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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218B1STR228.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 228/17
vom
8. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Diebstahls u.a.
hier:
Revision des Angeklagten S.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.]
zu 2.
auf dessen Antrag
und des Beschwerdeführers
am 8.
Februar 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 154 Abs. 2
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S.
gegen das Ur-teil des [X.] vom 18. November 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen versuchten Computerbe-trugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten A.
betrifft,
aa)
soweit die Angeklagten in den [X.] 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
[X.])
im gesamten Strafausspruch einschließlich des den Angeklagten A.
betreffenden Ausspruchs über den [X.] eines Teils der verhängten Frei-heitsstrafe.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S.
wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen, versuchten Diebstahls, [X.] in drei Fällen, versuchten [X.] in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten A.
hat es wegen Diebstahls in 23 Fällen, versuchten Diebstahls, [X.] in drei Fällen und wegen versuchten [X.]
in zwei Fällen
eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt. Daneben hat
es die Unterbringung des Mitangeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate vor der Unterbrin-gung zu vollziehen sind.
Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] das Verfahren bezüglich des Angeklagten S.
hinsichtlich des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs. 2 StPO ein. Seine darüber hinaus-gehende Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch teilweise und zum Strafausspruch insgesamt Erfolg. Die [X.] hinsichtlich der [X.]
1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe und bezüglich des gesamten Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A.
zu erstrecken (§
357 StPO); sie führt bei diesem auch zur Aufhebung der Entscheidung über den [X.] eines Teils der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten S.
als
unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
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I.
Nach den Feststellungen begingen die Angeklagten im Zeitraum von 2011 bis 2015
zum Teil gemeinschaftlich
eine größere Zahl von versuchten und vollendeten Einbruchstaten. Sofern sie bei den Diebstählen Bankkarten erlangten, hoben sie mit diesen an Geldautomaten Bargeld ab oder versuchten dies zumindest. Soweit beide Angeklagte an den Taten beteiligt waren, [X.] sie diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und teilten die [X.] anschließend hälftig unter sich auf. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
II.
Soweit der Angeklagte
S.
im Fall [X.] der Urteilsgründe we-gen versuchten [X.] verurteilt worden ist, stellt der [X.] das Ver-fahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein. Anhand der vom [X.] getroffe-nen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, ob der Angeklagte, der mittels [X.] gestohlenen Bankkarte und der zugehörigen [X.] an einem Geldautomaten im Vorraum einer Bank unberechtigt Geld abheben wollte, bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte (§ 22 StGB), bevor er durch Passanten gestört wurde (UA S.
18). Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Tat bereits das Versuchsstadium erreicht hat. Zwar könnten durch einen neuen Tatrichter hier-zu ergänzende Feststellungen getroffen werden. Der [X.] sieht jedoch inso-weit von einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] ab, weil die in 3
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diesem Fall gegebenenfalls zu verhängende Strafe neben den Strafen für die weiteren abzuurteilenden Taten nicht beträchtlich ins Gewicht fiele (§ 154 Abs.
2 i.V.m.
§
154 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
III.
Die Revision des Angeklagten S.
hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO); die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Das [X.] hat angenommen, dass sämtliche [X.] im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit
(§ 53 StGB) zueinander stehen. Diese Annahme wird in den [X.]
1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Denn in diesen Tatkomplexen kommt je-weils das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht, was vom [X.] zu erörtern gewesen wäre.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt das Vorlie-gen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch ei-nen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass i-cher Betrachtungsweise als [X.] darstellt (vgl. [X.], Urteile
vom
25. September 1997
1 StR 481/97, Rn.
24, NStZ-RR 5
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1998, 68, 69 und
vom 27. März 1953
2
StR 801/52, [X.]St 4, 219, 220;
[X.], StGB, 65.
Aufl., Vor §
52 Rn.
3 mwN).
b) Ob dies der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen in den [X.]1 (acht Fälle), 5 (fünf Fälle) sowie 14 und 19 der Urteilsgründe (jeweils zwei Fälle) nicht entnehmen. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte S.
im Tatkomplex II.1 der Urteilsgründe allein und in den [X.] 5, 14 und 19 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten A.
in Bürogebäuden vom Treppenhaus aus Türen zu Büros auf, um aus diesen geldwerte Gegenstände sowie Bargeld zu entwenden. Das [X.] setzt sich nicht mit der nahe liegenden und daher zu erörternden Möglich-keit auseinander, die Angeklagten könnten bereits gewaltsam in die jeweiligen Bürogebäude eingedrungen sein, um sodann vom Treppenhaus aus in die [X.] Büros einzubrechen. Sollten aber die Angeklagten durch ein gewaltsa-mes Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für ei-nen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität
der Ausführungshandlung gegeben wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2010
2 [X.], [X.], 99, 100 Rn.
