Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 1 StR 50/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14244

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 50/15

vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, [X.] in zehn Fällen und versuchten [X.] schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, [X.] in 13 Fällen und versuchten [X.] in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt:

derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 1
2
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3
-
24.
Juli 2012

4 [X.], juris Rn. 3; 3.
April 2012

2 StR 63/12,
juris Rn.
7, 1.
Februar 2011

3 StR 432/10, juris Rn. 18
f.; 4.
November 2010

4 [X.], juris Rn.
21 und 27. April 2010

4 [X.],
juris Rn.
1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen [X.], auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit ei-nem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezem-ber 2007

2 StR 457/07, juris Rn.
4). Eine relevante, die Annahme ei-nes neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn
der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
November 2010

4 [X.], juris Rn.
21; 21.
November 2002

4 [X.], juris Rn.
4 und 10. Juli
2001

5 StR 250/01, juris Rn.

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen II.
2, 3 und 7; den Fällen II.
4, 5 und 9, den Fällen II.
6 und 10, den Fällen [X.] und 16, den Fällen II.
19 und 20 sowie den Fällen II.
21 und 23
der Urteilsgründe statt

wie vom [X.] angenommen in [X.]

jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des [X.] (§
263a StGB) straf-bar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchände-rung entfallen die in den Fällen II.
3, 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert ver-hängten [X.].
Die Änderung des [X.] lässt den Unrechts-
und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch [X.], Urteil vom 13.
Januar 2006

2 [X.]). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] schließt der Senat angesichts der Festsetzung von [X.] für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Monaten (Fälle II.
1, 11, 14 und 17
der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des 3
4
-
4
-
vollendeten [X.] von jeweils acht Monaten, für den verbleibenden Fall des versuchten [X.] von drei Monaten (Fall II. 8 der Urteils-gründe) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das [X.] eine niedrige-re Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurrenz-rechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das [X.] hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden ([X.]).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
5
-
5
-
3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Ausla-gen freizustellen (§
473 Abs. 4 StPO).
Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher
6

Meta

1 StR 50/15

11.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 1 StR 50/15 (REWIS RS 2015, 14244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14244

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4 StR 193/12

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4 StR 404/10

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