Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 2 StR 575/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11651

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Versuchter Computerbetrug: Konkurrenzverhältnis bei Beteiligung an Tatserien versuchter Bargeldabhebungen an Geldautomaten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls, des [X.] und des versuchten [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, [X.] und versuchten [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch wegen Diebstahls und (vollendeten) [X.] keinen Rechtsfehler ergeben.

4

3. Die Verurteilung wegen versuchten [X.] in zwei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

5

Nachdem der Angeklagte und weitere Mitangeklagte der Geschädigten [X.]u.a. Kredit- und EC-Karte entwendet und die EC-Karte bereits an einem Geldautomaten widerrechtlich verwendet hatten, fuhr der Angeklagte mit den Mitangeklagten zu einem weiteren Geldautomaten. Dem gemeinsamen [X.] entsprechend, die entwendeten Karten „so schnell wie möglich zu nutzen“, begab sich die mit Schal und Sonnenbrille vermummte Mitangeklagte [X.]zum Geldautomaten, wo sie versuchte, mit der entwendeten Kreditkarte 1.000 Euro von dem Konto der Geschädigten abzuheben. Die Abhebung scheiterte und die Kreditkarte wurde eingezogen ([X.] 5 der Urteilsgründe). Sodann versuchte die Mitangeklagte am selben Geldautomaten mit der entwendeten EC-Karte 1.000 Euro abzuheben. Auch diese Abhebung scheiterte ([X.] 6 der Urteilsgründe).

6

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchten [X.]; jedoch hat das [X.] das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des versuchten [X.] ausgegangen.

7

Sind an einer Deliktsserie - wie hier - mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 2 StR 291/16 mwN).

8

Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des versuchten [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden [X.]n keinen individuellen, jeweils einen Abhebeversuch fördernden Tatbeitrag erbracht. Sein Tatbeitrag - die Fahrt zum Geldautomaten - hat sich vielmehr auf beide [X.] gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind.

9

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom [X.] für die im [X.] 6 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelgeldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro. Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Angesichts der [X.] in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe und zweier Einzelgeldstrafen in Höhe von 120 und 40 Tagessätzen zu je 5 Euro schließt der Senat aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Krehl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 StR 575/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 21. Juli 2016, Az: 5/30 KLs 15/16

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 2 StR 575/16 (REWIS RS 2017, 11651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11651

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 575/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 477/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 69/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 611/18 (Bundesgerichtshof)

(Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person)


4 StR 566/16 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Bandendiebstahl: Konkurrenzverhältnisse bei mittäterschaftlich begangener Deliktsserie


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 398/19

Zitiert

2 StR 291/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.