4). Die Verurteilung ist daher in den [X.] 1, 5, 14 und 19 der
Urteilsgründe aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das [X.] zurückzu-verweisen, um ergänzende Feststellungen hierzu zu ermöglichen.
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a) Zwar wird
abgesehen von Fall [X.] und der konkurrenzrechtlichen Bewertung der [X.] 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe
der Schuld-8
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spruch von den Feststellungen getragen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht durchgängig zu entnehmen, welche Einzelstrafen das [X.] für die [X.] Taten verhängt hat. Dies führt hier hinsichtlich des Angeklagten S.
zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
aa) Das [X.] hat weder den einzelnen Taten konkrete Einzelstra-fen zugeordnet, noch hat es zusammenfassend angegeben, welche Einzelstra-fen es wie oft verhängt hat. Es hat lediglich abstrakt angegeben, welche [X.] genannt hat, denen es jeweils eine bestimmte Strafhö-he zugeordnet hat.
[X.]) Im Ansatz ist die vom [X.] vorgenommene Kategorisierung nach Schadenshöhen nicht zu beanstanden. Zwar erfordert das Schuldmaß-prinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. November 2002
5 [X.], [X.], 72
f.
und vom 29. Juni 2011
1 [X.], [X.], 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Diffe-renzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1998
5 [X.], [X.], 269, 270). Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Vermögensstraftaten, denen gleichgelagerte Begehungsformen zugrunde lie-gen, eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe erfolgen kann. Zwar muss diese immer am Maß des der konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orien-tiert sein ([X.] aaO [X.], 72, 73). Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der [X.] Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1998
5 [X.], [X.], 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009
1 [X.], 11
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[X.]St 53, 221, 232
f. Rn. 48
und Beschluss vom 29. November 2011
1 [X.], [X.], 151
Rn. 9), dass Schwankungen bei den [X.] im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzel-strafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt. Soweit dies der Fall ist, dürfen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden.
cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den [X.] zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe für welche Tat verhängt wurde (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Juli 2006
5 [X.], [X.], 467, 468). Daran fehlt es hier. Um feststellen zu können, welche Einzel-strafe das [X.] für die jeweilige Tat verhängt hat, müsste der [X.] an-hand der Urteilsgründe die jeweils festgestellte Schadenshöhe der [X.] Schadenskategorie zuordnen können. Solches würde jedoch voraus-setzen, dass die durch die Taten verursachten Schäden in jedem Einzelfall festgestellt sind. Dies ist jedoch nicht durchgängig der Fall. So sind etwa im Fall II.1.6 der Urteilsgründe nicht allen Beutestücken Wertangaben zugeordnet. Damit lässt sich für den [X.] weder lückenlos feststellen, welche Einzelstrafen das [X.] für die einzelnen Taten verhängt hat, noch von welchem Ge-samtschaden es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hebt den Strafausspruch insge-samt auf, um dem neuen Tatrichter eine neue und in sich stimmige Strafzu-messung zu ermöglichen.
b) Auf den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigten Erörterungsmangel im Hinblick auf einen möglichen Strafmilde-rungsgrund gemäß § 46a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §
46b 13
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StGB musste
das [X.] nicht erörtern, weil sich die in den Urteilsgründen ([X.]) beschriebene Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf [X.] gemäß §
46b Abs. 1 Nr.
1 StGB bezog.
3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechts-fehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
IV.
Da die Gesetzesverletzungen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S.
führen, in den [X.]
5, 14 und 19 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich des Strafausspruchs in gleicher Weise den Mitangeklagten A.
betreffen, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die 15
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[X.] insoweit auf ihn zu erstrecken (§
357 StPO). Wegen der [X.] ist auch die Grundlage für den Ausspruch über den [X.] eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe entfallen.
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf ist erkrankt und daher
an der Unterschriftsleistung gehindert.
[X.] Radtke
Bär Hohoff
Meta
08.02.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 1 StR 228/17 (REWIS RS 2018, 14190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14190
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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