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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100516BIIZR352.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
352/14
vom
10. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die Richterin
Caliebe
und
die Richter [X.], Born
und
Sunder
am 10. Mai 2016
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 26.
November 2014
wird auf ihre Kosten
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 12.500
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte
hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach §
247 Abs.
1 [X.] zu bemessene Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisi-
Sie hat sich in den Vorinstanzen weder gegen die Angaben des Klägers
für die Wert-bemessung noch
gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für ihre Berufung gewehrt.
In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde 1
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3
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hat
sie ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann
Caliebe
[X.]
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
5 [X.] 3/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
3 [X.] -
2
Meta
10.05.2016
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. II ZR 352/14 (REWIS RS 2016, 11677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11677
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