Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. IX ZA 9/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10685

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIX[X.]9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 9/17

vom

18. Mai 2017

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, §§ 233 [X.], 544 Abs. 1 Satz 2
Ein Insolvenzverwalter hat die Frist zur
Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenz-gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.

[X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 -
IX [X.] 9/17 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und den Richter Meyberg

am
18. Mai 2017
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.

GmbH. Er hat die Beklagte zunächst auf Rückabtre-tung einer Grundschuld, dann -
nachdem das belastete Wohnungseigentum versteigert worden war
-

n-spruch genommen. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 10. Februar 2017 zugestellt
worden.

Am 9. März 2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulas-sungsbeschwerde beantragt. Dem Antrag war
ein ausgefüllter und
unterschrie-1
2
-
3
-
bener Vordruck
"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.]"
beigefügt, aus welchem
sich der Stand eines
bei der D.

AG geführten Kontos, die voraussichtlichen Prozesskosten der Gegenseite, die [X.]
des vorliegenden Rechtsstreits, die Verwaltervergütung, die [X.] des Insolvenzverfahrens und die Gutachterkosten ergaben; [X.] waren
weiter
die Kopie eines Kontoauszuges und ein Schreiben des [X.] vom 23. Februar 2017 hinsichtlich der [X.] der Anzei-ge der Masseunzulänglichkeit. Nach gerichtlichem Hinweis auf die weiteren Vo-raussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, zu denen nicht vorgetragen worden sei,
hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2017 eine Gläubigertabelle vorgelegt und erläutert, warum seiner Ansicht nach keinem Insolvenzgläubiger zugemutet werden kann, die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzufi-nanzieren.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist
des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 233 ZPO) wird dem Kläger nicht bewilligt werden können, weil er nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

[X.], die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einrei-chen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden ver-hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten ([X.], Beschluss vom 10. November 3
4
-
4
-
2016 -
V
[X.] 12/16, [X.], 735 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2016
-
VIII ZB 15/16, [X.], 419 Rn. 12; [X.], [X.], 736).
Für eine
[X.] kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang des § 117 Abs. 2
Satz 1, Abs. 4
ZPO nicht (OLG Kob-lenz ZVI 2013, 149; Zempel/Völker in [X.]/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 117 Rn.
19; [X.]/Wache, 5. Aufl., § 117 Rn. 22).
Dies entbindet die [X.] kraft Amtes jedoch nicht
von der Pflicht, die
tatsächlichen
Voraussetzun-gen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des [X.] wirtschaftlich Beteiligten
eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2012 -

II [X.] 3/12, [X.], 82 Rn. 3 mwN). Die
Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass [X.] nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den [X.] aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des [X.] mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Vertei-lung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
IX ZB 24/15,
WM 2016, 425 Rn. 14).

2. Der Antrag
des [X.]
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ist in-nerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Beru-fungsurteils beim [X.] eingegangen. Entgegen § 114 Abs.
1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Kläger jedoch innerhalb dieser Frist
nichts 5
-
5
-
dazu vorgetragen,
dass den [X.] nicht zuzumuten sei, die Kos-ten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen.

3. Ein Hinweis auf das Fehlen dieser Angaben konnte im normalen [X.] nicht vor Fristablauf am 10. März 2017, einem Freitag, erfolgen.
Dass er unverschuldet gehindert war, innerhalb der Frist vollständig zu den Vo-raussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzutragen, hat der Kläger auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 14. März 2017
hin nicht vorgetragen.
Eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Angaben (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 -
XII [X.], [X.], 871 Rn. 12; vom 13. De-zember 2016 -
VIII ZB 15/16, [X.], 419 Rn. 16; [X.], [X.], 736) hat der Senat dem Kläger nicht gesetzt. Der Kläger ist lediglich darauf hin-

6
-
6
-
gewiesen worden, dass sein Antrag unvollständig sei.
Die Gerichtsakten sind erst nach Fristablauf, nämlich am 29. März 2017, beim [X.] [X.].

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2015 -
2-14 O 168/15 -

O[X.], Entscheidung vom 02.02.2017
-
16 U 19/16 -

Meta

IX ZA 9/17

18.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. IX ZA 9/17 (REWIS RS 2017, 10685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 9/17 (Bundesgerichtshof)

(Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Insolvenzverwalter: Prozesskostenhilfeantrag ohne Darlegung der …


IX ZA 8/18 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Darlegung der Vermögenslosigkeit durch eine Partei kraft Amtes


IX ZA 12/05 (Bundesgerichtshof)


II ZA 4/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 280/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 9/17

VIII ZB 15/16

II ZA 3/12

IX ZB 24/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.