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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 121/08 vom 22. März 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.] [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Re[X.]htsanwältin [X.] sowie den Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. [X.] na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung am 22. März 2010 bes[X.]hlossen: Auf die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers wird der [X.]e-s[X.]hluss des [X.] [X.]randenburgis[X.]hen Anwaltsge-ri[X.]htshofs vom 24. November 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter [X.]ea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Senats erneut zu be-s[X.]heiden. Geri[X.]htli[X.]he Gebühren und Auslagen werden ni[X.]ht erhoben; außergeri[X.]htli[X.]he Auslagen sind ni[X.]ht zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der am 9. Oktober 1945 geborene Antragsteller war bereits in der [X.] von 1975 bis zum Jahre 2000 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelassen. Dur[X.]h Urteil des Amtsgeri[X.]hts - S[X.]höffengeri[X.]ht - [X.].
vom 9. Juli 1997, re[X.]hts-kräftig seit dem 9. April 1998, wurde er wegen Untreue in se[X.]hs Fällen und s[X.]hwerer mittelbarer Fals[X.]hbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstre[X.]kung der erkannten Frei-heitsstrafe wurde zur [X.]ewährung ausgesetzt, die [X.]ewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Glei[X.]hzeitig wurde dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren verboten, den [X.]eruf des Re[X.]htsanwalts auszuüben. Gegenstand der [X.] waren unter anderem Untreuehandlungen des Antragstellers zum Na[X.]hteil der 1902 geborenen [X.]. [X.]. , die er in seiner Eigens[X.]haft als de-ren Generalbevollmä[X.]htigter bzw. Gebre[X.]hli[X.]hkeitspfleger in den Jahren 1989 und 1990 begangen und dur[X.]h die er si[X.]h aus dem Vermögen der [X.]etreuten insgesamt 274.500 DM vers[X.]hafft hatte, die er für eigene Zwe[X.]ke verwendete. Die Strafe ist mit Wirkung vom 14. Februar 2003 erlassen worden. Mit Antrag vom 27. Juli 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft. Mit [X.]es[X.]heid vom 12. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurü[X.]k. Der [X.] hat den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zurü[X.]kgewiesen. [X.] ri[X.]htet si[X.]h die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers. 2 Im Verlauf des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den [X.] vom 12. November 2007 dur[X.]h [X.]es[X.]heid vom 18. März 2010 mit der [X.]egründung zurü[X.]kgenommen, die die Unwürdigkeit begründenden Umstände seien na[X.]h Ablauf einer ausrei[X.]henden Wohlverhaltenphase inzwi-s[X.]hen ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Im Hinbli[X.]k darauf hat sie das Verfah-ren in der Hauptsa[X.]he für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt, die Erledi-gung des Verfahrens festzustellen. Über den Zulassungsantrag hat sie no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden, da na[X.]h ihrer Darstellung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 [X.]RAO ([X.]) vorliegen könnte. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Das Re[X.]htsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). 5 Der Senat hatte trotz der Rü[X.]knahme des [X.] dur[X.]h die Antragsgegnerin in der Sa[X.]he über die sofortige [X.]es[X.]hwerde zu ents[X.]hei-den. Das [X.]egehren des Antragstellers auf Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft, das den Gegenstand des [X.] bildet (vgl. zur verglei[X.]hbaren Re[X.]htslage im Verwaltungsre[X.]ht: [X.]VerwG NVwZ 2007, 104 [X.]. 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl. 2009, § 121 [X.]. 63) hat si[X.]h ni[X.]ht bereits dur[X.]h die isolierte Aufhebung des [X.] erle-digt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 113 [X.]. 64, 67; vgl. au[X.]h [X.]VerwG [X.]u[X.]hholz 406.12 § 1 [X.]auNVO Nr. 5). 2. Die sofortige [X.]es[X.]hwerde hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg. Dem [X.] kann die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft gegenwärtig ni[X.]ht mehr aus den Gründen der angefo[X.]htenen Verfügung der Antragsgegnerin versagt werden. 6 a) Na[X.]h § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zu versagen, wenn der [X.]ewerber si[X.]h eines Verhaltens s[X.]huldig gema[X.]ht hat, das ihn unwürdig ers[X.]heinen lässt, den [X.]eruf eines Re[X.]htsanwalts auszuüben. Der [X.]ewerber ers[X.]heint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erhebli[X.]hen Umstände - wie [X.]ab-lauf und zwis[X.]henzeitli[X.]her Führung - na[X.]h seiner Gesamtpersönli[X.]hkeit für den Anwaltsberuf ni[X.]ht tragbar ers[X.]heinen lässt; dabei sind das bere[X.]htigte [X.] des [X.]ewerbers na[X.]h berufli[X.]her und [X.] Eingliederung und das dur[X.]h das [X.]erufsre[X.]ht gestützte Interesse der Öffentli[X.]hkeit, insbesondere der [X.] - 5 - su[X.]henden, an der Integrität des [X.] einzelfallbezogen [X.] (st. Rspr.; Senatsbes[X.]hluss vom 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 40/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbes[X.]hluss vom 12. April 1999 - [X.] ([X.]) