Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 1 StR 50/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14253

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Gegenstand

Konkurrenzen bei Computerbetrug: Natürliche Handlungseinheit; Zäsur durch neuen Tatentschluss


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, [X.] in zehn Fällen und versuchten [X.] schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, [X.] in 13 Fällen und versuchten [X.] in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen ... alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 - 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 - 4 [X.], juris Rn. 21 und 27. April 2010 - 4 [X.], juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 [X.], juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 [X.], juris Rn. 21; 21. November 2002 - 4 [X.], juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, juris Rn. 4)."

3

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen [X.], 3 und 7; den Fällen [X.], 5 und 9, den Fällen [X.] und 10, den Fällen [X.] und 16, den Fällen [X.] und 20 sowie den Fällen [X.]1 und 23 der Urteilsgründe statt - wie vom [X.] angenommen in Tatmehrheit - jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des [X.] (§ 263a StGB) strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchänderung entfallen die in den Fällen [X.], 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert verhängten [X.].

4

Die Änderung des [X.] lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Januar 2006 - 2 [X.]). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s schließt der Senat angesichts der Festsetzung von [X.] für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Monaten (Fälle II. 1, 11, 14 und 17 der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des vollendeten [X.] von jeweils acht Monaten, für den verbleibenden Fall des versuchten [X.] von drei Monaten ([X.] 8 der Urteilsgründe) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das [X.] hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 27).

5

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

6

3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum                         Graf                                 [X.]

               Cirener                       [X.]

Meta

1 StR 50/15

11.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 11. August 2014, Az: 16 KLs 92 Js 38166/12

§ 52 StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 1 StR 50/15 (REWIS RS 2015, 14253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14253

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