch Einreichung einer [X.]eschwerdeschrift eingelegte - weitere [X.]eschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; es muss sich indes nicht um einen beim [X.]eschwerdegericht oder beim Gericht der weiteren [X.]eschwerde zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Vielmehr genügt es, wenn die [X.]eschwerde von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist ([X.]ayObLG [X.], 56; [X.]/[X.]/Meyer-Holz [X.] 15. Aufl. § 29 Rn. 14). Diesem Erfordernis wird die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger unterschriebene Revision gerecht.

Dose                                             Weber-Monecke                                               [X.]

                       Schilling                                                     Nedden-[X.]oeger

Meta

XII ZR 77/10

13.06.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Karlsruhe, 23. April 2010, Az: 9 S 568/09

§ 281 Abs 1 ZPO, § 543 ZPO, § 27 FGG, § 28 FGG, § 56f FGG, § 1771 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2012, Az. XII ZR 77/10 (REWIS RS 2012, 5700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5700

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