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 7 [X.]. 36; [X.], [X.]RAO, 3. Aufl. § 7 [X.]. 42 jeweils m.w.[X.]). Au[X.]h ein s[X.]hwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann na[X.]h einer mehr oder minder langen [X.] dur[X.]h Wohlverhalten oder andere Umstän-de soviel an [X.]edeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Re[X.]htsanwalt-s[X.]haft ni[X.]ht mehr hindert (Senatsbes[X.]hluss vom 12. April 1999, aaO). Die [X.], wie viele Jahre zwis[X.]hen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem [X.]punkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Re[X.]htsanwalt-s[X.]haft mögli[X.]h ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine s[X.]hematis[X.]he Festlegung auf [X.] Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewi[X.]h-tung aller für und gegen den [X.]ewerber spre[X.]henden Umstände (Senatsbe-s[X.]hluss vom 12. April 1999, aaO). b) Von diesen Grundsätzen ist au[X.]h der [X.]. Er hat den Versagungsbes[X.]heid der Antragsgegnerin im Hinbli[X.]k auf die erhebli[X.]hen Straftaten des Antragstellers für gere[X.]htfertigt gehalten und ge-meint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei no[X.]h ni[X.]ht [X.] und eine Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft no[X.]h verfrüht. Dieser [X.]eur-teilung vermag si[X.]h der Senat - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des weiteren [X.]ablaufs seit der angefo[X.]htenen Verfügung - ni[X.]ht anzus[X.]hließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des [X.], dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zur [X.] der angefo[X.]htenen Verfügung (no[X.]h) vorlagen. Zum gegenwärtigen [X.]punkt re[X.]htfertigen die [X.] lange zurü[X.]kliegenden Straftaten des Antragstellers jedo[X.]h ni[X.]ht mehr die Prognose, dass der Antragsteller - als zugelassener Re[X.]htsanwalt - eine Gefahr für die Re[X.]htspflege darstellen würde. 8 - 6 - aa) Der Senat hat in früheren Ents[X.]heidungen bei besonders gravieren-den Straftaten, etwa s[X.]hweren Fällen von [X.]etrug und Untreue, einen zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft von in der Regel 15 bis 20 Jah-ren für erforderli[X.]h gehalten (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 8/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.[X.]). Dieser [X.]raum wurde aber au[X.]h - wie im Senatsbes[X.]hluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - [X.], wenn dem Interesse des [X.]ewerbers an seiner berufli[X.]hen und sozia-len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter [X.]erü[X.]ksi[X.]h-tigung des Grundre[X.]hts aus Art. 12 GG dies geboten ers[X.]heinen ließ; maßge-bend dafür war die Eins[X.]hätzung, dass der [X.]ewerber sein Leben wieder geord-net hatte und deshalb ni[X.]ht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den [X.] no[X.]h untragbar (aaO unter II 2 b und [X.]). 9 [X.]) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsre[X.]htspre[X.]hung si[X.]h ergebenden [X.] hält der Senat unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Grundre[X.]hts der [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes au[X.]h im vorliegenden Fall die [X.] für gekommen, es dem [X.] ni[X.]ht länger zu versagen, den Re[X.]htsanwaltsberuf auszuüben. 10 Zwar wiegen die vom Antragsteller begangenen Straftaten, die er im Zu-sammenhang mit seiner [X.]erufsausübung als Re[X.]htsanwalt verübt hat, s[X.]hwer, au[X.]h wenn sie [X.] mit einer [X.]ewährungsstrafe geahndet worden sind. Er hat das Vertrauen einer von ihm betreuten, zu den [X.] bzw. 87 Jahre alten Person, in besonders grobem Maße missbrau[X.]ht und ihr dadur[X.]h einen ganz erhebli[X.]hen finanziellen Na[X.]hteil zugefügt, um si[X.]h zu berei[X.]hern. Seit der [X.]e-gehung der letzten Tat sind jedo[X.]h bereits [X.]a. zwanzig Jahre vergangen. Die Strafe ist seit mehr als sieben Jahren erlassen. Der nunmehr 64-jährige [X.] hat si[X.]h seit dem Urteil des Amtsgeri[X.]hts [X.].
vom 11 - 7 - 9. Juli 1997 straffrei geführt. Dies bere[X.]htigt nunmehr zu der Erwartung, dass er si[X.]h - au[X.]h na[X.]h seiner Zulassung als Re[X.]htsanwalt - weiterhin ni[X.]hts zus[X.]hul-den kommen lassen wird. Diese Auffassung wird ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h von der An-tragsgegnerin geteilt, die bereits in einem S[X.]hreiben vom 25. August 2009 eine Wiederzulassung des Antragstellers bei weiterhin beanstandungsfreier Führung [X.] [X.]eginn des Jahres 2010fi in Aussi[X.]ht gestellt hatte und zwis[X.]henzeitli[X.]h den Versagungsbes[X.]heid aufgehoben hat. [X.] [X.] [X.] [X.]
[X.] Vorinstanz: AGH [X.]randenburg, Ents[X.]heidung vom 24.11.2008 - [X.] 2/08 -
Meta
22.03.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 121/08 (REWIS RS 2010, 8222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8222
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